Heating, ventilation and air-conditioning installation work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46540485) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gemeinde Unterföhring Номер конкурса: 46540485 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neubau Hort und Mittagsbetreuung - Heizungs- und Kälteanlagen nach DIN 18380
Lieferung, Einbringung und Installation von Wärmepumpen, Pufferspeichern, Wärmeübertragern
Lieferung und Installation von Trinkwassererwärmern
Lieferung und Verlegung von Heizungs- und Kälterohrleitungen inkl. Armaturen, Pumpen, Ventilen
und Wärmemengenzählern
Lieferung und Installation einer pumpengesteuerten Druckhaltung
Lieferung, Verlegung und Montage von Fußbodenheizungssystemen inkl. Verteiler, Verteilerkästen
und Regeleinrichtungen
Lieferung, Montage und Anschluss von Heizkörpern
Herstellung von Brandschutzabschottungen der heizungs- und kältetechnischen Anlagen
Inbetriebnahme, Einregulierung und betriebsfertige Übergabe der Heizungs- und Kälteanlagen
Wärmepumpe Brauchwasser 1,5 kW 1 Stk.
Trinkwassererwärmer als Frischwasserstation inkl. Pufferspeicher 2 Stk.
Plattenwärmeübertrager 4 Stk.
Kältemaschine 193 kW mit Plattentauscher 1 Stk.
Rohrleitungen Heizung/Kälte DN 15 bis DN 100 ca. 1.700 m
Umwälzpumpen ca. 12 Stk.
Armaturen (Absperr-, Regulierarmaturen, Wärmemengenzähler) ca. 245 Stk.
Pumpengesteuerte Druckhaltung 1 Stk.
Heizkörper als Plattenheizkörper 21 Stk.
Fußbodenheizung/-kühlung ca. 2.600 m²
Umluftkühlgerät inkl. Außeneinheit bis 7 kW 2 Stk.
Unterföhring
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Vergabekammer Südbayern