Pharmaceutical products (Германия - Тендер #49489381) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: AOK Bayern – Die Gesundheitskasse Номер конкурса: 49489381 Дата публикации: 22-12-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Munich: Pharmaceutical products
2023/S 247-779868
Voluntary ex ante transparency notice
Supplies
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Vertragsschluss nach 130a Abs. 8 SGB V Arzneimittel Eptacog beta (aktiviert) (Handelsname: CEVENFACTA®), ATC B02BD42 und Von Willebrand-Faktor (human) (Handelsname: WILLFACT ®), ATC B02BD10
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel Eptacog beta (aktiviert) (Handelsname: CEVENFACTA®), ATC B02BD42 und Von Willebrand-Faktor (human) (Handelsname: WILLFACT ®), ATC B02BD10 einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abzuschließen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB.
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel Eptacog beta (aktiviert) (Handelsname: CEVENFACTA®), ATC B02BD42 und Von Willebrand-Faktor (human) (Handelsname: WILLFACT ®), ATC B02BD10, einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Für das Präparat Cevenfacta® besteht Patentschutz. Willfact® ist aus Blutplasma gewonnen und daher nicht ohne weiteres austauschbar. Es sind keine Reimporteure am Markt. Zudem kann der Versorgungsbedarf durch Reimporteure aufgrund der zu liefernden Mengen nicht sichergestellt werden. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
LFB Biomedicaments SA
3, Avenue des Tropiques
91958 Courtaboeuf Cedex
Frankreich
Section IV: Procedure
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel Eptacog beta (aktiviert) (Handelsname: CEVENFACTA®), ATC B02BD42 und Von Willebrand-Faktor (human) (Handelsname: WILLFACT ®), ATC B02BD10, einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Für das Präparat Cevenfacta® besteht Patentschutz. Willfact® ist aus Blutplasma gewonnen und daher nicht ohne weiteres austauschbar. Es sind keine Reimporteure am Markt. Zudem kann der Versorgungsbedarf durch Reimporteure aufgrund der zu liefernden Mengen nicht sichergestellt werden. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
LFB Biomedicaments SA
3, Avenue des Tropiques
91958 Courtaboeuf Cedex
Frankreich
Section V: Award of contract/concession
Section VI: Complementary information
§ 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.