Railway construction works (Германия - Тендер #46539865) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: DB Netz AG (Bukr 16) Номер конкурса: 46539865 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Germany-Frankfurt-on-Main: Railway construction works
2023/S 188-584651
Modification notice
Modification of a contract/concession during its term
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Civil Works Leistungen für das DSTW/ETCS Ausrüstungsportfolio
PD Karlsruhe/Freiburg
CEF-Projekt: 2014-DE-TM-0057-W-ERTMS Rhein-Alpen
Section IV: Procedure
Section V: Award of contract/concession
Los 6
Section VI: Complementary information
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Section VII: Modifications to the contract/concession
Karlsruhe
PD Karlsruhe/Freiburg
Nachtrag 02: Rammrohrgründungen
Gemäß dem geotechnischen Bericht, der im Rahmen der Maßnahme ESTW Landstuhl eingeholt wurde, sind mehrere Gründungen für Signalmasten und -Auslegern erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Leistung für den Bau-Auftragnehmer die so nicht im HV enthalten ist, jedoch zwingend notwendig, damit der Auftragnehmer seinen Werkerfolg herbeiführen kann. Durch die Beauftragung eines zweiten AN, wäre für den Auftraggeber nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Hierdurch würde die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert, da die Nachtragsleistung, sich nicht als ein separates Leistungsbild darstellen lässt. Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers würde bedeuten, dass Beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z. B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. Ein zweiter AN hätte sämtliche Grundkosten, wie BE-Fläche, Beweissicherung, diverse Messungen usw. zur kalkulieren.