Metalworking (оригинал извещения) (Германия - Тендер #42280596) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landkreis Gießen - Der Kreisausschuss - Номер конкурса: 42280596 Дата публикации: 26-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Metallbauarbeiten Innentüren 3.BA
Referenznummer der Bekanntmachung: 96-41-105-23Willy-Brandt-Schule - Metallbauarbeiten Innentüren, 3.BA
Willy-Brandt-Schule Carl-Franz-Straße 14 35392 Gießen
An der Willy-Brandt-Schule in Giessen soll mit dem 3.Bauabschnitt begonnen werden. Für das Gewerk Metallbauarbeiten sind folgende Leistungen notwendig:
- ca. 16 Stck. Innenfenster
- ca. 4 Stck. Innentüren mit feststehenden Seitenteil
- ca. Stück Innentüren 1-flügig
Eigenerklärung auf vorgegebenem Formular. Die Nachforderung weiterer Unterlagen im Rahmen der Prüfung des Angebots bleibt vorbehalten.
Eigenerklärung auf vorgegebenem Formular. Die Nachforderung weiterer Unterlagen im Rahmen der Prüfung des Angebots bleibt vorbehalten.
Es sind Referenzen über die Ausführung von drei vergleichbaren Aufträgen aus den letzten drei Geschäftsjahren anzugeben. Hierfür stellen die Vergabeunterlagen ein Formular bereit. Zusätzliche Bescheinigungen des/der genannten Auftraggeber sind erwünscht.
Riversplatz 1-9, 35394 Gießen
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Es ist keine Teilnahme an der Submission möglich. Gemäß Ziffer 2.1.2 lit. b) des Hessischen Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) kommt § 14a VOB/A grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung. Die Submissionsergebnisse werden allen Bietern auf Anfrage übermittelt.
Es ist keine Teilnahme an der Submission möglich. Gemäß Ziffer 2.1.2 lit. b) des Hessischen Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) kommt § 14a VOB/A grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung. Die Submissionsergebnisse werden allen Bietern auf Anfrage übermittelt.
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht..
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht..
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt