Gas-detection apparatus (Германия - Тендер #46039675) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI Номер конкурса: 46039675 Дата публикации: 12-09-2023 Сумма контракта: 265 627 997 (Российский рубль) Цена оригинальная: 4 500 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Kurzzeit-Prüfröhrchen
Reference number: B 19.16 - 0331/21/VV : 1Kurzzeit-Prüfröhrchen
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Kurzzeit-Prüfröhrchen mit Zubehör zur Ausstattung von Erkundungsfahrzeugen für CBRN-Gefahren des Zivil- und Katastrophenschutzes. Die Kurzzeitröhrchen dienen zum Nachweis von ausgewählten gas- und dampfförmigen Industriechemikalien und chemischen Kampfstoffen in der Luft. Neben verschiedenen Kurzzeit-Prüfröhrchen enthält ein Satz eine Prüfröhrchen-Pumpe, einen Röhrchenwärmer, einen Röhrchenaufnehmer, einen Röhrchenöffner und ein Auffangbehälter. Die genauen Spezifikationen und Anforderungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Die Einzelabrufe aus der Rahmenvereinbarung erfolgen über das Kaufhaus des Bundes (KdB). Das BBK, die Katastrophenschutzbehörden der Bundesländer und das Beschaffungsamt des BMI dürfen aus der Rahmenvereinbarung abrufen.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt vier Jahre ab Zuschlagserteilung.
Aus der Rahmenvereinbarung kann bis zu einem Gesamtwert von 4,5 Mio. Euro abgerufen werden. Der Mindestwert der von der Auftraggeberin über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung insgesamt abgerufen werden muss beträgt 500.000 Euro.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist der Umsatz für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Der Umsatz muss mindestens 500.000 Euro pro Jahr betragen. Übersenden Sie hierzu bitte eine Eigenerklärung in Form einer selbsterstellten Liste.
Sofern Sie aus berechtigten Gründen die Unterlagen nicht beibringen können, teilen Sie diese Gründe dem Beschaffungsamt des BMI mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vor. Das Beschaffungsamt des BMI entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises. Sofern Sie diesbezüglich unsicher sind, kontaktieren Sie das Beschaffungsamt des BMI unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist in Form einer Bewerber-/Bieterfrage. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Angebotsschluss aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich.
Sie müssen ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig einsetzen.
Ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001 ist durch die erteilten Zertifikate nachzuweisen.
Setzen Sie ein anderes Qualitätssicherungssystem als DIN EN ISO 9001 ein, stellen Sie dessen Gleichwertigkeit (in einer selbst erstellten Erklärung) zu dem in der DIN EN ISO 9001 beschriebenen Qualitätssicherungssystem dar und
legen (sofern vorhanden) die Zertifikate des Qualitätssicherungssystems mit dem Angebot vor.
Um eine ordnungsgemäße Abwicklung von Bestellungen und Versand jederzeit zu ermöglichen werden mindestens durchschnittlich jährlich fünf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) gefordert. Stellen Sie in einer Eigenerklärung die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren dar.
Zur Angabe der aktuellen Mitarbeiterzahl nutzen Sie bitte das Formular "Anlage Unternehmensdaten".
Bitte beachten Sie die in §7 der Rahmenvereinbarung genannte Lieferbedingungen.
entfällt
entfällt
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.