Data-processing machines (hardware) (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41141054) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: BAAINBw I2.4 Номер конкурса: 41141054 Дата публикации: 26-04-2023 Сумма контракта: 20 245 833 865 (Российский рубль) Цена оригинальная: 342 984 375 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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2. / 3. Rechnerebene
Referenznummer der Bekanntmachung: Q/I2DT/R1753Abschluss von Rahmenverträgen mit einer Laufzeit von vier Jahren über erstens (Los 1) die Lieferung handelsüblicher Informationstechnik einschließlich Peripherie (z.B. PC, Monitore, Server, Drucker, Software, Betriebssysteme) sowie in diesem Zusammenhang häufig anfallen-de Zusatzleistungen im Umfeld von Planung, Lieferung, Errichtung, Zonenvermessung, In-stallation von IT-Netzen und Betrieb der IT-Systeme / Rechnernetze in Dienststellen der Bundeswehr, und zweitens (Los 2) über die Lieferung handelsüblicher, marktgängiger und marktverfügbarer Vervielfältiger in sechs verschiedenen Leistungsklassen, deren Zubehör, nebst hiermit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in Form von Aufbau, Installation und Ersteinweisung des Nutzers vor Ort.
Die Rahmenverträge enthalten jeweils zwei Optionen zur Laufzeitverlängerung um jeweils ein halbes Jahr auf insgesamt bis zu fünf Jahre. Zur Laufzeitverlängerung siehe Anhang 2.
Gliederungsebene
Los-Nr.: 1Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Abschluss eines Rahmenvertrages mit einer Laufzeit von vier Jahren über die Lieferung handelsüblicher Informationstechnik einschließlich Peripherie (z.B. PC, Monitore, Server, Drucker, Software, Betriebssysteme) sowie in diesem Zusammenhang häufig anfallende Zusatzleistungen im Umfeld von Planung, Lieferung, Errichtung, Zonenvermessung, Installation von IT-Netzen und Betrieb der IT-Systeme / Rechnernetze in Dienststellen der Bundeswehr
Optionen 1 und 2 entsprechend der vertraglichen Regelung (jeweils um ein halbes Jahr)
zwei Optionen zur Verlängerung der Laufzeit
Gliederungsebene
Los-Nr.: 2Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Abschluss eines Rahmenvertrages mit einer Laufzeit von vier Jahren über die Lieferung handelsüblicher, marktgängiger und marktverfügbarer Vervielfältiger in sechs verschiedenen Leistungsklassen, deren Zubehör, nebst hiermit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in Form von Aufbau, Installation und Ersteinweisung des Nutzers vor Ort.
Optionen 1 und 2 entsprechend der vertraglichen Regelung (jeweils um ein halbes Jahr)
zwei Optionen zur Verlängerung der Laufzeit
In die Rahmenverträge werden zwei Optionen aufgenommen, welche die jeweilige Laufzeit des Vertrages um jeweils ein halbes Jahr verlängern. Die Aufnahme der Optionen steht nicht im Widerspruch zu § 21 Abs. 6 VgV, da sie als ein im Gegenstand der Rahmenverträge begründeter Sonderfall das mildeste Mittel zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bundeswehr für die Versorgung mit APCs, Monitoren, Servern und Druckern darstellt. Die über die Rahmenverträge zu beziehenden Produkte decken auch den unmittelbaren Bedarf der Bundeswehr für die im Einsatz befindlichen Soldatinnen und Soldaten ab. Werden APCs, Monitore oder Drucker im Einsatz beschädigt, sind diese schnellstmöglich zu ersetzen, da sonst die Gefahr besteht, dass die Soldatinnen und Soldaten ihren Auftrag mit ungenügender Ausstattung erfüllen müssen und so einer erhöhten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind. Der schnellste Weg für eine Beschaffung von Produkten ist, neben einer Direktvergabe nach § 14 UVgO, das Auslösen einer Bestellung aus einem laufenden Rahmenvertrag. Es wäre für die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten im Einsatz nicht zu verantworten, wenn ein vollständiges Vergabeverfahren durchlaufen werden müsste, nur weil der sofortige Bedarf in einer Zeit auftritt, die eigentlich durch Bereitstellung eines Folgerahmenvertrages abgedeckt sein sollte, bei dem aber im Vergabeverfahren Zeitverzögerungen auftraten (z.B. durch ein Verfahren vor der Vergabekammer), sodass eine Bereitstellung zum Endzeitpunkt der hier auszuschreibenden Rahmenverträge nicht gewährleistet werden konnte. Dabei ist die Verlängerung des Rahmenvertrages von Seiten der Vergabestelle absichtlich auf zwei Optionen zu jeweils einem halben Jahr aufgeteilt, um flexibel auf die jeweils aktuelle Situation reagieren zu können und den Wettbewerb weniger zu beeinträchtigen, als dies bspw. eine einmalige Verlängerung um ein ganzes Jahr tun würde.
entfällt
entfällt
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html