Electrical fitting work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46433455) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gesellschaft für Stadterneuerung und Stadtentwicklung Baden-Baden Номер конкурса: 46433455 Дата публикации: 26-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neubau Wohn- und Gewerbebebauung mit 54 Wohneinheiten und Tiefgarage - Elektroarbeiten
Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen nach DIN 18382 VOB/C
- Leitungen: ca. 26.640 lfdm
- Leitungen EDV: ca. 5.370 lfdm
- Schalter/Steckdosen/Geräte UP: ca. 4.010 Stück
- Schalter/Steckdosen/Geräte AP: ca. 170 Stück
- Hauptverteilungen: 3 Stück
- Unterverteilungen: 56 Stück
- Dosen Beton: ca. 3.140 Stück
- Leerrohre Beton: ca. 20.330 lfdm
- Leuchten: ca. 450 Stück
- Sprechanlage: 6 Stück
- E-Mobilität: 2 Ladesäulen (Doppellader)
Baden-Baden - Stadtteil "Oos"
Murgstraße, Briegelackerstraße, Rheinstraße
genaue Beschreibung siehe II.1.4
siehe III.1.3
siehe III.1.3
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:siehe III.1.3
1. Nachweise und Erklärungen zur Eignung gemäß § 6a EU VOB/A entsprechend KEV-Vordruck 179 Eigenerklärung zur Eignung (Umsatz vergleichbarer Leistungen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, Referenzen über vergleichbare Leistungen der letzten drei Kalenderjahre, Berufsregistereintragung, Insolvenzverfahren, Liquidation, Angabe zur Zuverlässigkeit, Wettbewerbsregister, Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen, Berufsgenossenschaft).
2. Bei vorgesehenem Nachunternehmereinsatz ist mit Angebotsabgabe Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen zu benennen (KEV-Vordruck 177). Spätestens auf Verlangen sind einzureichen: die Namen der Nachunternehmer, die Nachweise zur Eignung des Nachunternehmers (zur Erfüllung der Eignungsanforderungen bzw. entsprechend den geforderten Nachweisen des Bieters) sowie eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers, dass im Auftragsfalle die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen und im Falle einer Eignungsleihe eine gemeinsame Haftung übernommen wird (KEV-Vordruck 178).
3. Bei vorgesehener Bietergemeinschaft (BG): Erklärung mit Angabe der Mitglieder, des geschäftsführenden Mitglieds, welches die BG rechtsverbindlich vertritt sowie die Erklärung, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften (KEV-Vordruck 175).
Die Eignungsanforderungen sind grundsätzlich von der BG insgesamt zu erfüllen, sofern nicht die Vorlage gemäß Formblatt „03 Nachweisliste VOB“ ausdrücklich von jedem Mitglied gefordert wird, wie insbesondere Ziffern 04 bis 07.
4. Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Mindestentgelten nach dem LTMG (KEV-Vordruck 179.3)
5. Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der ILO-Konvention 182
6. Eigenerklärung 5. Sanktionspaket EU
7. Eigenerklärung zur §§ 123 + 124 GWB
Die aufgeführten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise sind mittels Eigenerklärungen, Präqualifikation oder Bescheinigungen einzureichen. Akzeptiert wird auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) soweit die geforderten Angaben enthalten sind. Der Auftraggeber behält sich vor, Eigenerklärungen durch entsprechende Nachweise belegen zu lassen. Bei ausländischen Unternehmen sind gleichwertige Nachweise zur Eignung zugelassen. Die zur Verfügung gestellten Formblätter sind zu verwenden.
Die Nachweise sind möglichst mit Angebotsabgabe bzw. spätestens auf Verlangen des Auftraggebers einzureichen. Näheres siehe Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Zusammenstellung der einzureichenden Eignungsnachweise gemäß Dokument 03 "Nachweisliste VOB".
- Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5,0 % der Auftragssumme (brutto) zu leisten.
- Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3,0 % der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge (brutto).
- Rückgabezeitpunkt für Mängelbürgschaften: nach Ablauf der Gewährleistung
Stadtverwaltung Baden-Baden, Fachgebiet Vergabe, Zimmer 100 bis 104, Marktplatz 2, 76530 Baden-Baden
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Eine Teilnahme am Eröffnungstermin ist nicht zugelassen.
100 % elektronische Angebotsabgabe
Eine Teilnahme am Eröffnungstermin ist nicht zugelassen.
100 % elektronische Angebotsabgabe
Der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und ge-genüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Be-kanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die grundsätzlichen Regelungen zu Nachprüfungsverfahren in den §§ 155 - 184 GWB wird verwiesen.
Der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und ge-genüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Be-kanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die grundsätzlichen Regelungen zu Nachprüfungsverfahren in den §§ 155 - 184 GWB wird verwiesen.
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe