Hotel services (оригинал извещения) (Польша - Тендер #45262751) | ||
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Страна: Польша (другие тендеры и закупки Польша) Организатор тендера: Bundeswehrverwaltungsstelle in Polen Номер конкурса: 45262751 Дата публикации: 22-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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6002525194-BWVSt Polen 785_23_078 Unterkunftanmietung, Catering, Wäschereiservice, Containeranmietung diverse Orte - Accommodation rental, catering, laundry service, container rental various locations
Referenznummer der Bekanntmachung: 6002525194-BWVSt Polen6002525194-BWVSt Polen
Unterkunft, Verplegung, Wäschereiservice und Containeranmietung für verschiedene Standorte entsprechend der verschiedenen Lose.
Los 1 Unterkunft, Verpflegung und Wäscheservice am Standort Jöhvi
Los-Nr.: 1Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Unterbringung, Wäscheservice und Verpflegung für ca. 13 Personen für ca. 10 Monate am Standort Jöhvi
Los 2 Unterkunft, Verpflegung und Wäscheservice am Standort Laiuse
Los-Nr.: 2Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Unterbringung, Wäscheservice und Verpflegung für ca. 37 Personen für ca. 10 Monate am Standort Laiuse
Los 3 Unterkunft und Verpflegung am Standort Riga
Los-Nr.: 3Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Unterbringung und Verpflegung für ca. 46 Personen am Standort Riga
Los 4 - Container Standort Lielvarde
Los-Nr.: 4Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Anmietung von ca. 59 Bürocontainern für einen Zeitraum von ca. 10 Monaten
Los 5 - Wäschereiservice Standort Lielvarde
Los-Nr.: 5Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Wäscheservice - Waschen von ca. 46.000 kg Bekleidung über einen Zeitraum von 10 Monaten
entfällt
entfällt
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html