Engineering-design services for traffic installations (Германия - Тендер #47508462) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: DB Netz AG (Bukr 16) Номер конкурса: 47508462 Дата публикации: 27-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Frankfurt-on-Main: Engineering-design services for traffic installations
2023/S 208-653672
Modification notice
Modification of a contract/concession during its term
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden - Planungsleistung PFA 1.1 (Los 1) und PFA 1.2 (Los 2)
Los 1 – PFA 1.1 Bad Schwartau
Hamburg
Objektplanung Ing.bau, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung Gebäude, Technische Streckenausrüstung Lph 1-4
CEF
Section V: Award of contract/concession
ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden - Planungsleistung PFA 1.1 (Los 1) und PFA 1.2 (Los 2)
Section VI: Complementary information
Corona-Virus: Der Auftraggeber behält sich vor, wegen möglicher Undurchführbarkeit der hier ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der Corona-Epidemie den Zuschlag nicht zu erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen.
Hinweise des Auftraggebers zu Corona:
1. Die mit Erlass des BMI vom 23.03.2020, Ziff. II (BW I 7 – 70406/21#1, abrufbar unter herausgegebenen Hinweise zur Handhabung von Bauablaufstörungen werden auf den abzuschließenden Vertrag entsprechend angewendet. Die dortigen Aussagen zum Umgang mit und Nachweis von Höherer Gewalt macht der Auftraggeber sich zu eigen.
2. Angebote müssen weiterhin verbindlich sein und den Vergabeunterlagen entsprechen. Von den Vergabeunterlagen abweichende Angebote oder Angebote mit Vorbehalten, z. B. bei Terminen, müssen ausgeschlossen werden. Von entsprechenden Erklärungen bitten wir daher abzusehen.
Ab dem 19.04.2017 ist bei Vergaben gemäß SektVO sowie größer 50.000 Euro nur noch die Übermittlung von Angeboten/Teilnahmeanträgen über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG zulässig.
Durch den Wirtschaftsteilnehmer sind als Teilnahmebedingung neben den unter III.1.1 bis III.1.3 genannten Erklärungen/Nachweisen folgende weitere Erklärungen/Nachweise erforderlich:
-Erklärung über vergaberechtliche Ausschlusskriterien von bei der Deutschen Bahn AG präqualifizierten Unternehmen
Wir erklären, dass keine schwere Verfehlungen vorliegen, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z. B.:
• wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB)
• wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO)
• wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)
• Diebstahl (§ 242 StGB)
• Unterschlagung (§ 246 StGB),
• Erpressung (§ 253 StGB),
• Betrug (§ 263 StGB),
• Kreditbetrug (§ 265b StGB),
• Untreue (§ 266 StGB),
• Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
• Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB),
• Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),
• Wettbewerbsbeschränkende Absprachen beiAusschreibungen (§ 298 StGB),
• Brandstiftung (§ 306 StGB),
• Baugefährdung (§ 319 StGB),
• Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB),
• unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde.
• Belegung mit einer Geldstrafe in den letzten zwei Jahren gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro
-Erklärung über vergaberechtliche Ausschlusskriterien von bei der Deutschen Bahn AG nicht präqualifizierten Unternehmen
Hiermit erklären wir, dass keines der nachstehend genannten Kriterien zutrifft:
1. Dass im Zeitraum der letzten 5 Jahre eine Person wegen Verstoßes gegen eine der Vorschriften nach § 21 (1) und (2) SektVO rechtskräftig verurteilt worden ist und keine Umstände nach § 21 (3) SektVO zutreffen.
2. Eröffnung eines Konkurs-/Vergleichs-/Insolvenzverfahrens und die Stellung eines darauf gerichteten Antrags (§ 21 (4) Nr. 1 SektVO)
3. Eingeleitetes Verfahren der Liquidation des Unternehmens (§21 (4) Nr. 2 SektVO)
4. Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§21 (4) Nr. 3 SektVO)
5. Dass unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (Eignung) abgegeben wurden oder diese Auskünfte unberechtigt nicht erteilt werden (§21 (4) Nr. 4 SektVO)
6. Nachweislich begangenen schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder einer verantwortlich handelnden Person in Frage stellt (§21 (4) Nr. 5 SektVO)
7. Fehlende Mitgliedschaft bei der einschlägigen Berufsgeno
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Section VII: Modifications to the contract/concession
Hamburg
Objektplanung Ing.bau, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung Gebäude, Technische Streckenausrüstung Lph 1-4
NT 28 Nacharbeit zur Planung des Konstruktiven Ingenieurbaus und der Verkehrsanlagen Schiene aufgrund des Entfalls der beiden Erschütterungströge (BSO)
als Schutzmaßnahme entfallen. Es entfällt also die Planung der Erschütterungströge und die zugehörige Planung der
Verkehrsanlage Schiene muss auf den klassischen Schotteroberbau angepasst werden. Dadurch entfallen Teilleistungen –
andere Planungsleistungen kommen wegen der Änderungen neu hinzu.
Die Änderung der zu erbringenden Planungsleistung ergibt sich aus dem geänderten Erschütterungsschutzgutachten. Dieswar so nicht vorhersehbar. Im ursprünglichen Gutachten - worauf sich auch die bisher vereinbarte Leistung bezog - waren imPFA 1.2 zwei Erschütterungströge als Schutzmaßnahme erforderlich. Durch Nachmessungen und eine Neuberechnung ergabsich, dass die Erschütterungströge nicht mehr erforderlich sind. Die Planungsleistung zu den Erschütterungströgen entfällt -die Planung der Verkehrsanlage Schiene muss angepasst werden.