Forms (Германия - Тендер #47289565) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Verband der Ersatzkassen e.V. Abteilung Verwaltung, Vergabestelle Номер конкурса: 47289565 Дата публикации: 20-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Vordrucke für Vertrags- und Zahnärzte
Reference number: vdek - 186 - EU - 2023Belieferung der Vertragsärzte und Vertragszahnärzte in Berlin mit Vordrucken. Vertragsgegenstand ist der Druck und der Versand von sogenannten bundeseinheitlichen Vordrucken (Vordruckmuster) an die ca. 9280 Berliner Vertragsärzte bzw. 3.180 Vertragszahnärzte.
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin, in der auch die Landesvertretung Berlin vertreten ist, beauftragt diese, die Belieferung der Ärzte und Zahnärzte in Berlin mit Vordrucken. Vertragsgegenstand ist der Druck und der Versand von sogenannten bundeseinheitlichen Vordrucken (Vordruckmuster) an die ca. 9.280 Berliner Vertragsärzte bzw. 3.180 Vertragszahnärzte.
1.)Berufs-/Handelsregisterauszug
Als Nachweis darüber, dass der Bieter im Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, eingetragen ist; dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist nicht älter als 12 Monate sein.Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind oder einen anderen geeigneten Zulassungsnachweis vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied).
2.)Eigenerklärung zur Eintragung im Gewerbezentralregister.
Falls vorhanden, Auszug aus dem Gewerberegister ggf. auch Kopie nach § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung über den Bewerber, nicht älter als 12 Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist beifügen.
3.) Nichtvorliegen Ausschlussgründe nach GWB §§ 123, 124 GWB und nach § 19 Mindestlohngesetz.Der Bieter hat zu erklären, dass keiner der Ausschlussgründe gemäß § 123, 124 GWB und nach §19 Mindestlohngesetz vorliegen.
4.)Unternehmensdarstellung
Dem Angebot ist eine Firmendarstellung beizufügen, die u.a. nähere Informationen über Geschäftsbereiche, Tätigkeitsfelder (Leistungsportfolio, Standorte- und Organisation, Maschinen Druckverfahren des Bieters liefert. Nennung der für das Unternehmen/die Institution verantwortliche Personen, Mitteilung des Gründungsjahres.
5.)Erklärung 5. EU-Sanktionspaket –RUSS-Sanktionen
Erklärung über das vollständige Verbot der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Organisationen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU.
1. )Betriebshaftpflichtversicherung
Erklärung bezüglich des Bestehens oder des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung mit den geforderten Mindestdeckungssummen. Im Auftragsfall sind Sie verpflichtet eine Betriebshaftpflichtversicherung aufzuweisen.
Pauschal mindestens: Personenschäden- und/oder Sachschäden einschließlich Umweltschäden, Feuerhaftungsschäden sowie Datenschutzverletzungen:Versicherungssumme: 5 Mio. Euro, Reine VermögenschädenVersicherungssumme: 1 Mio. Euro, Allmählichkeitsschäden durch allmähliche Einwirkung von z.B. Dämpfen, Feuchtigkeit:Versicherungssumme: 1 Mio. Euro,Tätigkeit/Bearbeitungsschäden Versicherungsschäden: 1 Mio. Euro
1)Referenzen
Vom Bieter sind mit dem Ausschreibungsgegenstand gleichwertige Referenzobjekte zu benennen. Bitte benennen Sie mind. drei Referenzobjekte innerhalb der letzten drei Jahre. Einschließlich Angabe eines Ansprechpartners mit Telefonnummer, Beschreibung der Leistung, den Auftragszeitraum und das Auftragsvolumen. Sollte der Auftragnehmer erst innerhalb der letzten drei Jahre gegründet worden sein bzw. seine Tätigkeit aufgenommen haben, reichen Sie ggf. vorhandene Referenzen ein und erläutern kurz, warum es nicht möglich ist, mehrere Referenzen einzureichen.
2) Ggf. Erklärung über den geplanten Einsatz von Unterauftragnehmer/Eignungsleihe.Der Bewerber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen (Drittunternehmen) in Anspruch nehmen. Bei Bedarf ist der Vordruck „Unterauftragnehmer und Verpflichtung zu verwenden. Sonstige Wirtschaftsteilnehmer (z.B. Unterauftragnehmer/verbundene Unternehmen/sonstige Dritte), auf deren Eignung sich der Bieter/Bewerber bzw. die Bieter-/Bewerbergemeinschaft beruft (Eignungsleihe gemäß § 47 VgV), nutzen den vorliegenden Vordruck und geben die für sie die nach diesem Formular vorgesehenen Angaben und Erklärungen ab, soweit diese für die Eignung des Bieters/Bewerbers bzw. der Bieter/Bewerbergemeinschaft maßgeblich sind.
3.)Ggf. Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Eine Bietergemeinschaft hat mit Ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern abgegebene Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. Zusätzlich bei Bietergemeinschaften, sowie für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
43.) Vereinbarung nach §80 SGB X Art. 28 Datenschutz Grundverordnung
§134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-schen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
§134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-schen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.