Electrical supplies and accessories (Германия - Тендер #47287863) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/ Materialwirtschaft Номер конкурса: 47287863 Дата публикации: 20-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung von Elektrokleinmaterial über eine OCI-Anbindung
Reference number: FEM2-0446-2023Lieferung von Elektrokleinmaterial über eine OCI-Anbindung
Berlin
Warenkatalog an Elektrokleinmaterial
Der Vertrag soll für den Zeitraum ab 01.02.2024 bis 31.12.2028 zzgl. Fortführungsoption bis maximal 31.12.2032 geschlossen werden.
Die nähere Beschreibung befindet sich in der Leistungsbeschreibung.
Die BVG hat das Recht, den Vertrag jeweils um zwei weitere Jahre
- höchstens aber bis 31.01.2032 - einseitig zu verlängern.
1. Fortführungsoption: 01.02.2028 bis 31.01.2030
2. Fortführungsoption: 01.02.2020 bis 31.01.2032
1. Fortführungsoption: 01.02.2028 bis 31.01.2030
2. Fortführungsoption: 01.02.2020 bis 31.01.2032
Jedes Unternehmen, das als Bewerber, Mitglied einer Bewerbergemeinschaft oder Eignungsleihgeber an der Ausschreibung teilnimmt, hat folgende Unterlagen /Erklärungen mit dem Angebot vorzulegen:
1. Handelsregisterauszug oder einen vergleichbaren Nachweis
(z.B. Vereinsregister, Partnerschaftsregister), der zum Datum
des Abgabetermins für das Angebot nicht älter als drei Monate ist.
2. Darstellung des Unternehmens mit Angaben zum Namen,
Haupt- und Nebensitze, Rechtsform, Beteiligungsverhältnissen
des Unternehmens.
3. Eigenerklärung dazu, dass keiner der in §§ 123, 124 GWB in
der aktuellen Fassung aufgelisteten Ausschlussgründe vorliegt.
4. Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen
Ausschluss gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) nicht vorliegen.
5. Eigenerklärung des Bieters, dass die Voraussetzungen
für einen Ausschluss gemäß § 21 Abs. 1
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht
vorliegen.
6. Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen
Ausschluss gemäß § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)
nicht vorliegen.
7. Eigenerklärung, dass keine Eintragung im
Wettbewerbsregister des Bundes i.S.d. § 2 WRegG vorliegt.
8. Eigenerklärung, dass weder der Bieter selbst, noch eine
mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Person bzw.
Unternehmen unter das Verbot des Art. 5k Abs. 1
VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands,
die die Lage in der Ukraine destabilisieren fällt
Hinweise: Für die Angaben sind grundsätzlich die von der BVG
zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden.
Bei Vorliegen von Ausschlussgründen wird der AG Angaben
der Bieter zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie den
zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB
berücksichtigen.
Der Bieter hat folgende Referenz in der EU mit dem
Angebot aus den letzten 3 Jahren (seit dem 1.1.2020) vorzulegen.
Unternehmensreferenz des Bieters über vergleichbare
Leistungen überieferung von Elektrokleinmaterial über eine OCI-Anbindung in
den Jahren 2020 bis 2022.
Zu der Referenz sind folgende Informationen anzugeben:
a) Name und Adresse des Auftraggebers; eine Aufforderung zur Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse bleibt vorbehalten;
b) Zeitraum der Leistungserbringung
c) Kurzbeschreibung der Art der erbrachten Leistungen insb. unter o. g. Angabe (III.1.3 Vergleichbarkeit der Projekte), um die Vergleichbarkeit mit den vorliegend ausgeschriebenen Leistungen beurteilen zu können,
d) Kurzbeschreibung des Umfangs der erbrachten Leistungen,
e) Angabe, ob die Leistungen als vollständige Eigenleistung, mit Nachunternehmern oder in Kooperation mit anderen Unternehmen erbracht wurden, sowie ggf. Angabe des Eigenleistungsanteils. Wurden die Leistungen nicht vollständig als Eigenleistung erbracht, so ist anzugeben, welche Leistungen als Eigenleistung erbracht wurden.
Nur diese werden bei der Eignungsprüfung berücksichtigt.
Minimum level(s) of standards possibly required:- Lieferzeit innerhalb von zwei Werktagen
- Die zu liefernden Elektroartikel müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe den
gültigen EN-Normen, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften,
Sicherheitsbestimmungen sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen
Regeln entsprechen.
- DIN EN ISO 14001 (Umweltmanagement) in der aktuell gültigen Fassung
- Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001 in der aktuell gültigen Fassung
- Anwendung der Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von
Umweltanforderungen bei der Beschaffung von Liefer- Bau- und Dienstleistungen
(Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt - VwVBU) vom 08.01.2019, Anhang
1 (Hinweis: insbesondere sind danach Transportverpackungen aus Karton aus
mindestens 70 Prozent (Masse) recyceltes Material zu verwenden)
siehe Vergabeunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend
- Jegliche Kommunikation sowie alle Dokumentationen sind in deutscher Sprache zu
erstellen, ggf. durch zertifizierte Übersetzung
- Der Auftragnehmer hat gem. Frauenförderverordnung während des Auftrags
Maßnahmen zur Frauenförderung durchzuführen oder einzuleiten. Hierzu hat der
Bieter mit der Angebotsabgabe eine Erklärung zur Frauenförderung iSd
Frauenförderverordnung abzugeben.
- Die Vorgaben nach dem BerlAVG, insbesondere zum vergaberechtlichen
Mindestlohn, sind zu berücksichtigen.
- Weitere Vorgaben, die im Rahmen der Ausführung des Auftrags einzuhalten sind,
ergeben sich aus den weiteren Vergabeunterlagen, insbesondere der
Leistungsbeschreibung.
- Einhaltung der Verordnung Art. 5k Abs. 1 VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES
vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren
Mit Angebotsabgabe haben sich die Bieter zur Einhaltung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrags zu verpflichten.
entfällt
entfällt
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.