Rural areas mapping services (Германия - Тендер #38651131) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Doberlug-Kirchhain Номер конкурса: 38651131 Дата публикации: 17-02-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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8/7180/S0678 - Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Durchführung der Kartierung
Reference number: 6002429800-BwDLZ Doberlug-Kirchhain8/7180/S0678 - Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Durchführung der Kartierung
BwDLZ Doberlug-Kirchhain, Annaburger Heide, 06925 Annaburg (und Umland)
Abschluss eines Werkvertrags zur Erfassung der Naturausstattung auf den militärisch genutzten Flächen des StOÜbPl Holzdorf in Verbindung mit der Natura-2000-Grundlagenerhebung und Bewertung (Lebensraumtypen, Arten) für die Natura 2000-Gebiete auf dem StOÜbPl Holzdorf sowie die Flächen in Sachsen-Anhalt.
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Zu beachten ist, dass in der Ausschreibung laut Projektablaufplan (PAP) zuerst mit der Kartierung der Landesflächen des Landes Sachsen-Anhalt (außerhalb des militärischen Bereiches) begonnen werden soll.
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Zeitraum: 01.05.2023 - 31.01.2026
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Hinweis:
Alle Planungsleistungen auf den Flächen des Landes Sachsen-Anhalt (außerhalt des militärischen Bereiches) sind bis zum 24.09.2024 zu erbringen und abzurechnen.
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Alle weiteren Angaben entnehmen Sie bitte aus dem Werksvertragsmuster und allen Ausschreibungsunterlagen.
630116000035
Eigenerklärung einer Berufshaftpflichtversicherung
Die Hauptbearbeiter des Kartierberichts und alle für die Erfassung und Bewertung von Natura 2000-Schutzgüter vorgesehenen Projektmitarbeiter müssen nachfolgende berufliche Eignungskriterien erfüllen:
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- Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Biologie oder Landespflege oder Landschaftsökologie oder Agrarökologie oder Naturschutz und Landschaftsplanung (Nachweis des Studienabschlusses) oder gleichwertig
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Als gleichwertige Qualifikation werden eingestuft:
- oben nicht genannte Studienabschlüsse, die Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Artenkenntnissen oder in Ökologie oder in Naturschutz oder in Landschaftspflege beinhalten (Nachweis des Studienabschlusses und Modulnachweis),
- oben nicht genannte Studienabschlüsse in Verbindung mit einer in den oben genannten Fachrichtungen erworbenen Zusatzqualifikation (Nachweis des Studienabschlusses und der Zusatzqualifikation),
- Für die Erfassung und Bewertung von Natura 2000-Schutzgütern werden durch Fachpublikationen nachgewiesene, projektrelevante Spezialkenntnisse anerkannt (Nachweis durch Publikationsliste).
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Zur Prüfung der vorgenannten beruflichen Anforderungen sind die geforderten Qualifikationsnachweise den Angebotsunterlagen beizulegen.
entfällt
entfällt
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html