Industrial inspection services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41141197) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landeshauptstadt Hannover - Stadtentwässerung Hannover Номер конкурса: 41141197 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Schachtinspektion 2023 in Hannover-3D-Scan Schachtinspektion
Referenznummer der Bekanntmachung: 68-0409-23Schachtinspektion durch 3D Scan, ca. 8.000 Stück Schächte reinigen und mittels 3D-Scan untersuchen
Hannover
Schachtinspektion durch 3D Scan, ca. 8.000 Stück Schächte reinigen und mittels 3D-Scan untersuchen
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifizierung von Bauunternehmen e. V. oder Eigenerklärung
gemäß Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die
engere Wahl, sind die im Formblatt „Eigenerklärung“ angegebenen Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach
Aufforderung vorzulegen.
Angabe des Umsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
- Aufgliederung des Personals der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
- Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Das eingesetzte Personal muss bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissen über Kanäle und eine mindestens einjährige
Inspektionspraxis nach DWA Arbeitsblatt M149 Teil 5 oder gleichwertig besitzen. Vor Auftragserteilung sind Nachweise
vorzulegen, dass die Kanal-Untersuchungen nach DWA-M149 Teil 2 oder gleichwertig durchgeführt werden. Ebenfalls sind die
Ausbildungsnachweise vorzulegen.
- Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung
Kanalbau RAL-GZ 961 I, R oder gleichwertig sind zu erfüllen.
Landeshauptstadt Hannover
Zentrale Submission
Brüderstraße 5
30159 Hannover
Raum: A.4.08
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Bieter*innen und Bevollmächtigte nicht zugelassen.
Bieter*innen und Bevollmächtigte nicht zugelassen.
1. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3. Der Antrag ist unzulässig, soweit
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3. Der Antrag ist unzulässig, soweit
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
siehe Auftraggeber*innendaten