Engineering design services for mechanical and electrical installations for buildings (оригинал извещения) (Германия - Тендер #48790028) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Friedrich-Schiller-Universität Jena Номер конкурса: 48790028 Дата публикации: 04-12-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Deutschland-Jena: Technische Planungsleistungen für maschinen- und elektrotechnische Gebäudeanlagen
2023/S 233-732759
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
Fachplanung Technische Ausrüstung ELT für den Neubau CEEC Jena II und Anwenderzentrum AWZ CEEC Jena, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Gegenstand der Beauftragung ist die Technische Ausrüstung ELT (ALG 4-6) für die Leistungsphasen 5-9 gemäß Vertragstext und Beschreibung der spezifischen Leistungspflichten (Anlage 2.1.2 zu § 6 des Vertrages) für die beiden Teilobjekte: 1.Neubau für Center for Energy and Environmental ChemistryJena (CEEC Jena II) und 2.Neubau Anwenderzentrum (AWZ CEEC Jena) auf der Grundlage der vorhandenen Entwurfsplanung soll der Planer die LPH 5-9 für die Fachplanungsleistungen ELT gem. § 55 ff. i. V. m. Anlage 15 HOAI 2013 bearbeiten.
Der Baubeginn ist für Januar 2021 geplant! Die Beauftragung erfolgt gemäß den Vertragsbedingungen (Anlage Vertragsmuster) stufenweise. Mit Abschluss des Vergabeverfahrens werden vorerst vertraglich die Lph 5 bis 7 gem. spez. Leistungsplfichten (Anlage 2.1.2 zu § 6 des Vertrages) für beide Gebäude beauftragt.
Die Planung und Honorarberechnung erfolgt in allen Leistungsstufen getrennt für beide Gebäude. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsphasen besteht
nicht. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterbeauftragung nach Erbringung erster Leistungsphasen. Bei Beauftragung einschließlich der Leistungsphase 8 für beide Gebäude für Fachplanungsleistungen Technische Ausrüstung ELT der Maßnahme liegt das Auftragsende voraussichtlich im 4. Quartal 2023.
25/2018
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Fachplanung Technische Ausrüstung ELT für den Neubau CEEC Jena II und Anwenderzentrum AWZ CEEC Jena, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Gegenstand der Beauftragung ist die Technische Ausrüstung ELT (ALG 4-6) für die Leistungsphasen 5-9 gemäß Vertragstext und Beschreibung der spezifischen Leistungspflichten (Anlage 2.1.2 zu § 6 des Vertrages) für die beiden Teilobjekte: 1.Neubau für Center for Energy and Environmental ChemistryJena (CEEC Jena II) und 2.Neubau Anwenderzentrum (AWZ CEEC Jena) auf der Grundlage der vorhandenen Entwurfsplanung soll der Planer die LPH 5-9 für die Fachplanungsleistungen ELT gem. § 55 ff. i. V. m. Anlage 15 HOAI 2013 bearbeiten.
Der Baubeginn ist für Januar 2021 geplant! Die Beauftragung erfolgt gemäß den Vertragsbedingungen (Anlage Vertragsmuster) stufenweise. Mit Abschluss des Vergabeverfahrens werden vorerst vertraglich die Lph 5 bis 7 gem. spez. Leistungsplfichten (Anlage 2.1.2 zu § 6 des Vertrages) für beide Gebäude beauftragt.
Die Planung und Honorarberechnung erfolgt in allen Leistungsstufen getrennt für beide Gebäude. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsphasen besteht
nicht. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterbeauftragung nach Erbringung erster Leistungsphasen.
Im Verlauf der Planung erfolgte zunächst die Beauftragung der zusätzlichen Leistung "Erstellung TGA-BIM-Modell".
Auch fand der Abruf weiterer Leistungsstufen, eine Honorarerhöhung aufgrund Erhöhung anrechenbarer Kosten sowie die Beauftragung einer weiteren zusätzlichen Leistung statt - die Überarbeitung der Leistungsphase 3 einschl. der Neuaufstellung der technischen Berechnungen in Software.
Im weiteren Projektverlauf kam es zu weiteren verschiedenen Auftragserweiterungen.
Nunmehr erfolgt die Beauftragung eines Nachtrages zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel. In Folge der gesellschaftlichen Herausforderungen durch die CORONA-Pandemie und den Angriffskrieg In der Ukraine gab es erhebliche Auswirkungen auf die Materialpreise. Zur allgemeinen Gegensteuerung dieser erheblichen Plansteigerungen wurden mit den Firmen für die Gewerke Raumlufttechnik (KGR 430), Starkstrom {KGR 440) und Schwachstrom (KGR 450) eine Stoffprelsgleltklausel vereinbart. Der Aufwand zur Vereinbarung, Prüfung und Nachhaltung der Preisschwankungen durch die Stoffpreisgleitklausel ist im Aufwand eine zusätzliche Leistung, welche zur Vertragsunterzeichnung mit dem Planungsbüro nicht bekannt war. In Verhandlungsgesprächen mit der Geschäftsführungsebene, der Kalkulationsabteilung und der Bauüberwachung des Büro HKL wurde vereinbart, dass die LPH 6 und 7 mit 1% und die LPH 8 mit 2% für die benannten KGR kalkuliert werden. Weitere KGR werden In dieser Kalkulatlon nicht betrachtet, da diese keine Stoffprelsgleltklausel vereinbart haben.
Gegenstand der Beauftragung ist die Technische Ausrüstung ELT (ALG 4-6) für die Leistungsphasen 5-9 gemäß Vertragstext und Beschreibung der spezifischen Leistungspflichten (Anlage 2.1.2 zu § 6 des Vertrages) für die beiden Teilobjekte: 1.Neubau für Center for Energy and Environmental ChemistryJena (CEEC Jena II) und 2.Neubau Anwenderzentrum (AWZ CEEC Jena) auf der Grundlage der vorhandenen Entwurfsplanung soll der Planer die LPH 5-9 für die Fachplanungsleistungen ELT gem. § 55 ff. i. V. m. Anlage 15 HOAI 2013 bearbeiten.
Der Baubeginn ist für Januar 2021 geplant! Die Beauftragung erfolgt gemäß den Vertragsbedingungen (Anlage Vertragsmuster) stufenweise. Mit Abschluss des Vergabeverfahrens werden vorerst vertraglich die Lph 5 bis 7 gem. spez. Leistungsplfichten (Anlage 2.1.2 zu § 6 des Vertrages) für beide Gebäude beauftragt.
Die Planung und Honorarberechnung erfolgt in allen Leistungsstufen getrennt für beide Gebäude. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsphasen besteht
nicht. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterbeauftragung nach Erbringung erster Leistungsphasen.
Im Verlauf der Planung erfolgte zunächst die Beauftragung der zusätzlichen Leistung "Erstellung TGA-BIM-Modell".
Auch fand der Abruf weiterer Leistungsstufen, eine Honorarerhöhung aufgrund Erhöhung anrechenbarer Kosten sowie die Beauftragung einer weiteren zusätzlichen Leistung statt - die Überarbeitung der Leistungsphase 3 einschl. der Neuaufstellung der technischen Berechnungen in Software.
Im weiteren Projektverlauf kam es zu weiteren verschiedenen Auftragserweiterungen.
Nunmehr erfolgt die Beauftragung eines Nachtrages zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel. In Folge der gesellschaftlichen Herausforderungen durch die CORONA-Pandemie und den Angriffskrieg In der Ukraine gab es erhebliche Auswirkungen auf die Materialpreise. Zur allgemeinen Gegensteuerung dieser erheblichen Plansteigerungen wurden mit den Firmen für die Gewerke Raumlufttechnik (KGR 430), Starkstrom {KGR 440) und Schwachstrom (KGR 450) eine Stoffprelsgleltklausel vereinbart. Der Aufwand zur Vereinbarung, Prüfung und Nachhaltung der Preisschwankungen durch die Stoffpreisgleitklausel ist im Aufwand eine zusätzliche Leistung, welche zur Vertragsunterzeichnung mit dem Planungsbüro nicht bekannt war. In Verhandlungsgesprächen mit der Geschäftsführungsebene, der Kalkulationsabteilung und der Bauüberwachung des Büro HKL wurde vereinbart, dass die LPH 6 und 7 mit 1% und die LPH 8 mit 2% für die benannten KGR kalkuliert werden. Weitere KGR werden In dieser Kalkulatlon nicht betrachtet, da diese keine Stoffprelsgleltklausel vereinbart haben.
Der Gesamtcharakter des Auftrages wird nicht verändert. Aufgrund o.g. Projektumstände wurden zusätzliche, unmittelbar mirt der Hauptleistung im Zusammenhang stehende Leistungen notwendig. Die Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen entsprechend § 132 Abs.2 Nr.2 GWB nicht möglich, da der Auftragnehmer bereits mit wesentlichen tangierenden Leistungen betraut ist. - Gefahr von Informations- und Zeitverlust, erhöhtem Abstimmungsbedarf - bei Beauftragung eines Dritten erhebliche Mehrkosten durch Mehraufwand und Doppelbeauftragung von Teilleistungen.