Fire engines (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46541426) | ||
| ||
Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gemeinde Siek Номер конкурса: 46541426 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Kauf eines fabrikneuen Feuerwehrfahrzeugs
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-001/5Kauf von 1 Stück fabrikneues Feuerwehrfahrzeug Löschgruppenfahrzeug LF 20 nach DIN 14530-11:2019-11 in 2 Losen.
Los 1 Fahrgestell, Los 2 Aufbau
Kauf von 1 Stück fabrikneues Fahrgestell zur Verwendung als Feuerwehrfahrzeug Löschgruppenfahrzeug LF 20 nach DIN 14530-11:2019-11
Los-Nr.: 1D-22962 Siek
Kauf von 1 Stück fabrikneues Fahrgestell zur Verwendung als Feuerwehrfahrzeug Löschgruppenfahrzeug LF 20 nach
DIN 14530-11:2019-11
Kauf von 1 Stück fabrikneuer Aufbau Löschgruppenfahrzeug LF 20 nach DIN 14530-11:2019-11
Los-Nr.: 2D-22962 Siek
Kauf von 1 Stück fabrikneuer Aufbau Löschgruppenfahrzeug LF 20 nach DIN 14530-11:2019-11
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 – 4 GWB unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt.
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 – 4 GWB unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt.