Security services (Германия - Тендер #42281441) | ||
| ||
Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Land Hessen, vertreten durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Номер конкурса: 42281441 Дата публикации: 26-05-2023 Сумма контракта: 108 354 146 (Российский рубль) Цена оригинальная: 1 835 626 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Beschaffung von Vorortservice zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) und zur elektronischen Präsenzkontrolle (EPK)
Reference number: VG-3000-2023-0055Es ist bei den Probanden "Vor-Ort" die Aufstellung, Anlegung, Abnahme sowie die Störungsbeseitigung des Überwachungsequipments vorzunehmen. Zudem sind zukünfig eingesetzte Verfahren im Sinne der EAÜ "Vor-Ort" zu unterstützen.
Hessen- bzw. Bundesweit
Es ist geplant, einen Servicepartner für die notwendigen Arbeiten vor Ort zu beschaffen (Anlegung und Abnahme der Fußfesseln, Störungsbeseitigung). Die Leistungen für den Vor-Ort-Service sind in allen 16 Bundesländern innerhalb 4 Stunden Vorlaufzeit zu erbringen.
Die Anforderungen untergliedern sich in
- Bereitstellung eines Lagerraums für das Fußfesselequipment mit Zugangskontrolle und Alarmsicherung.
- Transport- und Lagerlogistik des Fußfesselequipments.
- Transport der Fußfesselequipments.
- Anlegung/Austausch der Fußfessel (EAÜ: Funktionsweise GPS) an die in der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu überwachenden Personen (Probanden) nach Absprache und mit der polizeilichen oder fachlichen Aufsicht.
- Anlegung/Austausch der Fußfessel (EFF Hausarrest) an die im Landesgebiet Hessen zu überwachenden Personen (Probanden) nach Absprache und mit der polizeilichen oder fachlichen Aufsicht.
- Bei EFF: Ermittlung eines technisch günstigen Aufstellortes für die Empfänger, Reichweitentest durchführen und auch bei Störung im Auftrag der AG diese zu beheben.
- Sicherstellung der Erreichbarkeit
- Einsatz erfolgt durch Einzelaufträge per E-Mail, Fax oder Telefon.
- Bereithaltung von aktiven Komponenten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zum sofortigen Einsatz
- Vor- und Nachbereitung der Außeneinsätze (Hausbesuche)
a) Hardwarekontrolle und Equipment-Tests, Reinigung und Austausch des defekten Equipments
b) Dokumentationen
c) Terminabsprachen
- Hausbesuche bei den Probanden in neutraler Kleidung ("Zivil") mit neutralen Fahrzeugen, die abseits der Wohnung geparkt werden müssen.
- Prüfung der Örtlichkeiten aus technischer Sicht (Probandenwohnung)
- Anlegen/Austauschen der Fußfessel bei vorheriger Einwilligung des Trägers unter Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder Justizbediensteten
- Einweisung für die Probanden in die Bedienung des Equipments
- Einweisung in die Technik und jährliche Schulung der Mitarbeiter
- Bundesweite Aufstellung der Atem-Alkoholmessgeräte und Einweisung der Probanden.
- Bundesweites Anbringen und Einrichten der sonstigen Überwachungshardware, die bisher noch nicht im Einsatz ist, während der Laufzeit des Rahmenvertrages jedoch von der Justiz gefordert werden kann.
Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Der Rahmenvertrag endet spätestens nach Ablauf von 48 Monaten nach Zuschlagserteilung.
Die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung können bis zu einem Höchstwert von 2.202.751,26 Euro (netto) bei einer maximalen Laufzeit von vier Jahren abgerufen werden. Ist dieser Höchstwert erreicht, endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Der Bieter legt eine Zusage vor (Datei "Zusage_HPV"), dass er für den Fall des Zuschlags eine Haftpflichtversicherung für die Dauer der Vertragslaufzeit abschließen wird bzw. - falls bereits vorhanden - eine solche besteht. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens:
für Personenschäden 1.250.000 €
für Sachschäden 1.000.000 €
für Vermögensschäden 500.000 €
betragen. Insgesamt sind jedoch 5 Mio. EUR pro Schadensart für die Laufzeit des Vertrages ausreichend.
Bei Bietergemeinschaften ist nur die Zusage bzw. der Nachweis eines Mitglieds zwingend erforderlich.
Darstellung von mindestens einer geeigneten Referenz aus den letzten drei Jahren (Stichtag "Ablauf der Angebotsfrist") über früher ausgeführte vergleichbare Liefer- und Dienstleistungsaufträge. In der Referenzliste ist der Leistungszeitraum, der Name und die Anschrift des Referenzgebers aufzuführen. Zudem hat der Bieter die Vergleichbarkeit des Ausschreibungsgegenstandes darzulegen. (Datei "Referenzliste" auf der Vergabeplattform)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen (Datei "Verpflichtungserklaerung_oeff_AG") zur Tariftreue und zum Mindestentgelt nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12.07.2021, (GVBl. S. 338) mit dem Angebot abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmen im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.
entfällt
Die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung können bis zu einem Höchstwert von 2.202.751,26 Euro (netto) bei einer maximalen Laufzeit von vier Jahren abgerufen werden. Ist dieser Höchstwert erreicht, endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.