Advisory and consultative engineering services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #47509455) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landeshauptstadt München, Baureferat Номер конкурса: 47509455 Дата публикации: 27-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Baubetriebliches Nachtragsmanagement - Baulos 5 West-1 der Verlängerung der U5 nach Pasing
Referenznummer der Bekanntmachung: J60b313323Baubetriebliches Nachtragsmanagement einschließlich des Anti-Claim-Managements im Rahmen des Projektes Verlängerung der U-Bahn-Linie 5 nach Pasing, zur termin- und kostengerechten und mängelfreien Fertigstellung des Bauvorhabens. Die zu erbringenden Leistungen beschränken sich auf das Baulos 5 West-1.
München
Baubetriebliches Nachtragsmanagement, abrufbare Teilleistungen sind z.B.:
• Einarbeitung in den Projektstand
• Feststellen des Bau-SOLLs insb. auch nach Fortschreibungen
• Feststellen des SOLL-Ressourceneinsatzes des bauausführenden Unternehmens durch Erfassen und Dokumentieren
• Feststellen und Mitteilen potenzieller Risiken bzw. Schwachstellen im Vertrag, Projektablauf und Stakeholdermanagement
• Prüfen und Verfolgen zeitkritischer Schnittstellen, Abläufe im Vertragsterminplan
• Verfolgen und Dokumentieren der auftraggeberseitigen Mitwirkungspflichten einschl. frühzeitiges Auffordern
• Vergleich von Bau-SOLL und Bau-IST
• Erfassen des Leistungsfortschritts des AN: Erfassen des tatsächlichen Baugeschehens
• Feststellen und Dokumentieren von relevantem Zeitrückstand pro Bauabschnitt und Leistungsbereich
• Dokumentieren des Arbeitsfortschritts, gegliedert nach Bauabschnitten und Leistungsbereichen
• Regelmäßiges Abstimmen und Beraten zum Baubetrieb/-ablauf insb. mit AG, Bauoberleitung, Fachbauleitung und örtlicher Bauüberwachung
• Unterstützen der BOL/BÜ bei wichtigen relevanten internen Besprechungen mit höheren Ebenen
• Mitwirken und Unterstützen des Auftraggebers bei Nachtragsverhandlungen mit dem bauausführenden Unternehmen
• Dokumentation der erbrachten Leistungen mit abschließender Übergabe an den AG
• Prüfen von Behinderungsanzeigen und Plausibilisieren von Behinderungsfolgen; Erstellen eines Prüfvermerks/einer Entscheidungsvorlage; fortlaufendes Dokumentieren
• Prüfen von Nachtragsforderungen hinsichtlich Anspruchsgrund und Anspruchshöhe durch Prüfung und Auswertung der vertraglichen Grundlagen (formale Anforderungen) und der baubegleitenden Dokumentation der Projektbeteiligten sowie unter Einbeziehen fachlicher Expertise
• Prüfen auf Schlüssigkeit der von den bauausführenden Unternehmen bislang geltend gemachten Claims
• Sammeln und Zusammenstellen von Forderungen des Auftraggebers an das bauausführende Unternehmen und Gegen- bzw. Aufrechnung; Unterstützen des AG bei der Aufstellung und Durchsetzung seiner Ansprüche
• Bewerten und Abrechnen des Vertrags im Falle von Kündigungen
• Mitwirken und Unterstützen bei der Einleitung nachtragsbedingter Beweisverfahren, Regressierungen
• Baubetriebliche Begleitung bei (drohenden) Auseinandersetzungen z.B. juristischer Art; fachtechnische Zuarbeit zur juristischen Beratung
• Führen der erforderlichen Formblätter
• Erarbeiten von nachtragsrelevanten Dokumenten wie z.B. Entscheidungsvorlagen, Prüfvermerken, Vergabeempfehlungen für den Auftraggeber zur Unterstützung seiner Nachtragsbearbeitung
• strategisches Beraten vor Abschluss von Ergänzungsvereinbarungen mit dem AN hinsichtlich Zeitreserven, Vertragsterminen, Übernahme „neuer Risiken“
• Einreichen von Vorschlägen zur Bauzeitverkürzung und deren Prüfung; Dokumentieren
• Prüfen von AN-seitigen Vorschlägen zur Bauzeitverkürzung; Erarbeiten von Entscheidungsvorlagen und Dokumentieren
• Beraten zur Abrechnung und nachtragsbezogene Begleitung der Abrechnung
• Teilnahme an Zustandsfeststellungen und Abnahmen
• Krisenmanagement und Adhoc-Beratungen
Der AG ist berechtigt, die beschriebenen Leistungen abzurufen. Er kann dieses Abrufrecht nach freiem Ermessen ausüben.
a) Eigenerklärung,
aa) dass für den Bieter kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt.
bb) dass für den Bieter kein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt. Der Auftraggeber behält sich vor, beteiligte Unternehmen nach § 124 GWB auszuschließen, wenn einer der dort genannten fakultativen Ausschlussgründe vorliegt.
cc) dass der Bieter in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z.B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen wird der Auftraggeber Angaben der Bieter zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie den zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB berücksichtigen.
dd) dass der Bieter zur Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz bereit ist.
Im Fall einer Bietergemeinschaft ist die Erklärung von jedem Mitglied derselben, im Fall einer Eignungsleihe von jedem Unternehmen, auf dessen Ressourcen sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung beruft, abzugeben.
b) Der Bieter hat – soweit aus Platzgründen möglich in der Eigenerklärung zur Eignung an der dafür vorgesehenen Stelle, andernfalls auf einer Anlage – seine Gesellschafts- und Konzernstruktur mindestens insoweit offen zu legen und hieraus nachzuweisen, dass er von keiner gesellschafts-/konzernrechtlichen oder personellen Verflechtung mit anderen Architektur-/Ingenieurbüros oder mit Bau- oder Lieferfirmen betroffen ist, welche geeignet sind, im Auftragsfall bei einem Auftraggeber die Besorgnis eines gegenwärtigen oder künftigen Interessenskonfliktes i. S. v. § 7 Abs. 1 SektVO auszulösen.
c) Der Bieter hat mit seinem Angebot den Nachweis über seine berufliche Qualifikation als Architekt und/oder Ingenieur (FH/Univ.) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Bau oder gleichwertig zu erbringen. Sofern es sich beim Bieter um eine juristische Person handelt, ist die Qualifikation des benannten verantwortlichen Berufsangehörigen nachzuweisen (entsprechend § 75 Abs. 3 VgV). Ist der Bieter eine Bietergemeinschaft, ist der Nachweis der entsprechenden beruflichen Qualifikation von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Im Fall der Eignungsleihe muss jedes Unternehmen, auf dessen Ressourcen sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung beruft, eine entsprechende berufliche Qualifikation nachweisen.
Für die Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter wird auf Ziffer VI.3 verwiesen.
Für die Prüfung der Angebote wird auf Ziffer III.1.4 verwiesen. Soweit als Nachweis Eigenerklärungen ausreichen, sind darüber hinaus keine Bescheinigungen oder Erklärungen von Behörden oder sonstigen Einrichtungen vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln an der Erfüllung der vorgenannten Vorgaben Bescheinigungen oder Erklärungen im vorgenannten Sinne zu fordern.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bieters kann die Einreichung der unter Ziffer III.1.1 und III.1.3 der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Eigenerklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Eigenerklärungen nicht mit den vorliegend vorgegebenen Erklärungen und Nachweise inhaltlich übereinstimmen.
1.) Eigenerklärung über den Gesamtjahresumsatz des Bieteres aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (netto).
2.) Eigenerklärung des Bieters, dass im Auftragsfall der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit folgendem Inhalt vorgelegt wird: Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von über mindestens 2,0 Mio. Euro für Personenschäden und mindestens 0,5 Mio. Euro für sonstige Schäden. Die Versicherung muss während der gesamten Vertragslaufzeit unterhalten und nachgewiesen werden. Es ist zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der genannten Deckungssummen besteht. Zudem muss die Ersatzleistung der Versicherung mindestens das Zweifache der o.g. Deckungssummen pro Jahr betragen (2-fach maximiert).
Im Falle einer Bietergemeinschaft ist von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben und zusätzlich zu erklären, dass im Auftragsfall die schriftliche Erklärung des Versicherers bzw. die entsprechende Passage aus dem/den Vertrag/Bedingungen beigefügt wird, wonach die Versicherung auch bei der Betätigung des Bieters als Partner einer ARGE, bei Schäden, die vom Versicherungsnehmer verursacht werden, zu den o.g. Bedingungen eintritt.
Für die Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter wird auf Ziffer VI.3 Nr. 3. verwiesen.
Für die Prüfung der Angebote wird auf Ziffer III.1.4 verwiesen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Eigenerklärung, dass im Auftragsfall eine Haftpflichtversicherung über die gesamte Vertragszeit abgeschlossen wird: Deckungssummen von mind. 2,0 Mio. EUR für Personenschäden und mind. 0,5 Mio. EUR für sonstige Schäden; die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der o.g. Deckungssummen pro Jahr betragen (2-fach maximiert).
Erfüllt der Bieter diesen Mindeststandard nicht, wird er mangels Eignung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1. Eigenerklärung über die Zahl der Mitarbeiter des Unternehmens, die ausschließlich in der baubetrieblichen Beratung von Baubeteiligten (Leistungen wie z.B. Nachtragsmanagement, Beraten zum -gestörten- Bauablauf, SOLL-IST-Vergleich, Erfassen und Prüfen von Ansprüchen) tätig ist (Angabe der Vollzeitäquivalente - Teilzeitstellen sind entsprechend umzurechnen), mindestens 5 Mitarbeiter.
2. Eigenerklärung über die Zahl der Mitarbeiter des Unternehmens, die über die Eigenschaft verfügen, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu sein, mindestens 1 Mitarbeiter.
3. Nachweis (Zertifikat staatlich anerkannter Institute) für die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baubetrieb, Projektmanagement oder gleichwertig.
4. Vorlage von mindestens 2 wertbaren Referenzen vergleichbarer Leistungen des Bieters. Die Vergleichbarkeit ist erfüllt, wenn die jeweilige Referenzleistung Leistungen des baubetrieblichen Nachtragsmanagements und/oder (Anti-)Claim-Managements umfasst, und zwar für ein Tunnelbauwerk für die Verkehrsinfrastruktur mit Herstellkosten von mind. 150 Mio. € netto. Eine etwaige Addition von Herstellkosten mit dem Zweck, die o.g. Schwelle der Herstellkosten zu erreichen, ist unzulässig. Derartige Referenzen erfüllen die Anforderungen an die Vergleichbarkeit nicht und sie werden in der Wertung nicht weiter berücksichtigt. Der Referenznehmer muss die Leistungen im Referenzprojekt selbst erbracht haben. Nicht erforderlich ist es, dass die Leistungen ausschließlich durch den Referenznehmer ausgeführt wurden, vielmehr reicht es aus, wenn dieser die Leistungen zusammen mit anderen Unternehmen, insbesondere anderen Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern bzw. Ingenieurgemeinschaftsmitgliedern und/oder Nachunternehmern ausgeführt hat; die bloße Mitgliedschaft in einer ARGE bzw. INGE, die die betreffenden Leistungen im Referenzprojekt ausgeführt hat, genügt als solche hingegen nicht, selbst wenn der Referenznehmer leitende Funktionen in der ARGE bzw. INGE innehatte (z.B. Projektleitung, o.ä.). Hierzu sind die vom Referenznehmer selbst ausgeführten Leistungen und insbesondere sein Eigenleistungsanteil anzugeben. Die Leistungen müssen entweder im Referenzzeitraum 2010 bis Ende der Angebotsfrist begonnen und abgeschlossen worden sein oder im Referenzzeitraum 2010 bis Ende der Angebotsfrist für eine Dauer von mindestens zwei Jahren erbracht worden sein.
Im Falle einer Eignungsleihe muss der Referenznehmer die Leistungen des Leistungsbereichs, für den die Referenz vorgelegt wird, als Nachunternehmer erbringen.
Für die Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter wird auf Ziffer VI.3 Nr. 3 verwiesen. Für die Prüfung der Angebote wird auf Ziffer III.1.4 verwiesen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Zu 1.: Eigenerklärung, dass mindestens 5 Mitarbeiter ausschließlich in der baubetrieblichen Beratung von Baubeteiligten (Leistungen wie z.B. Nachtragsmanagement, Beraten zum -gestörten- Bauablauf, SOLL-IST-Vergleich, Erfassen und Prüfen von Ansprüchen) tätig sind (Vollzeitäquivalente Teilzeitstellen sind entsprechend umzurechnen).
Zu 2.: Eigenerklärung, dass mindestens 1 Mitarbeiter über die Eigenschaft verfügt, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu sein.
Zu 3.: Nachweis (Zertifikat staatlich anerkannter Institute) für die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baubetrieb, Projektmanagement oder gleichwertig.
Zu 4.: 4. Vorlage von mindestens 2 wertbaren Referenzen vergleichbarer Leistungen des Bieters. Die Vergleichbarkeit ist erfüllt, wenn die jeweilige Referenzleistung Leistungen des baubetrieblichen Nachtragsmanagements und/oder (Anti-)Claim-Managements umfasst, und zwar für ein Tunnelbauwerk für die Verkehrsinfrastruktur mit Herstellkosten von mind. 150 Mio. € netto. Der Referenznehmer muss die Leistungen im Referenzprojekt selbst erbracht haben. Nicht erforderlich ist es, dass die Leistungen ausschließlich durch den Referenznehmer ausgeführt wurden, vielmehr reicht es aus, wenn dieser die Leistungen zusammen mit anderen Unternehmen, insbesondere anderen Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern bzw. Ingenieurgemeinschaftsmitgliedern und/oder Nachunternehmern ausgeführt hat; die bloße Mitgliedschaft in einer ARGE bzw. INGE, die die betreffenden Leistungen im Referenzprojekt ausgeführt hat, genügt als solche hingegen nicht, selbst wenn der Referenznehmer leitende Funktionen in der ARGE bzw. INGE innehatte (z.B. Projektleitung, o.ä.). Hierzu sind die vom Referenznehmer selbst ausgeführten Leistungen und insbesondere sein Eigenleistungsanteil anzugeben. Die Leistungen müssen entweder im Referenzzeitraum 2010 bis Ende der Angebotsfrist begonnen und abgeschlossen worden sein oder im Referenzzeitraum 2010 bis Ende der Angebotsfrist für eine Dauer von mindestens zwei Jahren erbracht worden sein.
Erfüllt der Bieter diesen Mindeststandard nicht, wird er mangels Eignung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Im Falle einer Eignungsleihe muss der Referenznehmer die Leistungen des Leistungsbereichs, für den die Referenz vorgelegt wird, als Nachunternehmer ausführen.
Sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter. Bietergemeinschaften müssen das Angebot als Bietergemeinschaft einreichen. Zum Nachweis des Vorliegens einer Bietergemeinschaft muss eine ausdrückliche Erklärung der Bietergemeinschaft mit dem Angebot eingereicht werden, in welchem die Mitglieder der Bietergemeinschaft benannt werden sowie dasjenige Mitglied der Bietergemeinschaft, welches die Bietergemeinschaft im vorliegenden Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt. Die Aufteilung der Leistungsbereiche bzw. Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft im Auftragsfall ist darzustellen.
Sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Elektronisch über die Vergabeplattform
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:keine
keine
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrag erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrag erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
LHM, Baureferat, Verwaltung und Recht