Refuse and waste related services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #47438190) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Entsorgungs- und Baubetrieb Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Worms Номер конкурса: 47438190 Дата публикации: 25-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Annahme, Zerkleinerung, Zwischenlagerung und Transport von Hausrat aus der kommunalen Sammlung
Gegenstand der Leistungspflicht des Auftragnehmers (AN) ist das Annehmen, die Zerkleinerung, die Zwischenlagerung und der Transport zum MHKW der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH (GML), Bürgermeister-Grünzweig-Straße 87, 67059 Ludwigshafen, sowie die Dokumentation und Auditierung aller mit diesem Vertrag zusammenhängenden Aspekte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und aller jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen.
Worms
Die Entsorgungs- und Baubetrieb AöR der Stadt Worms (ebwo AöR = AG) entsorgt als öffentlich-recht-licher Entsorgungsträgerin Abfälle im Gebiet der Stadt Worms. Die Stadt Worms ist ein Mittelzentrum mit ca. 88.000 Einwohnern. Die Stadt Worms ist verkehrs¬technisch durch die direkte Anbindung an das Autobahnnetz, die Bahn und die Wasserstraße Rhein sehr gut erschlossen.
Die Übernahme, die Zerkleinerung und der anschließende Transport von Sperrmüll (Abfallschlüssel 20 03 07) wird von der ebwo AöR neu ausgeschrieben. Die Jahresmenge beträgt für die Jahre 2020-2022 im Mittel ca. 2.660 t/a. Eine Garantie auf die zu verwertende Jahresmenge kann die ebwo AöR nicht geben. Die zu bearbeitende Sperrmüllfraktion ist von der separat gesammelten Altholzfraktion überwiegend befreit. Die Anlieferungen beim AN erfolgen durch Sperrmüllfahrzeuge, Absetz- und Abrollmulden des AG.
Gegenstand der Leistungspflicht des Auftragnehmers (AN) ist das Annehmen, die Zerkleinerung, die Zwischenlagerung und der Transport zum MHKW der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH (GML), Bürgermeister-Grünzweig-Straße 87, 67059 Ludwigshafen, sowie die Dokumentation und Auditierung aller mit diesem Vertrag zusammenhängenden Aspekte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und aller jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen.
Die nachfolgend geforderten Nachweise und Erklärungen sollten möglichst in der aufgeführten Reihenfolge
abgegeben werden. Bei mehreren Unternehmen (Bewerbergemeinschaften) sollte auf eine entsprechende
Bezeichnung der Unterlagen geachtet werden (z. B. Anlage 1.1 für Firma 1, Anlage 1.2 für Firma 2 usw.).
1) Auszug aus dem Handels- oder Berufsregister, nicht älter als 3 Monate (Stichtag: Bewerbungsfrist nach
Ziffer IV.2.2.) auf besondere Anforderung. Bei ausländischen Bewerber*innen ist ein vergleichbarer Nachweis einer zuständigen Stelle
vorzulegen;
2) Eigenerklärung zur Eignung, u. a. Angaben zum Unternehmen und Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124
GWB;
3) Erklärung Antikorruption;
4) Bewerbendengemeinschaftserklärung, falls erforderlich;
5) Nachunternehmerverpflichtungserklärung, falls erforderlich;
6) Eigenerklärung des Bieters, dass er nicht zu den Personen oder Unternehmen in Artikel 5 k) Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom
8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, gehört.
Im Falle von Bewerbendengemeinschaften sind die vorgenannten Erklärungen/Nachweise für jedes Mitglied der
Bewerbendengemeinschaft abzugeben.
Die in diesem Abschnitt geforderten Erklärungen und Nachweise müssen im Falle einer
Bewerbendengemeinschaft durch die Bewerbendengemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Es ist daher
ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bewerbendengemeinschaft die geforderten Erklärungen
und Nachweise erbringt. Die Nachweise und Erklärungen sollten möglichst in der aufgeführten Reihenfolge
abgegeben werden.
- Eigenerklärung zum Gesamtumsatz und zum Umsatz mit vergleichbaren Leistungen in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren. Vergleichbar sind Abfallentsorgungsleistungen.
1) Eigenerklärung zu einschlägigen Referenzen über vergleichbare Leistungen.
2) Die eingesetzten Entsorgungs- bzw. Transportunternehmen müssen allesamt mindestens Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig zertifiziert. Die Zertifizierung ist mit Abgabe des Angebots nachzuweisen. Darüber hinaus behält die Auftraggeberin sich vor, auf besondere Anforderung die Vorlage einer BImSchG-Genehmigung für die Anlage zu verlangen.
3) Eigenerklärung zur Beschaffenheit der Annahmestelle.
4) Eigenerklärung zur Abgasnorm-Zertifizierung der einzusetzenden Fahrzeuge.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Zu 1): Angaben über die Ausführung von Leistungen, aus den letzten drei Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung oder Teilen davon hinsichtlich Größe, Ausführungsfristen, Gestaltung und technischem Wert vergleichbar sind. Mindestangaben sind der Auftragswert, Ausführungszeitraum und die Angabe des Auftraggebers inklusive eines Ansprechpartners der als Referenz genannten Aufträge (Referenzliste). Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Ende der Angebotsfrist. Vergleichbar sind Referenzen mit vergleichbarem Leistungsumfang. Eine Leistung ist vergleichbar, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:
- Übernahme, die Zerkleinerung und der anschließende Transport von Sperrmüll
- für ein Mittelzentrum oder größer mit mindestens 85.000 Einwohnern
Zu 3): Die Annahmestätte muss folgende Parameter und Anforderungen erfüllen:
Die Fläche muss mind. 30 m lang und 20 m breit sowie befestigt sein. Mind. Pflaster (Natur oder Beton), Asphalt oder befahrbare Platten. Des Weiteren müssen Wendemöglichkeiten für die Anlieferfahrzeuge der AG vorhanden sein.
Der AN hat ein Zeitfenster für die Anlieferung des Sperrmülls durch den AG bei der Annahmestätte wie folgt zu gewährleisten:
Montags bis donnerstags 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Samstags 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr (nach gesonderter Vereinbarung im Falle von Verschiebungen auf Grund von Feiertagen).
Zu 4): Für alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Transporte des zerkleinerten Sperrmülls über die Straße muss der AN Fahrzeuge einsetzen, die mindestens die Euro-VI-Norm erfüllen. Eine eigenerstellte Liste der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeugtypen mit den jeweils einschlägigen Abgasnormen ist mit dem Angebot vorzulegen.
Die Bewerbenden haben die Erklärungen zur Mindestentlohnung nach § 19 Abs. 1 MiLoG und
zur Tariftreue nach § 3 LTTG abzugeben. Bei Bewerbergemeinschaften hat jedes Mitglied beide
Erklärungen abzugeben. Bei Einsatz von Nachunternehmer*innen im Wege der Eignungsleihe haben auch die
Nachunternehmen diese beiden Erklärungen abzugeben.
Worms
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Bieter sind nicht zugelassen, § 55 Abs. 2 Satz 2 VgV.
Bieter sind nicht zugelassen, § 55 Abs. 2 Satz 2 VgV.
Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung die Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung die Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau