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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Номер конкурса: 43821963 Дата публикации: 17-07-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Bewachung, Beschilderung, Schließung-ID-23188_Ste
Reference number: VM_23188_VgV_O_SteDie Arbeiten für den 2.BA umfassen Baustellenbewachung, wie Bautellenzutrittskontrolle, Stellung Aufenthalts- und Baustellenzugangscontainer, Baustellenbeschilderungen, und Anschlussleitung.
ca. 480 Tage Baustellenbewachung 1 Wachpersonen Zutrittskontrolle Mo-Sa 6-20 Uhr
ca. 100 Stunden Baustellenbewachung 1 Wachperson
ca. 100 Tage Baustellenbewachung 1 Person
ca. 19 Monate Berichtswesen, Dokumentation Zutrittskontrolle
ca. 1100 Stück Baustellenausweise
ca. 1 Stück Baustellenschranke
ca. 2 Stück Video-Überwachungsanlage für den Außenbereich, als Kameraüberwachungsturm, aufstellen, vorhalten, instandhalten , umsetzen, räumen
ca. 1 Stück Aufenthaltscontainer für Wachschutz gem. ASR Tagesunterkünfte auf Baustellen, mit Ausstattung aufstellen, vorhalten, instandhalten, betreiben, räumen, reinigen
ca. 1 Stück Baustellenzugangscontainer als Einzelcontainer zur Nutzung durch die Baustellenbewachung mit Ausstattung aufstellen, vorhalten, instandhalten, betreiben, räumen, reinigen
ca. 390 Leihprofilzylinder
ca. 350 provisorische Baustellenbeschilderungen
ca. 300 m Anschlussleitung Baustrom
ca. 1 Stück Baustromverteiler
Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist nicht zugelassen.
III.1.1.1) Der Nachweis umfasst:
- die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister
III.1.1.2) Nachweisführung zur Eignung:
Die Eignung kann durch Eintragung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikation) oder durch folgende Unterlagen:
- Nachweise zur Befähigung der Berufsausübung, siehe Angaben unter Punkt III.1.1.1)
- Erklärungen und Nachweise zur wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, siehe Angaben unter Punkt III.1.2.1)
- Erklärungen und Nachweise zur technische und berufliche Leistungsfähigkeit, siehe Angaben unter Punkt III.1.3.1)
- Eigenerklärung gemäß Formblatt Wirt 124 EU
- Erklärungen und Nachweise, dass gemäß § 42 VgV keine Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 des GWB vorliegen, siehe Angaben unter Punkt VI.3.1) nachgewiesen werden.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) kann als vorläufiger Nachweis zur Eignung eingereicht werden.
Die Unterlagen zum Nachweis der Eignung sind mit dem Angebot vorzulegen. Die Nachforderung erfolgt gemäß § 56 Abs. 2, Satz 1 VgV. Gelangt das Angebot eines präqualifizierten oder im ULV eingetragenen Unternehmens in die engere Wahl,
hat der Bieter zusätzlich die unter III.1.2.1) und III.1.3.1) angegebenen konkret auftragsbezogenen Unterlagen zum Umsatz und zu den Referenzen vorzulegen, soweit die Prüfung der Vergabestelle ergibt, dass die im Präqualifikationsverzeichnis oder im ULV hinterlegten Unterlagen die beschriebenen Anforderungen qualitativ und/oder quantitativ nicht oder nicht ausreichend belegen. Durch ausländische Unternehmen sind gleichwertige Bescheinigungen vorzulegen.
Stützt sich ein Bewerber / Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im ULV oder im Präqualifikationsverzeichnis oder sind die hier o.g. Unterlagen oder die EEE auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 47 Abs.1 VgV in Anspruch genommen, so muss gemäß § 47 Abs.2 VgV die Nachweisführung entsprechend der in den Punkten III.1.1.1), III.1.2.1), III.1.3.1) und VI.3.1) geforderten Unterlagen auch für diese Unternehmen erfolgen. Gemäß § 47 Abs.2 VgV hat der Bieter die Möglichkeit, andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch genommen hat, einmal zu ersetzen, wenn dieses Unternehmen einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder nach § 124 GWB vorliegen.
Gibt der Bieter in seinem eingereichten Angebot eine Erklärung ab, dass er im Falle der Auftragserteilung eine Bieter-/Arbeitsgemeinschaft bilden wird, ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch haften und ein bevollmächtigter Vertreter bestimmt wird.
III.1.2.1) Der Nachweis umfasst:
- eine Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Liefer- und Dienstleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen (ein bestimmter Mindestumsatz wird nicht gefordert)
- Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (eine bestimmte Mindestdeckung gegliedert nach Personen - & Sachschäden wird nicht gefordert)
III.1.2.2) Nachweisführung zur Eignung:
siehe Pkt. III.1.1.2)
III.1.3.1) Der Nachweis umfasst:
- geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer-und Dienstleistungsaufträge mit Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu drei abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber)
- Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal (nicht von Unterauftragnehmer zu erbringen)
- Angaben, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben sind.
III.1.3.2) Nachweisführung zur Eignung:
siehe Pkt. III.1.1.2)
Es bestehen gesonderte Anforderungen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), siehe Vergabeunterlagen.
4-Augen-Prinzip nach § 55 VgV:
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertertern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist nicht zugelassen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Vergabekammer des Landes Berlin