Servers (Германия - Тендер #48109722) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Universität Heidelberg Номер конкурса: 48109722 Дата публикации: 15-11-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Germany-Heidelberg: Servers
2023/S 220-692085
Voluntary ex ante transparency notice
Supplies
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Uni-HD.2023.1378_Erweiterung_bwForCluster_Helix_URZ
Im Rahmen dieser Beschaffung soll eine Erweiterung eines bestehenden Hochleistungsrechners aus dem vorangegangenen Verfahren Uni-HD.2021.2_Helix_URZ / Los 1 beim ursprünglichen Auftragnehmer vorgenommen werden.
Im Rahmen dieser Beschaffung soll eine Erweiterung eines bestehenden Hochleistungsrechners aus dem vorangegangenen Verfahren Uni-HD.2021.2_Helix_URZ / Los 1 beim ursprünglichen Auftragnehmer vorgenommen werden.
Es ist zu beachten, dass der Vertrag nach Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wird (s. hierzu auch § 135 Abs. 3. Nr 3 GWB).
Section IV: Procedure
Im Rahmen dieser Beschaffung soll eine Erweiterung eines bestehenden Hochleistungsrechners aus dem vorangegangenen Verfahren Uni-HD.2021.2_Helix_URZ beim ursprünglichen Auftragnehmer vorgenommen werden. Ein Hochleistungsrechner besteht aus einer Vielzahl unterschiedlicher Hardware- und Software-Komponenten, die erst durch die Abstimmung sämtlicher Einzelkomponenten zu einem homogenen und leistungsfähigen Gesamtsystem werden. Dies betrifft sowohl die Auswahl der Komponenten vor allem aber auch der Aufbau und die Konfiguration dieser Komponenten. Der Betrieb des Gesamtsystems hängt zu wesentlichen Anteilen von mehreren Infrastruktur-Komponenten ab, die eine gleichzeitige und hoch performante Nutzung sämtlicher Rechenknoten erst ermöglichen. Eine fehlende Homogenität des Gesamtsystems, welche aufgrund eines Wechsels des Auftragnehmers entstünde, führt zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit. Diese würde wiederum zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten im Gebrauch, Betrieb und Wartung des Gesamtsystems führen. Beim Wechsel des Unternehmens entsteht eine Situation unklarer Zuständigkeiten der Gewährleistungen – bezogen auf die Integration der Einzelkomponenten zum Gesamtsystem und die Homogenität der einzelnen Komponenten untereinander. Hierdurch ist die Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV erfüllt.
Kurzerläuterung:
• Eine wesentliche Infrastruktur-Komponente stellt das Hochgeschwindigkeitsnetzwerk dar. Dieses wurde durch den ursprünglichen Lieferanten hinsichtlich der Netzwerk-Topologie und der Konfiguration für den derzeitigen Aufbau des Hochleisteistungsrechners ausgelegt und optimiert. Eine Erweiterung des Gesamtsystems kann Anpassungen in der Netzwerk-Topologie und Konfiguration erfordern, sodass diese Infrastruktur-Komponente als Ganzes verändert wird, was mit Einschnitten von Gewährleistungsansprüchen einher gehen kann.
• Eine zweite wichtige Infrastruktur-Komponente stellt die zentrale Systemsteuerung und -überwachung dar. Der ursprüngliche Lieferant hat für das Monitoring von Energie, Temperatur und Luftfeuchtigkeit ein abgestimmtes System von Steuer-, Schalt- und Sensormodulen eingesetzt und konfiguriert. Aus betrieblichen Gründen muss auch bei Erweiterungen dieses System homogen ausgebaut werden, da sonst signifikante Mehraufwände entstehen könnten.
• Die im Rahmen einer Cluster-Erweiterung ergänzten Komponenten müssen an vielen Stellen mit dem bestehenden System verbunden und in dieses integriert werden. Dazu gehört neben den Netzwerken, der zentralen Steuerung und Systemüberwachung, auch die Anbindung sämtlicher Knoten an die zentralen Speichersysteme.
• Beim Wechsel des Unternehmens für Cluster-Erweiterungen entsteht ein Mehraufwand für den Betrieb der nicht homogenen Teilsysteme, z.B. durch mehrfache Schulungen für die unterschiedlichen Systeme, durch eine höhere Zahl an involvierten Personen bei der Fehlersuche. Insgesamt ist die Fehlersuche in inhomogenen Systemen aufwendiger. Gewisse Fehler können sogar erst auf Grund der fehlenden Homogenität entstehen. Ein Wechsel des Unternehmens könnte daher zu einem erheblichen Mehraufwand führen.
• Gewährleistungen sind auf das Gesamtsystem bezogen, da es nicht ausreichend ist, dass die Einzelkomponenten an sich fehlerfrei sind. Beim Wechsel des Unternehmens entsteht eine Situation unklarer Zuständigkeiten der Gewährleistungen bezogen auf die Integration der Einzelkomponenten zum Gesamtsystem und die Homogenität der einzelnen Komponenten untereinander, da jedes Unternehmen die Gewährleistung nur auf das jeweils gelieferte Teilsystem beziehen kann. Es gäbe daher keine Gewährleistung auf die Funktionalität, Performance und Effizienz des Gesamtsystems mehr. Mögliche Folgen wären das Hin- und Herschieben von Verantwortlichkeiten im Fehler- oder Garantiefall oder eine Fehlersituation des Gesamtsystems, die durch keine Gewährleistung eines der Unternehmens abgedeckt wäre.
Section V: Award of contract/concession
Uni-HD.2023.1378_Erweiterung_bwForCluster_Helix_URZ
Section VI: Complementary information
Es wird ausdrücklich auf die Ausschlussfrist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB hingewiesen: „Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“