Environmental management (Германия - Тендер #46537595) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Номер конкурса: 46537595 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Ökologische Untersuchungen Benthos und Fische (2025 - 2027) in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee „Flächenvoruntersuchung N-14.1"
Reference number: 1114/002/01637Das BSH führt die Voruntersuchung in der Nordsee durch, um die Eignung von Flächen für die Errichtung von Offshore-Windparks zu beurteilen und sie für eine staatliche Ausschreibung vorzubereiten. Hierzu muss u. a. die Meeresumwelt untersucht werden. Ausgeschrieben ist hier die zweijährige Untersuchung des Benthos und die bis zu zweijährige Untersuchung der Fische nach Standard-Untersuchungskonzept (StUK4). Die Untersuchungen betreffen die Fläche N-14.1 gemäß Vorentwurf des Flächenentwicklungsplan des BSH vom 01. September 2023 in der AWZ der Nordsee, auf denen für die Schutzgüter Benthos (Infauna und Epifauna) und Fische jeweils separate Kampagnen zu fahren sind. Das Untersuchungsprogramm umfasst Untersuchungen der Epifauna und der Fischfauna mit einer Baumkurre sowie der Infauna mit Greifern. Die Untersuchungsergebnisse werden in flächenbezogenen Berichten zu dokumentieren sein.
Deutsche AWZ der Nordsee
Durchführung von Benthosuntersuchungen auf Grundlage des Standarduntersuchungskonzepts "Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt" (StUK4) auf der Fläche N-14.1 sowie einer Referenzfläche in jeweils drei Kampagnen: Herbstkampagne 2025 (innerhalb des Zeitraums 01.09. bis 30.11.2025); Frühjahrskampagne 2026 (innerhalb des Zeitraums 01.04. bis 31.05.2026); Herbstkampagne 2026 (innerhalb des Zeitraums 01.09. bis 30.11.2026). Durchführung von Fischuntersuchungen auf Grundlage des Standarduntersuchungskonzepts "Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt" (StUK4) auf der Fläche N-14.1 sowie einer Referenzfläche in zunächst einer Herbstkampagne 2025 (innerhalb des Zeitraums 01.09. bis 30.11.2025). Nach Prüfung der Fangergebnisse entscheidet der Auftraggeber, ob die Fischuntersuchungen beendet oder mit der Frühjahrskampagne 2026 (innerhalb des Zeitraums 01.04. bis 31.05.2026) und/oder der Herbstkampagne 2026 (innerhalb des Zeitraums 01.09. bis 30.11.2026) fortgesetzt werden. Die Untersuchungen umfassen im Einzelnen: Epifauna-Untersuchung mit 2-Meter-Baumkurre, pro Kampagne 15 Hols pro Untersuchungsfläche und Referenzfläche. Infauna-Untersuchung mit dem Van-Veen-Greifer, pro Kampagne Beprobung von 30 Stationen à 3 Greifern pro Untersuchungsfläche und Referenzfläche. Fischfauna-Untersuchung mit der 7-Meter-Baumkurre, pro Kampagne pro Fläche 25 Schleppstrecken mit jeweils parallel ausgeführeten Steuerbord- und Backbord-Hols) pro Untersuchungsfläche und Referenzfläche. Nach Bedarf Videountersuchung der Epifauna, Makrophyten und Biotopstruktur, bis zu 5 Videotransekte pro Kampagne und Fläche, und biologische Validierung von Verdachtsflächen gemäß BfN Kartieranleitung. Die Untersuchungsergebnisse für Benthos sind in insgesamt zwei Berichten zusammenzufassen und auszuwerten: Jeweils ein Zwischenbericht für die Fläche nach Abschluss der zweiten Kampagne (Abgabe 30.09.2026) und ein Abschlussbericht für die Fläche nach Abschluss aller drei Kampagnen (Abgabe 15.03.2027).Die Untersuchungsergebnisse für Fische sind in einem, nach Bedarf in zwei Berichten zusammenzufassen und auszuwerten: Ein Bericht für die Fläche nach Abschluss der ersten Kampagne (Abgabe 31.01.2026). Falls die Zwischenauswertung des Auftraggebers ergibt, dass eine Fortrsetzung der Untersuchungen erforderlich ist, wird ein Abschlussbericht für die Fläche nach Abschluss aller drei Kampagnen erstellt (Abgabe 15.03.2027). Die Berichte haben eine Bestandscharakterisierung, eine Darstellung der Vorbelastungen, eine Bestandsbewertung sowie eine qualitative Auswirkungsprognose (Beschreibung der Wirkpfade) für die Schutzgüter Sediment, Infauna, Epifauna, Fische und Biotope zu enthalten. Die in den Vergabeunterlagen hierzu enthaltenen Vorlagen dienen der Abschätzbarkeit von Inhalt und Umfang der Berichte, die endgültige Struktur sowie inhaltliche Detailfragen werden im Laufe der Auftragsdurchführung festgelegt. Das BSH prüft alle Berichte, Überarbeitungen sind einzuplanen. Die Endfassungen aller Abschlussberichte werden vom Auftragnehmer ins Englische übersetzt. Die übersetzten Abschlussberichte der Fläche N-14.1 sind bis spätestens 31.08.2027 an den öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. Das Projekt endet mit der Abnahme der übersetzten Abschlussberichte spätestens am 15.11.2027. Die jeweiligen Untersuchungsflächen decken die FEP-Flächen mit zentraler Voruntersuchung und dem Auktionsjahr 2028 ab. Weitere Details zur Untersuchungsfläche sowie zu den zusammenzuführenden Datensätzen und Datenvolumina sind der beiliegenden Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Die zu erbringenden Leistungen werden auf 2 Leistungsstufen verteilt und müssen vwie oben beschrieben fertiggestellt werden. Aufgrund von sich aus dem WindSeeG ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen hat die Einhaltung des Vertragstermins für die Auftraggeberin sehr hohe Priorität.
Die Auftraggeberin behält sich vor, von § 14 Absatz 4 Nr. 9 VgV Gebrauch zu machen. Die Leistungen wiederholen sich in ihrer Art für andere Flächen in anderen Gebieten der deutschen AWZ der Nordsee. Diese gleichartigen Leistungen dieses Auftrags können innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Bezuschlagung erneut zu denselben vereinbarten Konditionen an denselben Auftragnehmer ohne weitere Ausschreibung vergeben werden. Der Umfang des Folgeauftrages kann vergleichbar mit dem der vorliegenden Grundbeauftragung (1. Leistungsstufe) sein und bis zu dem Gesamtumfang aller beider Leistungsstufen reichen. Somit kann sich der Auftragswert nach heutiger Bemessung bis zu verdoppeln. Der genaue Umfang richtet sich nach dem Bedarf gemäß WindSeeG und des jeweils gültigen Flächenentwicklungsplans.
Änderungen des Flächenentwicklungsplanes, anderweitiger Zufluss von Erkundungsdaten sowie Änderungen der Untersuchungsrahmen können mit Änderungen des Leistungsgegenstandes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB einhergehen. Weitere diesbezügliche Details sind Kap. 10.7. des Vertrages zu entnehmen.
a) Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 123 ff. GWB (vgl. Artikel 57 Richtlinie 2014/24/EU)
Die Angaben zur Zuverlässigkeit gemäß §§ 123 und 124 GWB sowie zur Selbstreinigung im Sinne des §125 GWB sind im Formblatt „Eigenerklärung der Eignung“ zu machen. Unternehmen werden ausgeschlossen, sofern mindestens ein Ausschlussgrund aus den §§ 123 und 124 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung im Sinne des §125 GWB erfolgte. (fakultatives Ausschlusskriterium).
b.) Eintragung in einem Handelsregister
Der Wirtschaftsteilnehmer ist in den einschlägigen Handelsregistern seines Niederlassungsmitgliedstaats verzeichnet; aufgelistet in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU; Wirtschaftsteilnehmer aus bestimmten Mitgliedstaaten müssen ggf. andere in jenem Anhang aufgeführte Anforderungen erfüllen. (Ausschlusskriterium).
c.) Bestimmte Berechtigung erforderlich Ist der Besitz einer bestimmten Berechtigung erforderlich, um die betreffende Dienstleistung im Niederlassungsstaat des Wirtschaftsteilnehmers erbringen zu können? Soweit Ja, hat diese vorzuliegen. (Ausschlusskriterium).
Nachweise: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Auszüge aus entsprechenden Registern, Zertifikate und Berechtigungsbestätigungen
a.) Der durchschnittliche Jahresumsatz des Wirtschaftsteilnehmers muss in den letzten 3 Geschäftsjahren mindestens betragen haben (Ausschlusskriterium):
1.200.000,00 EUR
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Geschäftsabschlüsse oder Bestätigung des Steuerberaters
b.) Der Wirtschaftsteilnehmer hat über folgende Versicherungen mit Beginn der ersten Leistung bis zum Abschluss aller Leistungen zu verfügen (Ausschlusskriterium):
Berufshaftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung
Die Deckungssummen der Versicherung müssen mindestens betragen:
für Personenschäden 10.000.000,00 EUR
für sonstige Schäden 2.000.000,00 EUR
In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt und Leistungen in der AWZ der Bundesrepublik Deutschland abdeckt.
Der Wirtschaftsteilnehmer hat mindestens über alle nach deutschem Recht erforderlichen Pflichtversicherungen zu verfügen, die für die auftragsgegenständlichen Leistungen und Tätigkeiten erforderlich sind sowie solche, die erforderlich wären, wenn die eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Maschinen unter deutscher Flagge registriert bzw. in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet bzw. betrieben würden.
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Bestätigung des Versicherungsunternehmens, dass zu Beginn der Leistungen entsprechender Versicherungsschutz gewährt wird.
s. Anlagen "Vorgaben Untersuchungskonzept__BEN_FIS_AJ2028.pdf", "20230915_Technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters_BEN_FIS_AJ2028.pdf"
- Deutsches Recht (insbesondere: Bürgerliches Gesetzbuch §§631ff., Bundesberg-Gesetz, Hohe-See-Einbringungsgesetz, Windenergie-auf-See-Gesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz) zu finden auf: www.gesetze-im-internet.de
- "Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK4)" (BSH, 2013) zu finden auf: https://www.bsh.de/DE/PUBLIKATIONEN/_Anlagen/Downloads/Offshore/Standards/Standard-Auswirkungen-Offshore-Windenergieanlagen-Meeresumwelt.pdf?__blob=publicationFile&v=23
- Siehe auch Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibung
BSH Hamburg
Information about authorised persons and opening procedure:Keine.
Änderungen des Flächenentwicklungsplanes, anderweitiger Zufluss von Erkundungsdaten sowie Änderungen der Untersuchungsrahmen können mit Änderungen des Leistungsgegenstandes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB einhergehen. Weitere diesbezügliche Details sind Kap. 10.7. des Vertrages zu entnehmen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer (Adresse siehe VI.4) leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer (Adresse siehe VI.4) leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt
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