Construction work (Германия - Тендер #46540480) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Universitätsklinikum Aachen AöR Номер конкурса: 46540480 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Bauzaun für das Ansaugbauwerk 2 - Erneuerung der 24 Systemzentralen der zentralen Klimaanlage
Reference number: 2023-0503-JBBauzaun für das Ansaugbauwerk 2 - Erneuerung der 24 Systemzentralen der zentralen Klimaanlage
Universitätsklinikum Aachen AöR 52074 Aachen
Beschreibung der Baumaßnahme
Es werden zwei Ansaugbauwerke (ABW) zeitgleich saniert. In jedem ABW befinden sich
zwei Ansaugkammern. Diese werden wiederum nacheinander bearbeitet, so dass eine
Kammer immer betriebsbereit ist. Dies ist für die Versorgungssicherheit des UKA zwingend
erforderlich. Installation und zwischenzeitlicher Umbau eines Gerüstbauwerks für den Zeitraum der Baumaßnahme zur Abtrennung zwischen Arbeitsbereich und betriebsbereiter bzw. sich in
Betrieb befindlicher Ansaugkammer.
Schaffung der nötigen Baufreiheit für die Neumontage im jeweiligen Ansaugbauwerk (u.a. Abbrucharbeiten, Abtransport Bauschutt, Stahlteile, Maschinen) aus Etage -3.
Betonsanierungsmaßnahmen der Böden und Wände der luftführenden Bauteile.
Gefälleestricheinbringung im Bereich der Ansaugkammern. Transport der neuen Anlagenteile - Einbringung der Komponenten durch eine doppelflügelige Tür im Eingangsbereich der Ansaugbauwerke
- Hinabbefördern der Komponenten auf den Boden der Ansaugkammer (ca. 5 m) mit
entsprechendem Hebezeug Vertragen der Komponenten an ihre finalen Positionen
Bautechnische Anpassungen Montage der neuen Anlagenteile (u.a. Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Schaltschrank,
Wärmetauscher, Filterwand, Ventilatoren, etc.) in den entsprechenden Ansaugbauwerken
(Luftleistung 2 x 150.000 bis 200.000 m3/h je Ansaugbauwerk). Reinigung nach erfolgter Neumontage. Inbetriebnahme und Einstellen der nötigen Parameter. Abnahme und Übergabe der Anlage.
Maßnahmennummer
Einzureichende Unterlagen:
- 521 EU - Eigenerklärungen Ausschlussgründe (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen
- Eigenerklärung Eignung (124) (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Eigenerklärung zur Eignung für nicht präqualifizierte Unternehmen nach Vordruck 124
Einzureichende Unterlagen:
- VOB/A EU - Referenzen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 a EU VOB/A zu machen:
Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind.
Folgende Angaben sind im Referenzblatt aufzuführen:
- Bezeichnung und Ort des Bauvorhabens,
- Auftraggeber,
- Datum der Fertigstellung,
- abgewickeltes Auftragsvolumen in Millionen EURO netto
Kullenhofstr. 50, 52074 Aachen, 4. Etage, R. 425
Information about authorised persons and opening procedure:Personen sind nicht zugelassen.
Personen sind nicht zugelassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Universitätsklinikum Aachen AöR