Electrical wiring and fitting work (Германия - Тендер #47288661) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier Номер конкурса: 47288661 Дата публикации: 20-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neubau eines Betriebsgebäudes Elektrotechnik
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier A.R.T. errichtet derzeit ein neues Betriebs- und Verwaltungsgebäude auf dem Gelände des Entsorgungs- und Verwertungszentrums (EVZ) Mertesdorf.
Der Neubau ist so konzipiert, dass neben dem Verwaltungsbereich auch ein Werkstattbereich, Sozial-/Umkleidebereiche sowie Lagerstätten untergebracht sind.
Aufgeteilt werden diese Bereiche auf vier Etagen (Erdgeschoss, erstes Zwischengeschoss, zweites Zwischengeschoss
und Obergeschoss) mit insgesamt 5.129m2 BGF.
Ziel der A.R.T. ist es, eine fortschrittlich funktionale, qualitativ hochwertige und nachhaltige Arbeitsumgebung zu schaffen. Zudem werden überdurchschnittliche Ansprüche an Nachhaltigkeit und Umweltschonung gestellt.
Die elektrische Energieversorgung kommt aus der neuen Energiezentrale, welche nicht Gegenstand dieser Ausschreibung ist.
Schnittstelle sind die Anschlussklemmen in der Niederspannungshauptverteilung.
Die Zuleitung aus der neuen Energiezentrale wird vom Fremdgewerk geliefert und montiert.
Ebenso wird die Zuleitung für die PV Anlage bis zur Energiezentrale vom Fremdgewerk geliefert und montiert.
Mertesdorf
- 1 Photovoltaikanlage mit 329 Modulen, Unterkonstruktion und Wechselrichtern
- 1 Stück Niederspannungshauptverteilung
- 7 Stück Stromkreisverteiler
- 600m Kabeltrassen mit Formteilen
- 270m Estrichüberdeckter Kanal mit 29 Bodendosen
- 800m Zuleitungen verschiedene Querschnitte
- 9800m Stromkreisleitungen verschiedene Querschnitte
- 600 Schalter Steckdosen
- 1 Jalousiensteuerung
- 584 Leuchten
- 1 Sicherheitsbeleuchtungsanlage
- 1 Blitzschutzanlage
- 1 Türsprechanlage
- 1 Brandmeldeanlage mit 300 Meldern
- 5 EDV Racks
- 10000m Datenkabel Duplex
- 480 Glasfaserleitungen mit Spleißungen
Der Nachweis der Eignung kann durch einen Eintrag in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmern (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formular 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ (VHB-Bund-Ausgabe 2019) oder eine Einheitliche Europäische Eigeneerklärung (EEE), ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 7 in Formular 212 (VHB-Bund-Ausgabe 2019) sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Folgende Erklärungen sind ebenfalls mit dem Angebot einzureichen:
-Erklärung Landestariftreuegesetz
-Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 €
-Erklärung Arbeitnehmer-Entsendegesetz
-Erklärung RUS-Sanktionen (5. EU-Sanktionspaket)
Der Nachweis der Eignung kann durch einen Eintrag in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmern (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formular 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ (VHB-Bund-Ausgabe 2019) oder eine Einheitliche Europäische Eigeneerklärung (EEE), ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 7 in Formular 212 (VHB-Bund-Ausgabe 2019) sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Trier
Information about authorised persons and opening procedure:Es sind keine Personen/Bieter zur Teilnahme befugt.
Es sind keine Personen/Bieter zur Teilnahme befugt.
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.