Electrotechnical supplies (Германия - Тендер #41925151) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundessprachenamt Номер конкурса: 41925151 Дата публикации: 17-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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6002482145-BSprA-Sennheiser Produkte
Reference number: 6002482145-BSprA6002482145-BSprA
Sennheiser HDI 830 Infrarotkopfhörer
Lot No: 1Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
500 EA Sennheiser HDI 830 Infrarotkopfhörer
Sennheiser SI 30 Infrarotstrahler
Lot No: 2Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
30 EA Sennheiser SO 30 Infrarotstrahler
Sennheiser SZI 30 Infrarotstrahler
Lot No: 3Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
30 EA Sennheiser SZI 30 Infrarotstrahler
Sennheiser IZM20 Clustermontageset
Lot No: 4Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
30 EA Sennheiser IZM 20 Clustermontageset
Sennheiser GZG 1029 Kugelgelenk
Lot No: 5Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
40 EA Sennheiser GZG 1029 Kugelgelenk
Sennheiser GZP 10 Grundplatte
Lot No: 6Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
40 EA Sennheiser GZP 10 Grundplatte
Sennheiser SI 1015 IR Steuersender
Lot No: 7Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
30 EA Sennheiser SI 1015 IR Steuersender
Sennheiser SZI 1015 IR Strahler
Lot No: 8Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
30 EA Sennheiser SZI 1015 IR Srahler
10er Pack Sennheiser Silikon Ohrpolster
Lot No: 9Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
600 EA Sennheiser Ohrpolster Set 830 TV-10 Stück / 5 Paar
Dynavox Mini Verstärker CS-PA 1 MK2
Lot No: 10Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
40 EA Dynavox Mini Verstärker CC-PA 1 MK2
Ersatzakku Sennheiser BA300
Lot No: 11Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
100 EA Sennheiser Ersatzakku BA300
entfällt
entfällt
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html