Refuse and waste related services (Германия - Тендер #49488246) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: ABV – Abfallbetrieb des Kreises Viersen Номер конкурса: 49488246 Дата публикации: 22-12-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Entsorgungsdienstleistungen Rest- und Sperrabfall für den Kreis Viersen
Reference number: 2023/S 203-633999Gegenstand der Ausschreibung ist die Entsorgung von Restabfall sowie die Entsorgung von Sperrabfall (altholzentfrachtet) des Kreises Viersen, einschließlich der Übernahme an einer vorgegebenen Übernahmestelle des AG, des Transports und gegebenenfalls der Vorbehandlung. Die Abfälle, die Gegenstand der zu vergebenden Leistungen sind, stammen aus dem Kreis Viersen. Die Leistung der Entsorgung von Rest- und Sperrabfällen wird in zwei Fachlosen, die sich in Mengenlose aufteilen, vergeben:
Fachlos 1 wird in vier Mengenlosen aufgeteilt:
-Mengenlos 1: Entsorgung von 31.000 Mg/a Restabfall des Kreises Viersen
-Mengenlos 2: Entsorgung von 8.000 Mg/a Restabfall des Kreises Viersen
-Mengenlos 3: Entsorgung von 8.000 Mg/a Restabfall des Kreises Viersen
-Mengenlos 4: Entsorgung von 8.000 Mg/a Restabfall des Kreises Viersen
Fachlos 2 wird in zwei Mengenlosen aufgeteilt:
-Mengenlos 1: Entsorgung von 4.000 Mg/a Sperrabfall des Kreises Viersen
-Mengenlos 2: Entsorgung von 4.000 Mg/a Sperrabfall des Krei
Fachlos 1 – Restabfall - Mengenlos 1
Lot No: Fachlos 1 - Mengenlos 1Kreis Viersen
Mengenlos 1: Entsorgung von 31.000 Mg/a Restabfall des Kreises Viersen
Jedes Mengenlos des Fachloses 1 hat den nachfolgend beschriebenen Leistungsumfang:
- Übernahme von Restabfall des Kreises Viersen an der vorgegebenen Übernahmestelle des AG,
- Transport des übernommenen Restabfalls des Kreises Viersen zu ggf. (einer) Vorbehandlungsanlage(n) und / oder (einer) Entsorgungsanlage(n) gemäß des Entsorgungskonzepts des AN,
- ggf. Vorbehandlung und endgültige Entsorgung des übernommenen Restabfalls des Kreises Viersen – einschließlich der endgültigen Entsorgung der durch Vorbehandlung(en) eventuell entstehenden Abfälle – gemäß dem Entsorgungskonzept des AN sowie der endgültigen Entsorgung von Rest- und Störstoffen.
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Bei dieser Bekanntmachung (= "Bkm") handelt es sich nicht um die Bkm eines neuen Beschaffungsvorgangs. Es handelt sich um eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ (ursprüngl. Bkm 2023/S 203-633999). Aus techn. Gründen war es nicht möglich eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ über die Vergabeplattform Subreport zu erstellen. s. Ziffer VI.3 dieser Bkm
Fachlos 1 – Restabfall - Mengenlos 2
Lot No: Fachlos 1 - Mengenlos 2Kreis Viersen
Mengenlos 2: Entsorgung von 8.000 Mg/a Restabfall des Kreises Viersen
Jedes Mengenlos des Fachloses 1 hat den nachfolgend beschriebenen Leistungsumfang:
- Übernahme von Restabfall des Kreises Viersen an der vorgegebenen Übernahmestelle des AG,
- Transport des übernommenen Restabfalls des Kreises Viersen zu ggf. (einer) Vorbehandlungsanlage(n) und / oder (einer) Entsorgungsanlage(n) gemäß des Entsorgungskonzepts des AN,
- ggf. Vorbehandlung und endgültige Entsorgung des übernommenen Restabfalls des Kreises Viersen – einschließlich der endgültigen Entsorgung der durch Vorbehandlung(en) eventuell entstehenden Abfälle – gemäß dem Entsorgungskonzept des AN sowie der endgültigen Entsorgung von Rest- und Störstoffen.
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Bei dieser Bekanntmachung (= "Bkm") handelt es sich nicht um die Bkm eines neuen Beschaffungsvorgangs. Es handelt sich um eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ (ursprüngl. Bkm 2023/S 203-633999). Aus techn. Gründen war es nicht möglich eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ über die Vergabeplattform Subreport zu erstellen. s. Ziffer VI.3 dieser Bkm
Fachlos 1 – Restabfall - Mengenlos 3
Lot No: Fachlos 1 - Mengenlos 3Kreis Viersen
Mengenlos 3: Entsorgung von 8.000 Mg/a Restabfall des Kreises Viersen
Jedes Mengenlos des Fachloses 1 hat den nachfolgend beschriebenen Leistungsumfang:
- Übernahme von Restabfall des Kreises Viersen an der vorgegebenen Übernahmestelle des AG,
- Transport des übernommenen Restabfalls des Kreises Viersen zu ggf. (einer) Vorbehandlungsanlage(n) und / oder (einer) Entsorgungsanlage(n) gemäß des Entsorgungskonzepts des AN,
- ggf. Vorbehandlung und endgültige Entsorgung des übernommenen Restabfalls des Kreises Viersen – einschließlich der endgültigen Entsorgung der durch Vorbehandlung(en) eventuell entstehenden Abfälle – gemäß dem Entsorgungskonzept des AN sowie der endgültigen Entsorgung von Rest- und Störstoffen.
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Bei dieser Bekanntmachung (= "Bkm") handelt es sich nicht um die Bkm eines neuen Beschaffungsvorgangs. Es handelt sich um eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ (ursprüngl. Bkm 2023/S 203-633999). Aus techn. Gründen war es nicht möglich eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ über die Vergabeplattform Subreport zu erstellen. s. Ziffer VI.3 dieser Bkm
Fachlos 1 – Restabfall - Mengenlos 4
Lot No: Fachlos 1 - Mengenlos 4Kreis Viersen
Mengenlos 4: Entsorgung von 8.000 Mg/a Restabfall des Kreises Viersen
Jedes Mengenlos des Fachloses 1 hat den nachfolgend beschriebenen Leistungsumfang:
- Übernahme von Restabfall des Kreises Viersen an der vorgegebenen Übernahmestelle des AG,
- Transport des übernommenen Restabfalls des Kreises Viersen zu ggf. (einer) Vorbehandlungsanlage(n) und / oder (einer) Entsorgungsanlage(n) gemäß des Entsorgungskonzepts des AN,
- ggf. Vorbehandlung und endgültige Entsorgung des übernommenen Restabfalls des Kreises Viersen – einschließlich der endgültigen Entsorgung der durch Vorbehandlung(en) eventuell entstehenden Abfälle – gemäß dem Entsorgungskonzept des AN sowie der endgültigen Entsorgung von Rest- und Störstoffen.
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Bei dieser Bekanntmachung (= "Bkm") handelt es sich nicht um die Bkm eines neuen Beschaffungsvorgangs. Es handelt sich um eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ (ursprüngl. Bkm 2023/S 203-633999). Aus techn. Gründen war es nicht möglich eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ über die Vergabeplattform Subreport zu erstellen. s. Ziffer VI.3 dieser Bkm
Fachlos 2 – Sperrabfall- Mengenlos 1
Lot No: Fachlos 2 - Mengenlos 1Kreis Viersen
Mengenlos 1: Entsorgung von 4.000 Mg/a Sperrabfall des Kreises Viersen
Jedes Mengenlos des Fachloses 2 hat den nachfolgend beschriebenen Leistungsumfang:
- Übernahme von Sperrabfall des Kreises Viersen an der vorgegebenen Übernahmestelle des AG,
- Transport des übernommenen Sperrabfalls des Kreises Viersen zu (einer) Vorbehandlungsanlage(n) und anschließender Transport zu (einer) Entsorgungsanlage(n) gemäß des Entsorgungskonzepts des AN,
- Vorbehandlung und endgültige Entsorgung des übernommenen Sperrabfalls des Kreises Viersen – einschließlich der endgültigen Entsorgung der durch Vorbehandlung(en) eventuell entstehenden Abfälle – gemäß dem Entsorgungskonzept des AN sowie der endgültigen Entsorgung von Rest- und Störstoffen.
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Bei dieser Bekanntmachung (= "Bkm") handelt es sich nicht um die Bkm eines neuen Beschaffungsvorgangs. Es handelt sich um eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ (ursprüngl. Bkm 2023/S 203-633999). Aus techn. Gründen war es nicht möglich eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ über die Vergabeplattform Subreport zu erstellen. s. Ziffer VI.3 dieser Bkm
Fachlos 2 – Sperrabfall- Mengenlos 2
Lot No: Fachlos 2 - Mengenlos 2Kreis Viersen
Mengenlos 2: Entsorgung von 4.000 Mg/a Sperrabfall des Kreises Viersen
Jedes Mengenlos des Fachloses 2 hat den nachfolgend beschriebenen Leistungsumfang:
- Übernahme von Sperrabfall des Kreises Viersen an der vorgegebenen Übernahmestelle des AG,
- Transport des übernommenen Sperrabfalls des Kreises Viersen zu (einer) Vorbehandlungsanlage(n) und anschließender Transport zu (einer) Entsorgungsanlage(n) gemäß des Entsorgungskonzepts des AN,
- Vorbehandlung und endgültige Entsorgung des übernommenen Sperrabfalls des Kreises Viersen – einschließlich der endgültigen Entsorgung der durch Vorbehandlung(en) eventuell entstehenden Abfälle – gemäß dem Entsorgungskonzept des AN sowie der endgültigen Entsorgung von Rest- und Störstoffen.
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Der Vertrag kann nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrags insgesamt einmal um ein Jahr verlängert werden (Verlängerungsoption).
Bei dieser Bekanntmachung (= "Bkm") handelt es sich nicht um die Bkm eines neuen Beschaffungsvorgangs. Es handelt sich um eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ (ursprüngl. Bkm 2023/S 203-633999). Aus techn. Gründen war es nicht möglich eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ über die Vergabeplattform Subreport zu erstellen. s. Ziffer VI.3 dieser Bkm
Eignungskriterium für die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung des Bieters ist die Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister.
Zum Beleg der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ist von dem Bieter Folgendes einzureichen:
- Auszug aus dem Handels- oder Berufsregister – bei Bietern aus nicht-deutsch-sprachigen EU-Mitgliedstaaten mit amtlich anerkannter Übersetzung
Eignungskriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters sind:
a) Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Umwelthaftpflichtversicherung während der gesamten Laufzeit des Vertrages bezüglich der geschuldeten Leistungen mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € je Schadensfall, die für mindestens zwei Schadensfälle pro Jahr Gültigkeit hat,
b) Bestehen eines Gesamtumsatzes bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind,
c) Bestehen eines Umsatzes hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistung bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre
- Für Fachlos 1, jeweils Mengenlose 1, 2, 3 und 4, sofern sich das Angebot auf mindestens ein Mengenlos bezieht: Bestehen eines Umsatzes hinsichtlich der Leistung Entsorgung von Restabfällen,
- Für Fachlos 2, jeweils Mengenlose 1 und 2, sofern sich das Angebot auf mindestens ein Mengenlos bezieht: Bestehen eines Umsatzes hinsichtlich der Leistungen Vorbehandlung und Entsorgung von Sperrabfällen.
Zum Beleg der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist von dem Bieter Folgendes einzureichen:
- Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € je Schadensfall, die für mindestens zwei Schadensfälle pro Jahr Gültigkeit hat (siehe dazu Teil III der Vergabeunterlagen, Formblatt III.3.7)
- Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens, bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (siehe dazu Teil III der Vergabeunterlagen, Formblatt III.3.2)
- Eigenerklärung über den Umsatz des Unternehmens hinsichtlich der der ausgeschriebenen Leistung
- Für Fachlos 1, jeweils Mengenlose 1, 2, 3 und 4, sofern sich das Angebot auf mindestens ein Mengenlos bezieht: Eigenerklärung über den Umsatz des Unternehmens hinsichtlich der Leistung Entsorgung von Restabfällen, bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, (siehe dazu Teil III der Vergabeunterlagen, Formblatt III. 3.3.1).
- Für Fachlos 2, jeweils Mengenlose 1 und 2, sofern sich das Angebot auf mindestens ein Mengenlos darauf bezieht: Eigenerklärung über den Umsatz des Unternehmens hinsichtlich der Leistungen Vorbehandlung und Entsorgung von Sperrabfällen, bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, (siehe dazu Teil III der Vergabeunterlagen, Formblatt III. 3.3.2).
Eignungskriterium für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters sind
a) das Erbringen wesentlicher Leistungen für jedes Los, auf das sich das Angebot erstreckt, in den letzten drei Jahren mindestens bezogen auf
- für Fachlos 1, Mengenlos 1: die Entsorgung von Restabfällen bezogen auf eine Menge von mindestens 25.000 Mg/a an Restabfällen.
- für Fachlos 1, jeweils Mengenlose 2, 3 und 4: die Entsorgung von Restabfällen bezogen auf eine Menge von mindestens 6.000 Mg/a an Restabfällen.
- für Fachlos 2, jeweils Mengenlose 1 und 2: die Vorbehandlung und Entsorgung von Sperrabfällen bezogen auf eine Menge von mindestens 3.000 Mg/a an Sperrabfällen.
b) Das Vorliegen eines Entsorgungsfachbetriebszertifikats im Sinne des § 56 Abs. 2 KrWG des Bieters für die vertragsgegenständlichen Leistungen hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Abfallschlüsselnummern. Mindestens vier Wochen bevor die Gültigkeit eines Zertifikats während der Leistungszeit endet, hat der AN das neue Zertifikat unaufgefordert gegenüber dem AG nachzuweisen.
Hinweis: Soweit der AN die Tätigkeiten des Behandelns sowie des „abschließenden“ Verwertens und des „abschließenden“ Beseitigens im Sinne von Anlage 3 EfbV zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht selbst ausübt, sondern durch (einen) Dritte(n) nach § 22 KrWG ausüben lässt, gilt Folgendes:
Der AN bzw. dessen mit den Leistungen beauftragte Niederlassung muss in diesem Fall nicht im Sinne des § 56 Absatz 2 KrWG für diese Leistungen / Tätigkeiten zertifiziert sein, jedoch der / die Nachunternehmer.
Zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist von dem Bieter Folgendes einzureichen:
- Eigenerklärung über die in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen für jedes Los, auf das sich das Angebot erstreckt:
- Fachlos 1, Mengenlos 1: Eigenerklärung über die in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen mindestens bezogen auf die Entsorgung von Restabfällen bezogen auf eine Menge von mindestens 25.000 Mg/a an Restabfällen, mit Angabe der entsorgten Abfallmenge pro Jahr (in Mg/a)), der Leistungszeit sowie des öffentlichen oder privaten Leistungsempfängers (siehe dazu Teil III der Vergabeunterlagen, Formblatt III.3.4.1).
- Fachlos 1, jeweils Mengenlose 2, 3 und 4: Eigenerklärung über die in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen mindestens bezogen auf die Entsorgung von Restabfällen bezogen auf eine Menge von mindestens 6.000 Mg/a an Restabfällen, mit Angabe der entsorgten Abfallmenge pro Jahr (in Mg/a)), der Leistungszeit sowie des öffentlichen oder privaten Leistungsempfängers (siehe dazu Teil III der Vergabeunterlagen, Formblatt III.3.4.2).
Hinweis: Wenn ein Bieter sich auf mehrere Mengenlose des Fachloses 1 bewirbt, kann er sich – sofern diese die Mindestvorgaben erfüllt - auf eine Referenz berufen und muss nicht verschiedene Referenzen vorlegen.
- Fachlos 2, jeweils Mengenlose 1 und 2: Eigenerklärung über die in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen mindestens bezogen auf die Vorbehandlung und Entsorgung von Sperrabfällen bezogen auf eine Menge von mindestens 3.000 Mg/a an Sperrabfällen, mit Angabe der vorbehandelten / entsorgten Abfallmenge pro Jahr (in Mg/a)), der Leistungszeit sowie des öffentlichen oder privaten Leistungsempfängers (siehe dazu Teil III der Vergabeunterlagen, Formblatt III.3.4.3).
Hinweis: Wenn ein Bieter sich auf mehrere Mengenlose des Fachloses 2 bewirbt, kann er sich – sofern diese die Mindestvorgaben erfüllt - auf eine Referenz berufen und muss nicht verschiedene Referenzen vorlegen.
- Entsorgungsfachbetriebezertifikat im Sinne des § 56 Abs. 2 KrWG für die vertragsgegenständlichen Leistungen hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Abfallschlüsselnummern
Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bei dieser Bekanntmachung (= "Bkm") handelt es sich nicht um die Bkm eines neuen Beschaffungsvorgangs. Es handelt sich um eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ (ursprüngl. Bkm 2023/S 203-633999). Aus techn. Gründen war es nicht möglich eine „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ über die Vergabeplattform Subreport zu erstellen. s. Ziffer VI.3 dieser Bkm
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Mithin muss zur Wahrung der Rechte binnen dieser Frist ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden. Anderenfalls kann dieser nicht mehr auf den gerügten Verstoß gestützt werden.
Darüber hinaus gilt Folgendes: Ein angeblicher Verstoß gegen Vergabevorschriften, den der Betreffende vor Einreichen eines Nachprüfungsantrags erkannt hat, muss gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt). Zudem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Werden diese Vorgaben gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht eingehalten, kann ein Nachprüfungsantrag wegen Unzulässigkeit des Antrags nicht mit Erfolg auf den betreffenden Verstoß gegen Vergabevorschriften gestützt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB; auch bleibt § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB unberührt (siehe § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB).
Des Weiteren gilt: Die Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB). Unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Mithin muss zur Wahrung der Rechte binnen dieser Frist ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden. Anderenfalls kann dieser nicht mehr auf den gerügten Verstoß gestützt werden.
Darüber hinaus gilt Folgendes: Ein angeblicher Verstoß gegen Vergabevorschriften, den der Betreffende vor Einreichen eines Nachprüfungsantrags erkannt hat, muss gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt). Zudem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Werden diese Vorgaben gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht eingehalten, kann ein Nachprüfungsantrag wegen Unzulässigkeit des Antrags nicht mit Erfolg auf den betreffenden Verstoß gegen Vergabevorschriften gestützt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB; auch bleibt § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB unberührt (siehe § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB).
Des Weiteren gilt: Die Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB). Unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein.
Vergabekammer Rheinland, c/o Bezirksregierung Köln