Joinery and carpentry installation work (Германия - Тендер #47290980) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landkreis Osnabrück - Abt. 11.5 Zentrale Vergabestelle Номер конкурса: 47290980 Дата публикации: 20-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Astrid-Lindgren-Schule Bohmte (FÖS Bohmte) / Schulerweiterung und Umbaumaßnahmen - Tischlerarbeiten
Reference number: LKOS 2023 - 335Der Landkreis Osnabrück plant die Erweiterung seiner Förderschule in Bohmte ("Astrid-Lindgren-Schule") am derzeitigen Standort (Am Brink 13, 49163 Bohmte) im laufenden Betrieb. Dieses soll in drei Bauabschnitten erfolgen:
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die für den 1. Bauabschnitt erforderlichen Tischlerarbeiten.
Die Ausführung ist für die Zeit von 10.05. - 24.05.2024 vorgesehen.
Astrid-Lindgren-Schule Bohmte Am Brink 13 49163 Bohmte
* Bauabschnitt 1: Erweiterungsbau (Anbau/Neubau) HGB (Hauptgebäude B)
Abmessungen: ca. 36 x 38m, BGF ca. 2.300 m2
Kompletter Neubau in Massivbauweise, 2-geschossig + Teilunterkellerung, Anbindung in allen drei Geschossen an das Hauptgebäude (2.BA). Nutzung: allgemeine Unterrichtsräume, Fachräume, Differenzierungsräume, Aula, Büroräume und Nebenräume wie Lager, WC, Technikräume etc.
Der derzeitige eingeschossige Anbau mit Satteldach zur Straße "Am Brink" sowie das Garagengebäude werden abgebrochen, um die notwendigen Flächen für den Neubau zu erhalten.
Derzeit geplanter Zeitraum der Bauaktivitäten: Juli 2022 bis Juni 2024
* Bauabschnitt 2: Umbau Hauptgebäude HG
Abmessungen: ca. 53 x 31m, BGF ca. 1.750m2
Im derzeitigen Hauptgebäude werden in allen drei Geschossen geringfügige Raumveränderungen vorgenommen. Des Weiteren wird die technische Ausstattung zum Teil erneuert und ergänzt (Digitalisierung). Nutzung: allgemeine Unterrichts- und Differenzierungsräume, Therapieräume und diverse Neben- und Technikräume.
Der Anbau am Hauptgebäude (Lehrerzimmerbereich) bleibt weitestgehend von den Umbaumaßnahmen unberührt.
Derzeit geplanter Zeitraum der Bauaktivitäten: Ab Juli 2024 bis Dezember 2024
* Bauabschnitt 3 : Entkernung und Neuaufbau Hauptgebäude A HGA
Abmessungen: ca. 36 x 27m, BGF ca. 1.015m2
Der aus Anfang der 1980er Jahre stammende eingeschossige Fachklassentrakt soll bis auf die Rohbau- und Dachkonstruktion weitestgehend entkernt und mit einer neuen Raum- und Fassadenstruktur erneuert werden.
Nutzung: vornehmlich als allgemeine Unterrichts- und Differenzierungsräume. Der jetzige Windfangbereich, der auch den Übergang zum Hauptgebäude bildet, wird ebenfalls komplett erneuert. Lediglich die vorhandene WC Anlage soll weitestgehend erhalten bleiben.
Derzeit geplanter Zeitraum der Bauaktivitäten: Januar 2025 - Sommer 2025
1. Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle (§ 6a EU Abs. 1 VOB/A)
2. Nichtbestehen von Ausschlussgründen gem. § 6e EU Abs. 1 - 4 VOB/A
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
a) Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge kann grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
b) Durch Vorlage von Einzelnachweisen.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz bzw. dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern.
Eignungsnachweise gem. § 6a EU Abs. 2 VOB/A, insbesondere:
Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen (§ 6a EU Abs. 2 lit. c) VOB/A)
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
a) Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
b) Durch Vorlage von Einzelnachweisen.
Eignungsnachweise gem. § 6a EU Abs. 3 VOB/A, insbesondere:
1. Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind. (§ 6a EU Abs. 3 lit. a) VOB/A)
2. Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal. (§ 6a EU Abs. 3 lit. g) VOB/A)
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
a) Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
b) Durch Vorlage von Einzelnachweisen.
3. Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Die Angabe ist
- zum einem unter Punkt 7 des Vordrucks "VVB 213 - Angebotsschreiben - Einheitliche Fassung 07-2019" sowie
- zum anderen im Vordruck "VVB 235 - Verzeichnis der Leistungen_Kapazitaeten anderer Unternehmen 12-2017"
vorzunehmen.
Kreishaus Osnabrück
Information about authorised persons and opening procedure:Bieter dürfen gem. § 14 EU VOB/A nicht an der Öffnung teilnehmen.
Bietern wird die Information über die Angebotsöffnung gem. § 14 EU Abs. 6 VOB/A unaufgefordert elektronisch zur Verfügung gestellt.
Bieter dürfen gem. § 14 EU VOB/A nicht an der Öffnung teilnehmen.
Bietern wird die Information über die Angebotsöffnung gem. § 14 EU Abs. 6 VOB/A unaufgefordert elektronisch zur Verfügung gestellt.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214), hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag [auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens] ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214), hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag [auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens] ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr