Business services: law, marketing, consulting, recruitment, printing and security (Австрия - Тендер #41925341) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Австрия (другие тендеры и закупки Австрия) Организатор тендера: Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. Номер конкурса: 41925341 Дата публикации: 17-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Leistungsvertrag über die Durchführung von fünf Medienlabs im Rahmen der Wiener Medieninitiative
Ausschreibungsgegenständlich ist der Abschluss eines Leistungsvertrags, der folgende Leistungen zum Gegenstand hat, die vom*von der Auftragnehmer*in federführend und gesamtverantwortlich zu erbringen sind: Erarbeitung eines Umsetzungskonzepts zur Durchführung der Workshops und Coaching-Einheiten (Medienlabs) im Rahmen der Wiener Medieninitiative; Durchführung von fünf Medienlabs auf Basis des Umsetzungskonzepts inklusive deren Organisation und Evaluierung; übergreifende Netzwerk- und Vermittlungsaktivitäten.
Erfüllungsort ist der Sitz der Wirtschaftsagentur Wien (Mariahilferstraße 20, A-1070 Wien), sofern im Einzelfall schriftlich keine andere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird.
Ausschreibungsgegenständlich ist der Abschluss eines Leistungsvertrags, der folgende Leistungen zum Gegenstand hat, die vom*von der Auftragnehmer*in federführend und gesamtverantwortlich zu erbringen sind: Erarbeitung eines Umsetzungskonzepts zur Durchführung der Workshops und Coaching-Einheiten (Medienlabs) im Rahmen der Wiener Medieninitiative; Durchführung von fünf Medienlabs auf Basis des Umsetzungskonzepts inklusive deren Organisation und Evaluierung; übergreifende Netzwerk- und Vermittlungsaktivitäten.
Die Durchführung eines Medienlabs umfasst folgende Leistungen (in weiterer Folge als „Arbeitspakete“ bezeichnet), die im Auftragsfall federführend und gesamtverantwortlich vom*von der Auftragnehmer*in zu erbringen sind: Arbeitspaket 1: Organisation und laufende Betreuung; Arbeitspaket 2: Kick-off-Veranstaltung und Bedarfsanalyse; Arbeitspaket 3: Workshops; Arbeitspaket 4: Netzwerkveranstaltung; Arbeitspaket 5: Individuelles Coaching; Arbeitspaket 6: Evaluierung; Arbeitspaket 7: Übergreifende Netzwerk- und Vermittlungsaktivitäten.
siehe Beschaffungsunterlage
Die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch beruflich befugte und zuverlässige Unternehmen ausgeführt werden. Die berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit können zunächst durch Vorlage einer Eigenerklärung (Formular 2 Beschaffungsunterlage) nachgewiesen werden; alternativ kann die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ verwendet werden. Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers sind die berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit mit folgenden Nachweisen zu belegen: Auszug aus dem Firmenbuch; Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA); Auszug aus der Insolvenzdatei; Strafregisterbescheinigungen für in der Geschäftsführung tätigen Personen (ausgenommen von Prokurist*innen) oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Erklärung an Eidesstatt der betroffenen Person); Registerauskünfte für Verbände oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Erklärung an Eidesstatt durch vertretungsbefugte Organe der Geschäftsführung); Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Auszug Sozialversicherungskonto; Erklärung von Wirtschaftsprüfer*innen oder Steuerberater*innen); letztgültige Rückstandsbescheinigung des zuständigen Finanzamts gemäß § 229a BAO oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Auszug Finanzamtskonto; Erklärung von Wirtschaftsprüfer*innen oder Steuerberater*innen); Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass die Kommunalabgaben entrichtet wurden oder ein gleichwertiger Nachweis (zB Auszug Abgabenkonto; Erklärung von Wirtschaftsprüfer*innen oder Steuerberater*innen). Anstelle der genannten Nachweise können auch gleichwertige Nachweise eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmens vorgelegt werden. Eignungsnachweise dürfen, gerechnet vom Ende der Teilnahmeantragsfrist oder vom Tag der Aufforderung des Auftraggebers zur Vorlage, nicht älter als sechs Monate sein. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann der Auftraggeber weitere Informationen über Unternehmen, die am Vergabeverfahren teilnehmen, einholen. Insbesondere wird eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 35 LSD-BG, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist, eingeholt werden. Auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs 1 BVergG 2018 wird ausdrücklich hingewiesen. Diese Bestimmung verpflichtet Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR- Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten. Für reglementierte Gewerbe (§ 94 der Gewerbeordnung 1994) wird diesbezüglich auf die §§ 373a bis 373i der Gewerbeordnung 1994 hingewiesen.
Die Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ist zulässig. Bewerber-/Bietergemeinschaften müssen im Teilnahmeantrag einen zustellbevollmächtigten Federführer bzw eine zustellbevollmächtigte Federführerin benennen. Außerdem erklären Bewerber-/Bietergemeinschaften mit der Abgabe des Teilnahmeantrags eine solidarisch haftende Arbeitsgemeinschaft ("ARGE") zu bilden.
Im Einzelnen sei auf die Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2020 (LGBl 34/2020; „WVRG 2020“) verwiesen; zu den Nachprüfungsfristen wird insb auf § 19 und § 29 WVRG 2020 und zum fakultativen Schlichtungsverfahren insb auf die § 7 WVRG 2020 verwiesen.
Im Einzelnen sei auf die Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2020 (LGBl 34/2020; „WVRG 2020“) verwiesen; zu den Nachprüfungsfristen wird insb auf § 19 und § 29 WVRG 2020 und zum fakultativen Schlichtungsverfahren insb auf die § 7 WVRG 2020 verwiesen.
Verwaltungsgericht Wien