Refuse disposal and treatment (оригинал извещения) (Германия - Тендер #40057640) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Burggemeinde Brüggen Номер конкурса: 40057640 Дата публикации: 07-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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EU-weite Abfallentsorgung Burggemeinde Brüggen
Abfallentsorgung in der Burggemeinde Brüggen
Sammlung und Transport von Restabfall, Bioabfall, Grünschnitt, Astwerk, Weihnachtsbäumen, Sperrgut, Altholz und Elektro- und Elektronikaltgeräte inkl. Behälterbewirtschaftung
Los-Nr.: 1Brüggen
Sammlung und Transport von Restabfall, Bioabfall, Grünschnitt, Astwerk, Weihnachtsbäumen, Sperrgut, Altholz und Elektro- und Elektronikaltgeräte inkl. Behälterbewirtschaftung
Der Vertrag verlängert sich danach einmalig um 24 Monate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Sammlung und Transport von Altpapier inkl. Behälterbewirtschaftung
Los-Nr.: 2Brüggen
Sammlung und Transport von Altpapier inkl. Behälterbewirtschaftung
Der Vertrag verlängert sich danach einmalig um 24 Monate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Sammlung und Transport von besonders überwachungsbedürftigen (schadstoffhaltigen) Abfällen
Los-Nr.: 3Brüggen
Sammlung und Transport von besonders überwachungsbedürftigen (schadstoffhaltigen) Abfällen
Der Vertrag verlängert sich danach einmalig um 24 Monate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Behältergestellung für Laubsammlung, Leerung und Transport
Los-Nr.: 4Brüggen
Behältergestellung für Laubsammlung, Leerung und Transport
Der Vertrag verlängert sich danach einmalig um 24 Monate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
z.B. Handelsregisterauszug; vollständige Auflistung in den Vergabeunterlagen
Zum Eröffnungstermin sind die Bieter bzw. deren Bevollmächtigte und die Öffentlichkeit nicht zugelassen.
Zum Eröffnungstermin sind die Bieter bzw. deren Bevollmächtigte und die Öffentlichkeit nicht zugelassen.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.