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Forms (оригинал извещения) (Германия - Тендер #47289565)


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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия)
Организатор тендера: Verband der Ersatzkassen e.V. Abteilung Verwaltung, Vergabestelle
Номер конкурса: 47289565
Дата публикации: 20-10-2023
Источник тендера:


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Регистрация
2023101720231117 11:00OtherContract noticeSuppliesOpen procedureEuropean UnionSubmission for all lotsThe most economic tenderHealth01B0201
  1. Abschnitt I
    1. Name und Adressen
      Verband der Ersatzkassen e.V. Abteilung Verwaltung, Vergabestelle
      Askanischer Platz 1
      Berlin
      10963
      Germany
      Telefon: +49 30/26931-1536
      E-Mail: vergabestelle@vdek.com
      Fax: +49 30/26931-2900
    2. Gemeinsame Beschaffung
    3. Kommunikation
      Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
      https://www.subreport.de/E87257142
      Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellenelektronisch via: https://www.subreport.de/E87257142

    4. Art des öffentlichen Auftraggebers:
      Andere: Verband von gesetzlichen Krankenkassen
    5. Haupttätigkeit(en):
      Gesundheit
  2. Abschnitt II
    1. Umfang der Beschaffung:
      1. Bezeichnung des Auftrags:

        Vordrucke für Vertrags- und Zahnärzte

        Referenznummer der Bekanntmachung: vdek - 186 - EU - 2023
      2. CPV-Code Hauptteil:
        22820000
      3. Art des Auftrags:
        Lieferauftrag
      4. Kurze Beschreibung:

        Belieferung der Vertragsärzte und Vertragszahnärzte in Berlin mit Vordrucken. Vertragsgegenstand ist der Druck und der Versand von sogenannten bundeseinheitlichen Vordrucken (Vordruckmuster) an die ca. 9280 Berliner Vertragsärzte bzw. 3.180 Vertragszahnärzte.

      5. Geschätzter Gesamtwert:

      6. Angaben zu den Losen:
        Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
    2. Beschreibung
      1. Bezeichnung des Auftrags:
      2. Weitere(r) CPV-Code(s):

      3. Erfüllungsort:
      4. Beschreibung der Beschaffung:

        Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin, in der auch die Landesvertretung Berlin vertreten ist, beauftragt diese, die Belieferung der Ärzte und Zahnärzte in Berlin mit Vordrucken. Vertragsgegenstand ist der Druck und der Versand von sogenannten bundeseinheitlichen Vordrucken (Vordruckmuster) an die ca. 9.280 Berliner Vertragsärzte bzw. 3.180 Vertragszahnärzte.

      5. Zuschlagskriterien:
        Qualitätskriterium - Name: techniche Ausführung / Gewichtung: 40
        Preis - Gewichtung: 60
      6. Geschätzter Wert:

      7. Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems:

        Beginn: 2024-01-01
        Ende: 2027-12-31
        Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
      8. Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden:
      9. Angaben über Varianten/Alternativangebote:
        Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
      10. Angaben zu Optionen:
        Optionen: nein
      11. Angaben zu elektronischen Katalogen:

      12. Angaben zu Mitteln der Europäischen Union:
        Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
      13. Zusätzliche Angaben:
  3. Abschnitt III
    1. Teilnahmebedingungen:
      1. Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister:
        Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

        1.)Berufs-/Handelsregisterauszug

        Als Nachweis darüber, dass der Bieter im Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, eingetragen ist; dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist nicht älter als 12 Monate sein.Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind oder einen anderen geeigneten Zulassungsnachweis vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied).

        2.)Eigenerklärung zur Eintragung im Gewerbezentralregister.

        Falls vorhanden, Auszug aus dem Gewerberegister ggf. auch Kopie nach § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung über den Bewerber, nicht älter als 12 Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist beifügen.

        3.) Nichtvorliegen Ausschlussgründe nach GWB §§ 123, 124 GWB und nach § 19 Mindestlohngesetz.Der Bieter hat zu erklären, dass keiner der Ausschlussgründe gemäß § 123, 124 GWB und nach §19 Mindestlohngesetz vorliegen.

        4.)Unternehmensdarstellung

        Dem Angebot ist eine Firmendarstellung beizufügen, die u.a. nähere Informationen über Geschäftsbereiche, Tätigkeitsfelder (Leistungsportfolio, Standorte- und Organisation, Maschinen Druckverfahren des Bieters liefert. Nennung der für das Unternehmen/die Institution verantwortliche Personen, Mitteilung des Gründungsjahres.

        5.)Erklärung 5. EU-Sanktionspaket –RUSS-Sanktionen

        Erklärung über das vollständige Verbot der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Organisationen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU.

      2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
        Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

        1. )Betriebshaftpflichtversicherung

        Erklärung bezüglich des Bestehens oder des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung mit den geforderten Mindestdeckungssummen. Im Auftragsfall sind Sie verpflichtet eine Betriebshaftpflichtversicherung aufzuweisen.

        Pauschal mindestens: Personenschäden- und/oder Sachschäden einschließlich Umweltschäden, Feuerhaftungsschäden sowie Datenschutzverletzungen:Versicherungssumme: 5 Mio. Euro, Reine VermögenschädenVersicherungssumme: 1 Mio. Euro, Allmählichkeitsschäden durch allmähliche Einwirkung von z.B. Dämpfen, Feuchtigkeit:Versicherungssumme: 1 Mio. Euro,Tätigkeit/Bearbeitungsschäden Versicherungsschäden: 1 Mio. Euro

      3. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
        Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

        1)Referenzen

        Vom Bieter sind mit dem Ausschreibungsgegenstand gleichwertige Referenzobjekte zu benennen. Bitte benennen Sie mind. drei Referenzobjekte innerhalb der letzten drei Jahre. Einschließlich Angabe eines Ansprechpartners mit Telefonnummer, Beschreibung der Leistung, den Auftragszeitraum und das Auftragsvolumen. Sollte der Auftragnehmer erst innerhalb der letzten drei Jahre gegründet worden sein bzw. seine Tätigkeit aufgenommen haben, reichen Sie ggf. vorhandene Referenzen ein und erläutern kurz, warum es nicht möglich ist, mehrere Referenzen einzureichen.

        2) Ggf. Erklärung über den geplanten Einsatz von Unterauftragnehmer/Eignungsleihe.Der Bewerber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen (Drittunternehmen) in Anspruch nehmen. Bei Bedarf ist der Vordruck „Unterauftragnehmer und Verpflichtung zu verwenden. Sonstige Wirtschaftsteilnehmer (z.B. Unterauftragnehmer/verbundene Unternehmen/sonstige Dritte), auf deren Eignung sich der Bieter/Bewerber bzw. die Bieter-/Bewerbergemeinschaft beruft (Eignungsleihe gemäß § 47 VgV), nutzen den vorliegenden Vordruck und geben die für sie die nach diesem Formular vorgesehenen Angaben und Erklärungen ab, soweit diese für die Eignung des Bieters/Bewerbers bzw. der Bieter/Bewerbergemeinschaft maßgeblich sind.

        3.)Ggf. Bietergemeinschaften

        Bietergemeinschaften sind zugelassen. Eine Bietergemeinschaft hat mit Ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern abgegebene Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. Zusätzlich bei Bietergemeinschaften, sowie für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.

        43.) Vereinbarung nach §80 SGB X Art. 28 Datenschutz Grundverordnung

      4. Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen:
    2. Bedingungen für den Auftrag:
      1. Angaben zu einem besonderen Berufsstand:
      2. Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal:
  4. Abschnitt IV
  5. Beschreibung:
    1. Verfahrensart:
      Offenes Verfahren
    2. Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem:
      Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
    3. Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs:
    4. Angaben zur Verhandlung:
    5. Angaben zur elektronischen Auktion:
    6. Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA):
      Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
  6. Verwaltungsangaben:
    1. Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren:
    2. Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge:
      Tag: 2023-11-17
      Ortszeit: 11:00
    3. Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber:
    4. Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
      DE
    5. Bindefrist des Angebots:
      Das Angebot muss gültig bleiben bis: 2023-12-05
      (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
    6. Bedingungen für die Öffnung der Angebote:
      Tag: 2023-11-17
      Ortszeit: 11:00
  • Abschnitt VI
    1. Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
      Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
    2. Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
    3. Zusätzliche Angaben
    4. Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
      1. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
        Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
        Villemombler Str. 76
        Bonn
        53123
        Germany
        Kontaktstelle(n): 53123
        Telefon: +49 22894990
        E-Mail: kontakt@bmwk.bund.de
        Fax: +49 22894991963
      2. Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

      3. Einlegung von Rechtsbehelfen
        Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

        §134 Informations- und Wartepflicht

        (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

        (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.§ 135 Unwirksamkeit

        (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder

        2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

        (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

        1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-schen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.

      4. Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

        §134 Informations- und Wartepflicht

        (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

        (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.§ 135 Unwirksamkeit

        (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder

        2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

        (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

        1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-schen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.


    5. Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
      2023-10-17

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