Switching station installation work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #48612885) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Freiburg im Breisgau Номер конкурса: 48612885 Дата публикации: 29-11-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Deutschland-Freiburg im Breisgau: Installation von Schaltanlagen
2023/S 230-723607
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
Hauptfeuerwache Freiburg, Eschholzstr. 118, 79115 Freiburg - Neubau Technikzentrum Gebäude F / Gebäudeautomation
Hauptfeuerwache Freiburg, Neubau Technikzentrum Gebäude F / Gebäudeautomation
Freiburg i. Br.
Sanierung der Hauptfeuerwache, Eschholzstr. 118, 79115 Freiburg, Neubau Technikzentrum Bauteil F und Sanierung Bauteil B, Gebäudeautomation: Temperatur-, Druck-, Luft-, Messwertgeber ca. 51 Stück; Automationsstation, Daten Ein- / Ausgänge ca. 992 Stück; Schaltschränke als Standschrank, bestehend aus mehereren Gehäusen ca. 8 Stück; Bediengerät einschließlich Touch-Panel ca. 4 Stück; Erweiterung vorhandener Gebäudeleittechnik, Fabrikat Sauter
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Gebäudeautomation
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen -GWB- unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bisAblauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die grundsätzlichen Regelungen zu Nachprüfungsverfahren in den §§ 155 – 184 GWB wird verwiesen.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Freiburg i.Br.
Sanierung der Hauptfeuerwache, Eschholzstr. 118, 79115 Freiburg, Neubau Technikzentrum Bauteil F und Sanierung Bauteil B, Gebäudeautomation: Temperatur-, Druck-, Luft-, Messwertgeber ca. 51 Stück; Automationsstation, Daten Ein- / Ausgänge ca. 992 Stück; Schaltschränke als Standschrank, bestehend aus mehereren Gehäusen ca. 8 Stück; Bediengerät einschließlich Touch-Panel ca. 4 Stück; Erweiterung vorhandener Gebäudeleittechnik, Fabrikat Sauter
In der Gebäudeautomation bestehen bei Wechsel von Produkthersteller Schnittstellenprobleme, die zusätzliche Kosten für die Errichtung und den späteren Betrieb verursachen. Die Firma produziert und verbaut seine eigenen Produkte, daher lässt sich die zusätzliche Leitung aus Nachtrag Nr. 2 nicht vom ursprünglichen Auftrag trennen (Siehe §132 Abs. 2 Satz 2)
Insgesamt wurde der Charakter des Gesamtauftrags nicht verändert. Es handelt sich um eine Erweiterung der im ursprünglichen Auftrag vegesehenen Leistung, die erst im Zuge der Ausführung zu tragen kam.
Im Nachgang zur Autragsvergabe hat sich die technische Ausstattung im Gebäude nochmals geändert, wodurch auch die Anforderungen an die Gebäudeautomation erweitert werden. Diese zusätzlichen Aufwendungen und Massenmehrungen sind dann in NA2 gestellt. Für die Funktion des Gebäudes ist dieser Mehraufwand essentiell. Es handelt sich also um eine Auftragserweiterung, die gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 nicht an einen anderen Auftragnehmer vergeben werden kann.