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Public road transport services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #49156282)


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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия)
Номер конкурса: 49156282
Дата публикации: 13-12-2023
Источник тендера:


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13/12/2023    S240

Deutschland-Bad Neustadt a. d. Saale: Öffentlicher Verkehr (Straße)

2023/S 240-753545

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Rhön-Grabfeld
Postanschrift: Spörleinstraße 11
Ort: Bad Neustadt a. d. Saale
NUTS-Code: DE266 Rhön-Grabfeld
Postleitzahl: 97616
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landratsamt Rhön-Grabfeld, S 1.1 – ÖPNV, Herr Ziegler
E-Mail: ronald.ziegler@rhoen-grabfeld.de
Telefon: +49 977194319
Fax: +49 97719481319
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rhoen-grabfeld.de/internet/index.php
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Linienbündeln 1, 2 und 3 des Landkreises Rhön-Grabfeld

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE266 Rhön-Grabfeld
Hauptort der Ausführung:

Landkreis Rhön-Grabfeld

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

i) Der Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf folgenden Linien:

Linienbündel 1

• Linie 810 (Brendtalbus) Gersfeld − Bischofsheim – Schönau - Bad Neustadt

(Fahrplankilometer/Jahr ca. 345.000)

• Linie 812 (Kreuzbergbus) − Bischofsheim – Kreuzberg

(Fahrplankilometer/Jahr ca. 11.000)

Linienbündel 2

• Linie 811 (Salzforstbus) Sandberg – Hohenroth - Bad Neustadt

(Fahrplankilometer/Jahr ca. 85.000)

• Linie 821 (Elstalbus) Fladungen /– Bastheim – Bad Neustadt

(Fahrplankilometer/Jahr ca. 175.000)

• On-Demand-Verkehr (ODV Rhön)

Linienbündel 3

• Linie 814 (Lautertalbus) Bad Neustadt – Salz – Münnerstadt

(Fahrplankilometer/Jahr ca. 85.000)

• Linie 832 (bisher 8173) (Bildhäuser Bus) Bad Königshofen- Bad Neustadt (Saale)

(Fahrplankilometer/Jahr ca. 80.000)

• On-Demand-Verkehr (ODV) Bad Neustadt

Die Fahrpläne (vgl. VI.1 C) enthalten eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der Bedienungsstrecken.

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte zuvor benannte Bedienungsgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen nach § 44 PbefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, können neue Linien hinzukommen oder Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreise Rhön-Grabfeld als zuständiger Behörde/Aufgabenträge nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/09/2024
Laufzeit in Monaten: 60

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG

Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist der 01.09.2024. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. Das Betriebsende ist am 31.08.2029.

B) Vergabe als Gesamtleistung

Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung i. S. d. § 8a II S. 4 PBefG. Dabei stellt jedes Linienbündel eine eigenständige Gesamtleistung dar.

C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung

Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen ergeben sich aus den Fahrplänen, den Fahrzeuganforderungen und dem NVP in der jeweils gültigen Fassung (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Die Fahrpläne, die Fahrzeuganforderungen und der NVP stehen als Downloads unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.rhoen-grabfeld.de/themen/mobilitaet/oepnv

Die Fahrpläne, die Fahrzeuganforderungen und der NVP enthalten verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.

Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.

D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre

Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.

[weiter unter II.2.4.ii]

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/12/2023

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