Mail delivery services (Германия - Тендер #40057719) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm Номер конкурса: 40057719 Дата публикации: 07-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Abholung, Beförderung Zustellung und Rückführung von Postzustellungsaufträgen für den Landgerichtsbezirk Münster (PZA)
Reference number: 2023_OLGH_005Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium der Justiz, dieses vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, vergibt als Rahmenvertrag die Abholung, Beförderung, Zustellung und Rückführung von Postzustellungsaufträgen (PZA)
für die im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegenen Justizbehörden des Landgerichtsbezirks Münster (ohne die Justizvollzugsanstalten) ab dem 01.07.2023.
Ziel der Ausschreibung ist eine sichere, rechtskonforme, effektive, ökonomische und ökologische Leistungserbringung durch den/die Auftragnehmer.
Nähere Einzelheiten können der Leistungsbeschreibung und dem Vertragsentwurf entnommen werden.
Landgerichtsbezirk Münster 48147 Münster Angeschlossene Behörden und Dienststellen im Landgerichtsbezirk Münster, bundesweiter Versand der förmlichen Zustellungen.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium der Justiz, dieses vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, vergibt als Rahmenvertrag die Abholung, Beförderung, Zustellung und Rückführung von Postzustellungsaufträgen (PZA)
für die in den Landgerichtsbezirk Münster gelegenen Gerichte und Staatsanwaltschaften der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (ohne die Justizvollzugsanstalten) ab dem 01.07.2023.
Der zu erbringende Leistungsumfang besteht aus der Zustellung des Schriftstücks an den Adressaten, die hoheitliche Beurkundung hierüber und die Rücksendung der Zustellungsurkunde an die jeweilige Abholstelle.
Unabhängig von Größe und Gewicht hat die förmliche Zustellung von Schriftstücken gemäß den §§ 176 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) in der jeweils aktuellen Fassung zu erfolgen.
Nähere Einzelheiten können der Leistungsbeschreibung und dem Vertragsentwurf entnommen werden
Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern nicht der Auftraggeber der Vertragsverlängerung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des zweiten bzw. dritten Geschäftsjahres widerspricht. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit erfolgt höchstens zweimal, das heißt, eine Vertragsverlängerung über eine Gesamtlaufzeit von drei Jahren und einem Monat hinaus erfolgt nicht.
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Bekanntmachungs-ID: CXS7Y6AYWTXK6PV1
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm (PinOLG).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich bei der PinOLG gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB zu rügen.
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der PinOLG gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB geltend gemacht werden.
Teilt die PinOLG dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen.
Bieter, deren Angebot für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden soll, werden vor dem Zuschlag gem. § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 10 Kalendertage (15 Kalendertage bei nicht elektronischem Versand) nach Absendung dieser Information durch die PinOLG geschlossen werden. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die PinOLG; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Unternehmen kommt es nicht an.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm (PinOLG).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich bei der PinOLG gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB zu rügen.
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der PinOLG gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB geltend gemacht werden.
Teilt die PinOLG dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen.
Bieter, deren Angebot für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden soll, werden vor dem Zuschlag gem. § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 10 Kalendertage (15 Kalendertage bei nicht elektronischem Versand) nach Absendung dieser Information durch die PinOLG geschlossen werden. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die PinOLG; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Unternehmen kommt es nicht an.
Vergabekammer Westfalen c/o Bezirksregierung Münster