Software maintenance and repair services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45785935) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Bundesminister der Justiz, dieser vertreten durch die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes Номер конкурса: 45785935 Дата публикации: 05-09-2023 Сумма контракта: 11 209 856 (Российский рубль) Цена оригинальная: 189 906 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Pflege für ivanti DSM und Powershell
Referenznummer der Bekanntmachung: BUL 68/23Die Leistung in zwei Lose aufgeteilt:
Los 1: Pflegeleistungen für je 6.200 Lizenzen ivanti DSM netinstall, ivanti DSM OS Deployment, ivanti DSM Advanced Patch Management
Los 2: Pflegeleistungen für 6.200 Lizenzen NWC Services Powershell Extensions für ivanti DSM
Pflege für ivanti DSM
Los-Nr.: 1Die Lieferung der Programmstände erfolgt elektronisch.
Pflegeleistungen für je 6.200 Lizenzen ivanti DSM netinstall, ivanti DSM OS Deployment, ivanti DSM Advanced Patch Management
Laufzeit: 01.10.2023 für 36 Monate
Pflege für NWC Powershell Extensions
Los-Nr.: 2Pflegeleistungen für 6.200 Lizenzen NWC Services Powershell Ex-tensions für ivanti DSM
Laufzeit: 01.10.2023 für 36 Monate
Mindestjahresumsatz
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Das Eignungskriterium "Mindestjahresumsatz" ist erfüllt, wenn die drei vom Bieter angegebenen Jahresumsätze im Durchschnitt mindestens 350.000 Euro (Los 1) oder 20.000 Euro (Los 2) entsprechen.
Erforderlich ist eine Erklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB.
Nachweis: Eigenerklärung
Erforderlich ist ferner die Abgabe einer Eigenerklärung zum Russland-Bezug nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung
(EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Nachweis: Eigenerklärung
Die weiteren Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Nach § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Regelungen zur Unzulässigkeit gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Regelungen zur Unzulässigkeit gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.