Repair and maintenance services (Германия - Тендер #42827884) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Номер конкурса: 42827884 Дата публикации: 16-06-2023 Сумма контракта: 19 774 529 (Российский рубль) Цена оригинальная: 335 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Prüfung von Brandschutztüren und -Toren
Reference number: 17/23Prüfung von Brandschutztüren und -Toren gemäß Vergabeunterlagen
Prüfung von Brandschutztüren und -Toren- Liegenschaft Unter den Eichen (Stammgelände)
Lot No: 1BAM Berlin und Baruth
Prüfung von Brandschutztüren und -Toren- Liegenschaft Unter den Eichen (Stammgelände)
Prüfung von Brandschutztüren und -Toren- Liegenschaft Fabeckstraße (Zweiggelände)
Lot No: 2Prüfung von Brandschutztüren und -Toren- Liegenschaft Fabeckstraße (Zweiggelände)
Prüfung von Brandschutztüren und -Toren- Liegenschaften Adlershof (Zweiggelände) und Horstwalde (Zweiggelände)
Lot No: 3Prüfung von Brandschutztüren und -Toren- Liegenschaften Adlershof (Zweiggelände) und Horstwalde (Zweiggelände)
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=522992&criteriaId=30782
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=522992&criteriaId=30784
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=522992&criteriaId=30783
Bieter sind nicht zugelassen
Bieter sind nicht zugelassen
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, d.h. hier gegenüber der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der BAM zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB-).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BAM gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt die BAM dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BAM geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BAM.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, d.h. hier gegenüber der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der BAM zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB-).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BAM gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt die BAM dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BAM geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BAM.