Miscellaneous software package and computer systems (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41477466) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Номер конкурса: 41477466 Дата публикации: 05-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvereinbarung Lizenzüberlassung Atlassian Datacenter Jira & Confluence
Referenznummer der Bekanntmachung: 1114/002/01530Jährliche Erneuerung der Lizenzen gemäß Leistungsverzeichnis für Jira, Jira Service Management, Confluence & Erweiterungen.
Erneuerung der Lizenzen laut anliegenden Leistungsverzeichnisses, sowie Support und Pflege im Rahmen der Regelungen des abzuschließenden EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B.
Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Teilnehmern (max. 5) und einer Laufzeit von insgesamt 48 Monaten jeweils beginnend mit den Laufzeiten der einzelnen angeforderten Lizenzen gemäß des anliegenden Leistungsverzeichnisses. Abgeschlossen werden soll die Rahmenvereinbarung mit den fünf Erstplatzierten geeigneten Anbietern gemäß dem Zuschlagskriterium Preis. Es ist beabsichtigt die erste Auftragsvergabe direkt im Anschluss an dieses Vergabeverfahren, an den Erstplatzierten geeigneten Anbieter gemäß Zuschlagskriterium Preis zu vollziehen (dies gilt für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses). Die weiteren Abrufe erfolgen dann jeweils im 12-Monats-Rhythmus. Hierzu werden zu gegebener Zeit von allen Teilnehmern der Rahmenvereinbarung entsprechende Angebote für alle Lizenzen gemäß Leistungsverzeichnis seitens des Auftraggebers angefordert. Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt im Anschluss wiederum gemäß dem Zuschlagskriterium Preis.
Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 123 ff. GWB (vgl. Artikel 57 Richtlinie 2014/24/EU)
Die Angaben zur Zuverlässigkeit gemäß §§ 123 und 124 GWB sowie zur Selbstreinigung im Sinne des §125 GWB sind im Formblatt „Eigenerklärung_Eignung“ zu machen. Unternehmen werden ausgeschlossen, sofern mindestens ein Ausschlussgrund aus den §§ 123 und 124 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung im Sinne des §125 GWB erfolgte (fakultatives Ausschlusskriterium).
Erklärung nach § 44 Absatz 1 VgV bezüglich der Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes.
Nachweise: Der Nachweis erfolgt per Eigenerklärung. Füllen Sie hierzu bitte das anliegende Formular "Anlage_C_Eigenerklärung_Eignung_Fbl-133_333b-L_F" aus; auf Nachforderung: Auszüge aus entsprechenden Registern, Zertifikate und Berechtigungsbestätigungen.
Zertifikat: Gold Solution Partner oder höherwertig (Atlassian). Legen sie eine Kopie Ihres Zertifikats Ihrem Angebot bitte bei.
Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Teilnehmern (max. 5) und einer Laufzeit von insgesamt 48 Monaten jeweils beginnend mit den Laufzeiten der einzelnen angeforderten Lizenzen gemäß des anliegenden Leistungsverzeichnisses. Abgeschlossen werden soll die Rahmenvereinbarung mit den fünf Erstplatzierten geeigneten Anbietern gemäß dem Zuschlagskriterium Preis. Es ist beabsichtigt die erste Auftragsvergabe direkt im Anschluss an dieses Vergabeverfahren, an den Erstplatzierten geeigneten Anbieter gemäß Zuschlagskriterium Preis zu vollziehen (dies gilt für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses). Die weiteren Abrufe erfolgen dann jeweils im 12-Monats-Rhythmus. Hierzu werden zu gegebener Zeit von allen Teilnehmern der Rahmenvereinbarung entsprechende Angebote für alle Lizenzen gemäß Leistungsverzeichnis seitens des Auftraggebers angefordert. Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt im Anschluss wiederum gemäß dem Zuschlagskriterium Preis.
Gemäß § 160 GWB statthaft.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 160 GWB statthaft.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie - Justitiariat Z11 -