Data-processing machines (hardware) (Германия - Тендер #46433588) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH Номер конкурса: 46433588 Дата публикации: 26-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Emden: Data-processing machines (hardware)
2023/S 185-577478
Voluntary ex ante transparency notice
Supplies
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
HA 68 AEN ex ante Bek. Aurich und Norden Migration SonicWall Firewall
Die Auftraggeberin beabsichtigten die Migration der vorhandenen SonicWall-Firewall im Rahmen des FTB 3.
Klinikum Emden Hans-Susemihl-Krankenhaus gGmbH
Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH Norden
Ubbo-Emmius-Klinik gGmbH Aurich und Norden
- NSA 4700-Cluster inkl. 24x7 Dynamic Support, Gateway Antivirus/Intrusion Prevention Service, Premium Content Filter, Sandbox Capture, Advanced Threat Protection und Network Security Manager Management, Reporting und Analytics
- Migration vorhandenes Regelwerk auf migrierte Firewall
- Einbindung SonicWall NSM
- Remote Administration für alle Arbeiten zum Aufrechterhalten des Betriebs der SonicWall.
Section IV: Procedure
Die Ergänzung ist eine Erweiterung der vorhandenen Sicherheitsinfrastruktur auf Basis des gleichen Anbieters. Die Erweiterung ist zeitnah nötig um um der Gefahr der Angriffe auf Organisationen der kritischen Infrastrutur entgegenzutreten. Die Impementierung eines weiteren Systems würde zu erheblichen zeit- und kostenintensiven Schulungsmassnahmen führen. Die Mitarbeiter kenne das System bereist aus anderen Anwengungen und sind somit mit der Grundnutzerboberfläche vertraut. Die Implementierung eines alternativen Systems erhöht außerdem das Risiko eines Softwareausfalls. Darüber hinaus bedeuten 2 System doppelten Know How und Verwaltunsaufwand. Die vorhandenen Support und Warungsverträge können ebenfalls erweitert. Eine vorzeitige Vertragsauflösung des Bestandsvertrages ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll und möglich. Das System steigert die Effektivität im Hinblick auf den effektiven Einsatz des vorhandenen Personals und wirkt damit dem branchenimmanenten massiven Personalnotstand entgegen, ist konstengünstiger und sicherer.
Section V: Award of contract/concession
Section VI: Complementary information
Der Gesamtwert der Beschaffung (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV) sowie der Tag des Vertragsschlusses können zum
Zeitpunkt dieser Bekanntmachung nicht verbindlich veröffentlicht werden. Aus technischen Gründen werden die
entsprechend angegebenen Platzhalter verwendet (s. Ziffern II.1.7, II.2.5, V.2.1, V.2.4). Da das System einen
Nullwert nicht akzeptiert, wurde 1 eingetragen. Hinsichtlich des Datums in Ziffer V.2.1 kann kein in der Zukunft
liegendes Datum eingetragen werden. Der Vertrag wird dennoch frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag
der Absendung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5), § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB, abgeschlossen. Ansonsten
wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung in Ziffer VI.4.3 verwiesen.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Nach § 160 GWB Fassung 2016 gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt
unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist
gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.