Gully emptiers (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46537504) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Schleswiger Stadtwerke Abwasserentsorgung Номер конкурса: 46537504 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Schleswiger Stadtwerke - Abwasserentsorgung
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023.705 - Kanalspülfahrzeug (Hochdruckspül- und Saugfahrzeug)Lieferung eines Kanalspülfahrzeugs (Hochdruckspül- und Saugfahrzeug)
Hochdruckspül- und Saugfahrzeug:
Die gesamte Bauweise ist gemäß StVZO, DGUV 113-015,
DGUV 100-500, DGUV V70 herzustellen;
Lieferung des Fahrzeugs bis 01.07.2024;
Vorführung eines, dem angebotenen Fahrzeug
entsprechenden Fahrzeugs, innerhalb von zwei Wochen nach
Auftragserteilung am Firmensitz des Auftraggebers;
Erstellung und Übergabe der Bedienungsanleitung und des
Ersatzteilkatalogs in deutscher Sprache, in zweifacher
Papierform sowie digital auf entsprechendem Datenträger;
Erstellung und Übergabe der EG-Konformitätserklärung und
Ausführliche Einweisung des Bedienpersonals,
1. Die geforderten Erklärungen sind mit den geforderten Nachweisen elektronisch in Textform und fristgerecht über diese Vergabeplattform einzureichen..
2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Nachforderungen zu stellen, behält sich aber vor, - sofern gesetzlich zulässig - fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Diese sind nach Anforderung der Vergabestelle innerhalb einer von der Vergabestelle vorzugebenden Frist vorzulegen.
3. Bei der Auftragsbearbeitung sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung einzuhalten.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YND6WXF
Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.