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Mainframe hardware (оригинал извещения) (Германия - Тендер #48612943)


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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия)
Организатор тендера: Rhein-Neckar-Verkehr GmbH
Номер конкурса: 48612943
Дата публикации: 29-11-2023
Источник тендера:


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Регистрация
2023112420231215 12:00Utilities entityContract noticeSuppliesOpen procedureEuropean UnionSubmission for all lotsThe most economic tenderUrban railway / light rail, metro, tramway, trolleybus or bus services01F0501
  1. Abschnitt I
    1. Name und Adressen
      Rhein-Neckar-Verkehr GmbH
      Möhlstraße 27
      Mannheim
      68165
      Germany
      Telefon: +49 6214651730
      E-Mail: vergabe@rnv-online.de
      Fax: +49 6214653111
    2. Gemeinsame Beschaffung
    3. Kommunikation
      Der Zugang zu den Auftragsunterlagen ist eingeschränkt. Weitere Auskünfte sind erhältlich unter
      https://www.ausschreiben24.com/#/pa/hf7ji4q3Ee6BPABQVqpGgQ
      Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellenan die oben genannten Kontaktstellen
    4. Art des öffentlichen Auftraggebers:
    5. Haupttätigkeit(en):
      Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
  2. Abschnitt II
    1. Umfang der Beschaffung:
      1. Bezeichnung des Auftrags:

        Markterkundung - Bordrechner für Busse und Bahnen

      2. CPV-Code Hauptteil:
        30211200
      3. Art des Auftrags:
        Lieferauftrag
      4. Kurze Beschreibung:

        Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH plant eine Neubeschaffung von rund 400 Bordrechnern für Busse und Bahnen, die nach ihrem Einbau aus dem Modul LioData der Firma Trapeze mit Daten versorgt werden sollen und sich am Betriebstag in das Modulzur Kommunikation und Visualisierung der Fahrzeuge einbinden. Der aktuell bestehende Funktionsumfang der vorhandenen Module soll hierbei keine Einschränkungen erfahren. Nach Rückfrage bei Firma Trapeze ist eine Offenlegung der bereits vorhandenen Schnittstellen seitens Trapeze nicht vorgesehen.

        Gibt es auf dem Markt itcs Bordrechner,

        - die ohne eine Offenlegung der Schnittstelle durch Firma Trapeze

        - und ohne Funktionseinschränkungen in den vorhandenen Modulen in das bestehende itcs der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH

        integriert werden können?

        Wir bitten um ausführliche Funktionsbeschreibung der angedachten Bordrechner.

      5. Geschätzter Gesamtwert:

      6. Angaben zu den Losen:
        Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
    2. Beschreibung
      1. Bezeichnung des Auftrags:
      2. Weitere(r) CPV-Code(s):
        30210000, 30211000, 34121100, 48000000, 48100000, 48140000, 48217100, 72212140, 72212620
      3. Erfüllungsort:
      4. Beschreibung der Beschaffung:

        Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH plant eine Neubeschaffung von rund 400 Bordrechnern für Busse und Bahnen, die nach ihrem Einbau aus dem Modul LioData der Firma Trapeze mit Daten versorgt werden sollen und sich am Betriebstag in das Modulzur Kommunikation und Visualisierung der Fahrzeuge einbinden. Der aktuell bestehende Funktionsumfang der vorhandenen Module soll hierbei keine Einschränkungen erfahren. Nach Rückfrage bei Firma Trapeze ist eine Offenlegung der bereits vorhandenen Schnittstellen seitens Trapeze nicht vorgesehen.

        Gibt es auf dem Markt itcs Bordrechner,

        - die ohne eine Offenlegung der Schnittstelle durch Firma Trapeze

        - und ohne Funktionseinschränkungen in den vorhandenen Modulen in das bestehende itcs der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH

        integriert werden können?

        Wir bitten um ausführliche Funktionsbeschreibung der angedachten Bordrechner.

      5. Zuschlagskriterien:
        Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
      6. Geschätzter Wert:

      7. Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems:

        Ende: 2023-12-31
        Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
      8. Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden:
      9. Angaben über Varianten/Alternativangebote:
        Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
      10. Angaben zu Optionen:
        Optionen: nein
      11. Angaben zu elektronischen Katalogen:

      12. Angaben zu Mitteln der Europäischen Union:
        Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
      13. Zusätzliche Angaben:
  3. Abschnitt III
    1. Teilnahmebedingungen:
      1. Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister:
      2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
      3. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
      4. Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen:
      5. Geforderte Kautionen oder Sicherheiten:
      6. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind:
      7. Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss:
    2. Bedingungen für den Auftrag:
      1. Angaben zu einem besonderen Berufsstand:

      2. Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal:
  4. Abschnitt IV
  5. Beschreibung:
    1. Verfahrensart:
      Offenes Verfahren
    2. Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem:
    3. Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs:
    4. Angaben zur Verhandlung:
    5. Angaben zur elektronischen Auktion:
    6. Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA):
      Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
  6. Verwaltungsangaben:
    1. Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren:
    2. Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge:
      Tag: 2023-12-15
      Ortszeit: 12:00
    3. Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber:
    4. Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
      DE
    5. Bindefrist des Angebots:
      (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
    6. Bedingungen für die Öffnung der Angebote:
      Tag: 2023-12-15
      Ortszeit: 12:00
  • Abschnitt VI
    1. Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
      Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
    2. Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
    3. Zusätzliche Angaben
    4. Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
      1. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
        Vergabekammer Baden-Württemberg
        Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
        Karlsruhe
        76247
        Germany
        Kontaktstelle(n): 76247
        Telefon: +49 721926-8730
        E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
        Fax: +49 721926-3985
      2. Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
        Vergabekammer Baden-Württemberg
        Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
        Karlsruhe
        76247
        Germany
        Kontaktstelle(n): 76247
        Telefon: +49 721926-8730
        E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
        Fax: +49 721926-3985
      3. Einlegung von Rechtsbehelfen
        Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

        (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;

        (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession

        hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften

        geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der

        Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

        (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

        1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des

        Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10

        Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

        2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis

        zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber

        dem Auftraggeber gerügt werden,

        3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis

        zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

        4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu

        wollen, vergangen sind.

        2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1

        Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

        Nach § 135 GWB:

        (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

        1) gegen § 134 verstoßen hat oder

        2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen

        Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem

        Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

        (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren

        innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den

        öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach

        Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der

        Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage

        nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

        (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

        1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer

        Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

        2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,

        mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

        3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der

        Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

        Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen

        Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des

        Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der

        Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag

        erhalten soll, umfassen.

      4. Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

        (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;

        (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession

        hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften

        geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der

        Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

        (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

        1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des

        Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10

        Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

        2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis

        zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber

        dem Auftraggeber gerügt werden,

        3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis

        zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

        4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu

        wollen, vergangen sind.

        2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1

        Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

        Nach § 135 GWB:

        (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

        1) gegen § 134 verstoßen hat oder

        2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen

        Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem

        Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

        (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren

        innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den

        öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach

        Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der

        Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage

        nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

        (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

        1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer

        Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

        2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,

        mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

        3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der

        Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

        Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen

        Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des

        Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der

        Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag

        erhalten soll, umfassen.

        Vergabekammer Baden-Württemberg
        Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
        Karlsruhe
        76247
        Germany
        Kontaktstelle(n): 76247
        Telefon: +49 721926-8730
        E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
        Fax: +49 721926-3985
    5. Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
      2023-11-24

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