Funeral services (Германия - Тендер #41142304) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Frankfurt am Main, Ordnungsamt Номер конкурса: 41142304 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Bestattungsdienstleistungen für das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main
Reference number: 32-2023-00003Bestattungsdienstleistungen für das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main
Abholung des Verstorbenen zu den Regelzeiten
Lot No: 1Dienststellen der Stadt Frankfurt am Main verteilt über das gesamte Stadtgebiet
Abholung von Verstorbenen für das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main innerhalb des Stadtgebietes Frankfurt a.M. von Montag bis Freitag zwischen 07 :00 Uhr und 16:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) sowie die Überführung in eine Leichenhalle nach § 17 FBG. Anschließende Versorgung und Abwicklung der Kreamtion inkl. Überführung der Urne bzw. Überführung des Leichnams zum Beisetzungsfriedhof und formale Abwicklung der Bestattungsdienstleistung. Details sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abholung des Verstorbenen zu Sonderzeiten
Lot No: 2Dienststellen der Stadt Frankfurt am Main verteilt über das gesamte Stadtgebiet
Abholung von Verstorbenen für das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main innerhalb des Stadtgebietes Frankfurt a.M. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (24 Stunden) sowie Montag bis Freitag außerhalb der unter Los 1 genannten Zeiten sowie die Überführung in eine Leichenhalle nach § 17 FBG. Anschließende Versorgung und Abwicklung der Kreamtion inkl. Überführung der Urne bzw. Überführung des Leichnams zum Beisetzungsfriedhof und formale Abwicklung der Bestattungsdienstleistung. Details sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Nachweis über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
- Erklärung über die Verpflichtung des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen je Schadensereignis:
pauschal für Personen- und Sachschäden, 2-fach maximiert 3.000.000,- Euro
bei Vermögensschäden einschl. Verstöße gegen die EU-DSGVO) 250.000,- Euro
- Formblatt " Angaben des Bieters zum eigenen Unternehmen"
- Nachweis über die Beschäftigung der im Formblatt "Angabe des Bieters zum eigenen Unternehmen" aufgeführten ausgebildeten Bestattungsfachkraft / -kräfte IHK/HWK oder einer gleichwertigen auftragsbezogenen Ausbildung
- Nachweis über d. geeignete/n Fahrzeug/e (z.B. Kopie/n Fahrzeugschein/e, Fotos d. Fahrzeug/e)
- Bei Bietergemeinschaft: Erklärung der Bieter- / Arbeitsgemeinschaft
- Darstellung über den Ablauf Transport zur Leichenhalle bzw. zum Krematorium, Ablauf Kremation und Verbringung der sterblichen Überreste in die Urne und der Dokumentation der Kremation
Minimum level(s) of standards possibly required:- min. eine ausgebildete Bestattungsfachkraft ist im Unternehmen beschäftigt
entfällt
entfällt
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).