Surveillance and security systems and devices (оригинал извещения) (Германия - Тендер #50187192) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: BWI GmbH Номер конкурса: 50187192 Дата публикации: 12-01-2024 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Deutschland-Bonn: Überwachungs- und Sicherheitssysteme und -einrichtungen
2024/S 009-021215
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
1489-NR-Kenntix Produkte
Die BWI erwägt für Los eins und zwei jeweils einen Rahmenvertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer pro Los zur Beschaffung von einem gesamtheitlichen Überwachungssystem von der Fa. Kentix zu schließen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden
ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB Absatz 1
Nummer 2.
§ 134 GWB Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die BWI erwägt für Los eins und zwei jeweils einen Rahmenvertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer pro Los zur Beschaffung von einem gesamtheitlichen Überwachungssystem von der Fa. Kentix zu schließen.
Änderungsvertrags gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 GWB um die Position Power Distribiution Unit vom Typ KPMDU-RC-2412C13C19-3-32
Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vergabe und dem Vertragsschluss, konnte die BWI den o.g. Bedarf nicht erkennen und daher in den Vergabeunterlagen nicht definieren. Dieser ist erst zum jetzigen Zeitpunkt der BWI bekannt geworden. Es handelt sich auch um zusätzliche Leistungen, da die nun benötigten PDUs bislang nicht von der Rahmenvereinbarung 1489 erfasst werden.