Refuse and waste related services (Германия - Тендер #42673496) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landratsamt Heilbronn Abfallwirtschaftsbetrieb Номер конкурса: 42673496 Дата публикации: 12-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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EU-weite Ausschreibung von Umschlagleistungen für den Landkreis Heilbronn
Die ausgeschriebene Gesamtleistung wird in folgenden zwei Losen vergeben:
– Los 1: Annahme und Umschlag von Restabfall;
– Los 2: Annahme und Umschlag von Restabfall.
Annahme und Umschlag von Restabfall im Kreisgebiet Süd/West
Lot No: 1Südliches und westliches Kreisgebiet
Mengenspannbreite: 7.600 – 11.000 Mg/a (Auswertungsmenge: 9.000 Mg/a).
Die Leistung besteht im Wesentlichen aus den folgenden Einzelleistungen:
– Übernahme und Umschlag der Restabfälle an einer Umschlaganlage des Bieters;
– Durchführung der notwendigen Ein- und Ausgangsverwiegungen;
– Abstimmung der Abholvorgänge mit den beauftragten Entsorgungsunternehmen.
Vgl. Ziffer II.2.11).
– Zu Ziffer II.2.7: Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr (bis max. zum 31.12.2035), wenn er nicht jeweils bis spätestens zwölf Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit vom Auftraggeber gekündigt wird (Verlängerungsoptionen).
Annahme und Umschlag von Restabfall im Kreisgebiet Nord/Ost
Lot No: 2Nördliches und östliches Kreisgebiet
Mengenspannbreite: 27.400 – 38.000 Mg/a (Auswertungsmenge: 32.000 Mg/a).
Die Leistung besteht im Wesentlichen aus den folgenden Einzelleistungen:
– Übernahme und Umschlag der Restabfälle an einer Umschlaganlage des Bieters;
– Durchführung der notwendigen Ein- und Ausgangsverwiegungen;
– Abstimmung der Abholvorgänge mit den beauftragten Entsorgungsunternehmen.
Vgl. Ziffer II.2.11).
Zu Ziffer II.2.7): Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr (bis max. zum 31.12.2035), wenn er nicht jeweils bis spätestens zwölf Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit vom Auftraggeber gekündigt wird (Verlängerungsoptionen).
Lose 1 und 2:
– Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters;
– (Eigen-)Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung;
– Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden.
Minimum level(s) of standards possibly required:Lose 1 und 2:
– Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren für jedes einzelne dieser Geschäftsjahre;
– (Eigen-)Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder andere geeignete Nachweise für diesen Zeitraum (z. B. Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters), welche die Solvenz des Bieters nachweisen, vom Bieter ergänzend zu fordern.
– Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,0 Mio. EUR (Hinweis: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung den Versicherungsschein vom Bieter ergänzend zu fordern).
Lose 1 und 2:
– Referenz/-en (als Eigenerklärung) über den Umschlag oder die kommunale Sammlung von Abfall (Restabfall und/oder Bioabfall und/oder PPK und/oder Sperrmüll).
– Nachweis der Verfügbarkeit für die im Angebot verbindlich benannte Umschlaganlage. Die Nutzungsfähigkeit zum Leistungsbeginn ist geeignet nachzuweisen.
Minimum level(s) of standards possibly required:Lose 1 und 2:
– Referenz/-en (als Eigenerklärung) über den Umschlag oder die kommunale Sammlung von mind. 10.000 Mg Abfall pro Jahr (Restabfall und/oder Bioabfall und/oder PPK und/oder Sperrmüll). Die Referenz/-en ist/sind für mindestens zwei Jahre in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 durch eine Auflistung der Auftraggeber unter Angabe der jeweiligen Mengen und Beauftragungszeiträume vorzulegen (es gilt die Summe der Referenzen).
Bei einem Angebot zu beiden Losen ist die Referenz nur einmal vorzulegen.
– Nachweis der Verfügbarkeit für die im Angebot verbindlich benannte Umschlaganlage. Der Nachweis muss die Mindestangaben des in der Leistungsbeschreibung beigefügten Musters beinhalten. Soweit der Bieter selbst Eigentümer/Betreiber der angebotenen Anlage ist, kann der Nutzungsnachweis durch eine Eigenerklärung des Bieters geführt werden. Die Nutzungsfähigkeit zum Leistungsbeginn ist geeignet nachzuweisen (vgl. Angaben in Angebotsteil II).
Die Anlage in Los 1 muss sich im Stadt-/Gemeindegebiet der folgenden Städte/Gemeinden des Landkreises Heilbronn befinden: Brackenheim, Cleebronn, Eppingen, Gemmingen, Güglingen, Ittlingen, Massenbachhausen, Pfaffenhofen, Schwaigern.
Die Anlage in Los 2 muss sich im Stadt-/Gemeindegebiet der folgenden Städte/Gemeinden des Landkreises Heilbronn oder im Stadtgebiet der Stadt Heilbronn befinden: Abstatt, Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Beilstein, Eberstadt, Ellhofen, Erlenbach, Flein, Gundelsheim, Hardthausen, Ilsfeld, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lauffen, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Möckmühl, Neckarsulm, Neckarwestheim, Neudenau, Neuenstadt, Nordheim, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Siegelsbach, Talheim, Untereisesheim, Untergruppenbach, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot, Zaberfeld.
– Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden, zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG);
– Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022.
Bei der Öffnung der Angebote sind nach § 55 Abs. 2 VgV keine Bieter zugelassen.
Bei der Öffnung der Angebote sind nach § 55 Abs. 2 VgV keine Bieter zugelassen.
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.