Firefighting vehicles (Германия - Тендер #49156591) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Landesfeuerwehrschule, vertreten durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) Номер конкурса: 49156591 Дата публикации: 13-12-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Kiel: Firefighting vehicles
2023/S 240-754198
Voluntary ex ante transparency notice
Supplies
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Allrad-Fahrgestell geeignet für den Auf- und Ausbau zu einem Gerätewagen
Allrad-Fahrgestell geeignet für den Auf- und Ausbau zu einem Gerätewagen.
Allrad-Fahrgestell geeignet für den Auf- und Ausbau zu einem Gerätewagen.
Section IV: Procedure
Wenn in einem Offenen Verfahren keine wertbaren Angebote eingegangen sind, kann gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV der Öffentliche Auftraggeber Aufträge im Rahmen eines Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben.
In der Vergabe ZV-L4-23-0941000-4121.1 sind für die Fahrgestelle keine Angebote eingereicht worden, die den Anforderungen entsprachen. Das entsprechende Los wurde aufgehoben.
Section V: Award of contract/concession
Section VI: Complementary information
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).