Health services (Германия - Тендер #46788702) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: BundesInnungskrankenkasse Gesundheit, kurz BIG direkt gesund Номер конкурса: 46788702 Дата публикации: 06-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Berlin: Health services
2023/S 193-602458
Design contest notice
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Im 5. Healthy Hub Wettbewerb werden Versorgungslösungen gesucht, die sich im Rahmen einer besonderen Versorgung nach § 140a SGB V (gemeinhin „Selektivverträge“ genannt) darstellen lassen.
Die ARGE Digitale Innovation (ARGE) ist eine Arbeitsgemeinschaft der unter Ziff. I.1 genannten gesetzlichen
Kranken- und Pflegekassen nach § 94 Abs. 1 a SGB X. Ziel der Kassen ist es, Innovationen für die Kranken-
und Pflegeversicherung zu erschließen,
um Kranken- oder Pflegeleistungen im Interesse der Versicherten wirtschaftlicher und effektiver zu machen.
Dabei sollen insbesondere die Chancen der Digitalisierung aktiv genutzt werden.
Zu diesem Zweck sollen innovative Anbieter als geeignete Kooperationspartner der ARGE-Mitglieder identifiziert
und ausgewählt werden. Die ausgewählten Bewerber können im weiteren Verlauf des Verfahrens
Vertragspartner einzelner oder mehrerer der unter Ziff. I.1
genannten Kranken- und Pflegekassen werden.
Gesucht werden in diesem fünften Wettbewerb der Auftraggeberinnen Versorgungslösungen, die sich im Rahmen einer besonderen Versorgung nach § 140a SGB V (gemeinhin „Selektivverträge“ genannt) darstellen lassen. Diese Versorgungslösungen können hybride sein und klassische und digitale Versorgung miteinander verbinden oder auch rein digitale Lösungen sein.
Gesucht werden ausschließlich Lösungen, die bereits so weit entwickelt sind, dass sie zum Ende der
Bewerbungsfrist reif für ein Pilotprojekt unter Echtbedingungen, d. h. im Versicherteneinsatz, erscheinen. Gerne
darf die Lösung auch schon Umsätze im ersten Gesundheitsmarkt machen.
Gesucht werden ausschließlich Lösungen, die geeignet sind für Einsatz und Erstattung durch die gesetzliche
Kranken- bzw. Pflegeversicherung i. R. d. Sozialgesetzbücher V und XI.
Nicht gesucht werden digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) der Regelversorgung nach § 33a SGB V.
Wenn dagegen eine DiGA im Rahmen einer besonderen Versorgung i. S. d. § 140a SGB V eingesetzt werden
soll, so wäre dies ein zulässiger Wettbewerbsbeitrag und - ebenfalls nicht gesucht werden Onlinekurse der
Primärprävention. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Bewerbungsbedingungen.
Die Abwicklung des Verfahrens erfolgt in aufeinander folgenden Phasen zwecks schrittweiser Verringerung
der Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. später zu verhandelnder Angebote: Auf der Grundlage der im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.-S) veröffentlichten Wettbewerbsbekanntmachung,
sollen aus den eingegangenen Bewerbungen anhand der unter Ziff. 16 der Bewerbungsbedingungen genannten
Auswahlkriterien zunächst (maximal) 15 Bewerber ausgewählt werden.
Für die Bewerbung ist das auf der Website: unter dem Tab / der Rubrik "Jetzt
bewerben" zur Verfügung gestellte online-Formular zu verwenden.
Innerhalb des Onlineformulars handelt es sich bei allen mit "*" gekennzeichneten Feldern um Pflichtfelder, d.h.
hier muss eine Angabe erfolgen bzw. (wenn vorgesehen) ein Dokument hochgeladen werden. Andernfalls ist
die Bewerbung unvollständig und kann möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Die Bewerbung muss bis spätestens zum Ende der Bewerbungsfrist am 30.11.2023 um 10.00 Uhr übermittelt,
d. h. auf dem vorgesehenen elektronischen Wege eingegangen sein.
Die (maximal) 15 ausgewählten Bewerber werden dann von der ARGE zum sog. Pitch eingeladen. Die
Einladung zum Pitch soll voraussichtlich am 17.01.2024 per E-Mail versandt werden. Vor dem Pitch sind noch
weitere Unterlagen von den eingeladenen Bewerbern einzureichen. Die Anforderungen an die vor dem Pitch
einzureichenden Unterlagen werden mit der Einladung zum Pitch mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung wird
ca. vier Wochen ab Versendung der Einladungs-E-Mail betragen. Diese Unterlagen werden dem Preisgericht
(Jury) nach Ablauf der Frist für den Pitch in nicht-anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Der Pitch erfolgt
im Rahmen eines persönlichen bzw. Online-Präsentationstermins vor der Jury und wird bei Einhaltung der
zuvor genannten Termine in der Zeit vom 22.-23.03.2024 stattfinden oder sich entsprechend nach hinten
verschieben.
Section IV: Procedure
I. Muss-Kriterien
Die Erfüllung der folgenden Kriterien muss aus der Bewerbung hervorgehen und nach Prüfung
durch die ARGE mit "ja" beantwortet werden; andernfalls kann die Bewerbung keine Berücksichtigung finden:
- Gegenstand der Bewerbung ist eine Versorgungslösung, die im Rahmen des § 140a SGB
V darstellbar ist,
- die Lösung muss bereits so weit entwickelt sein, dass sie zum Ende der Bewerbungsfrist
reif für ein Pilotprojekt unter Echtbedingungen ist;
- die Lösung darf nicht ausschließlich der Verbesserung der Verwaltungsabläufe der Kassen dienen;
- ausgeschlossen werden müssen Lösungen, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V im Rahmen der
Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V oder im Rahmen der Beschlüsse nach
§ 137c Abs. 1 eine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
- es müssen nachvollziehbare Angaben zu datenschutzrelevanten Schnittstellen des Produktes / der Lösung gemacht werden;
- das Produkt / die Lösung darf nicht darauf basieren, lediglich Daten zu sammeln und
/oder diese zu veräußern,
I. Bewertungskriterien
Die eingereichten Bewerbungen werden anhand folgender Kriterien mittels Bepunktung bewertet:
- Innovationsgrad (30%)
- Potential zur Verbesserung der Versorgung (Wirksamkeit), (30%),
- Potential zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung (20%) und
- Potential zur Verbesserung des Kundennutzens (20%).
Section VI: Complementary information
Ergänzende Hinweise zur Kommunikation: Bewerber können Fragen ausschließlich über die unter Ziff. I.3.
Genannte Web-Plattform, dort die Nachrichtenfunktion unter „Kontakt“ stellen. Die Auftraggeberinnen werden
die Fragen über die unter Ziff. I.3. genannte Web-Plattform beantworten (siehe dort die Rubrik „Fragen/
Antworten“). Antworten, die auch für andere Bewerber bei der Erstellung des Teilnahmeantrags relevant
sein können, werden sämtlichen Bewerbern mitgeteilt. Solche Informationen werden Bestandteil dieser
Bewerbungsbedingungen. Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte werden bis spätestens 6
Kalendertage vor Ablauf der unter IV.2.2 genannten Bewerbungsfrist erteilt.
Zum weiteren Verfahren: Vor dem Pitch sind noch weitere Unterlagen von den eingeladenen Bewerbern bei der
ARGE Digitale Innovation per E-Mail einzureichen. Die Anforderungen an die vor dem Pitch einzureichenden
Unterlagen werden mit der Einladung zum Pitch mitgeteilt, die Frist zur Einreichung wird ca. vier Wochen ab
Versendung der Einladungs-E Mail betragen. Zu diesen Unterlagen werden auf jeden Fall gehören:
- die Lebensläufe der Gründer sowie
- die Nachweise über eine hinreichende Kapitalausstattung gem. Ziffer 12.II.
Der Pitch erfolgt im Rahmen eines persönlichen bzw. Online-Präsentationstermins vor der Jury. Die Jury kann
während des Pitches Fragen an die Bewerber stellen auf der Grundlage der Pitches erfolgt eine Bewertung
anhand der Kriterien (Bewertungskriterien):
— Innovationsgrad,
— Potential zur Verbesserung der Versorgung (Wirksamkeit),
— Potential zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung und
— Potential zur Verbesserung des Kundennutzens.
durch die Jury. Am Ende stellt die Jury aufgrund der erreichten Punktzahlen fest, welches die maximal 5
Gewinner sind. Im Anschluss an das Juryergebnis erhalten alle Teilnehmer eine Mitteilung über das Ergebnis
des Wettbewerbs. Hiermit ist der Wettbewerb zunächst abgeschlossen.
Halten die maximal fünf Gewinner des Wettbewerbs Ihre Zuschlagsmitteilungen in ihren Händen, geht es auch
schon bald mit dem sogenannten Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 Abs. 5
GWB i. V. m. § 14 Abs. 4 VgV weiter.
Ziel des Verhandlungsverfahrens ist es, mit einer oder mehreren Krankenkassen einen konkreten
Vertrag mit konkreten Preisen über die Umsetzung des Wettbewerbsbeitrags abzuschließen. Bewertungskriterium wird über die vorgenannten Kriterien hinaus auch die Wirtschaftlichkeit sein.
Das Verhandlungsverfahren soll zielgerichtet und zügig durchgeführt werden und wird in Verantwortung / unter enger Begleitung einer oder mehrerer der unter Ziff.I.1 genannten Kranken- und/o-
der Pflegekassen erfolgen (federführende Kranken-/Pflegekasse(n)). Bewertungskriterium wird über die vorgenannten Kriterien hinaus
auch die Wirtschaftlichkeit sein.
Der zu verhandelnde Vertrag wird sich dabei zusammensetzen aus einer zunächst einjährigen
Pilotphase und einer sich daran anschließenden optionalen Vertragslaufzeit von maximal vier
Jahren. Ziel der einjährigen Phase ist die Weiterentwicklung der Marktreife und die Ermittlung der
Wirksamkeit und Praxistauglichkeit des Produktes/der Lösung im System der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung. Von Seiten der federführenden Kranken- oder Pflegekasse(n) erhält der Bieter in dieser einjährigen Phase eine enge Begleitung und eine fachliche Unterstützung
insbesondere im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Einzelheiten dieses Verhandlungsverfahrens und den detaillierten Ablauf erhalten
die Gewinner dann vom Federführer.
Während des Verhandlungsverfahrens wird die Lösung laufend auf ihre Machbarkeit und das
Vorliegen der Voraussetzungen für den Einsatz der angebotenen Leistung in der/den jeweiligen
Kranken- oder Pflegekassen überprüft.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. [...] (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (...) § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (...) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.