Stage construction works (Германия - Тендер #46226471) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Theater- und Orchesterstiftung Heidelberg Номер конкурса: 46226471 Дата публикации: 19-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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VE51 Bühnentechnik III - Bühnenlicht
Reference number: Stadthalle_VE51 Bühnentechnik III - BühnenlichtVE51 Bühnentechnik III - Bühnenlicht
Neckarstaden 24, 69117 Heidelberg
Bühnenlichtanlage mit netzwerkbasierter Steuerung mit professionellem Lichtstellpult neuster Technik, DMX-Nodes, Movinglights und statischen Scheinwerfer, ausgelegt für den Einsatz in einem Konzerthaus.
Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder der
Handwerksrolle.
Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und
leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, wenn
keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB
vorliegen. Zum Nachweis hat der Bieter mit dem Angebot
folgendes abzugeben: Eigenerklärung gem. Formblatt KEV 179
Eigenerklaerung zur Eignung oder falls vorhanden, den
Nachweis des Eintrags in die Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen:
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis der
Eignung vor Ausführung der jeweiligen Nachunternehmerleistung das ausgefüllte Formblatt KEV 179 Eigenerklaerung zur Eignung vorzulegen. Sind die
Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der
Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Bietergemeinschaften haben Ihre Eignung anhand des
Formblattes KEV 175 B AngErg Bietergem nachzuweisen.
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Nachweis des Jahresumsatzes der vergangenen 3
Geschäftsjahre.
Nachweis Haftpflichtversicherung Deckungssumme
Personenschäden 5,00 Mio. EUR und Deckungssumme
Sachschäden 5,00 Mio. EUR. Werden die gemäß
Vergabebekanntmachung geforderten Deckungssummen nicht
erreicht, so ist eine Erklärung des Versicherers beizufügen,
dass 1. die Deckungssummen im Auftragsfall angepasst
werden oder 2. im Auftragsfall eine objektbezogene
Versicherung abgeschlossen wird.
Nachweis von 3 vergleichbaren Referenzprojekten: Bausumme Einzelprojekt mindestens 350"000.00 EURO netto
Komplette Bühnenlichtanlage mit netzwerkbasierter, redundanter Signalverteilung. Lichtstellpult neuster Technik mit Havarie-Anlage. Installation und Inbetriebnahme von LED Movinglights, statischen LED Scheinwerfer. Konfiguration und Programmierung von Lichtstellpult und Netzwerk inkl. Nutzerschulung
Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH HeidelbergBergheimer Straße 10969115 HeidelbergDeutschland
Information about authorised persons and opening procedure:Seit dem 19.10.2018 dürfen Angebote im europäischen Vergabeverfahren nur noch elektronisch eingerecht werden.
Der Öffnungstermin findet ohne Bieter statt.
Seit dem 19.10.2018 dürfen Angebote im europäischen Vergabeverfahren nur noch elektronisch eingerecht werden.
Der Öffnungstermin findet ohne Bieter statt.
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf
§ 160 GWB verwiesen:
§ 160 GWB.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und
Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt:
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt
werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB
darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser
Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei
Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt
diese Frist 10 Kalendertage.
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf
§ 160 GWB verwiesen:
§ 160 GWB.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und
Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt:
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt
werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB
darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser
Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei
Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt
diese Frist 10 Kalendertage.