Printing and related services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46225818) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Номер конкурса: 46225818 Дата публикации: 19-09-2023 Сумма контракта: 61 389 581 (Российский рубль) Цена оригинальная: 1 040 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvertrag für die Druckaufträge des StMAS für die Jahre 2024 bis 2027
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023AHE000012Im Wege eines Rahmenvertrags (maximale Laufzeit von vier Jahre, geplant ab Januar 2024) soll eine Druckerei beauftragt werden, Printprodukte für das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) umzusetzen.
Der Rahmenvertrag soll einseitig verbindlich ausgestaltet werden, d.h. dass sich der Auftragnehmer einseitig gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, die vertraglich festgelegten Leistungen auf Abruf zu erbringen.
Das StMAS ist für zentrale gesellschaftliche Themen wie Familie, Weiterentwicklung des bayerischen Arbeitsmarkts, Fragen des sozialen Miteinanders und vieles mehr zuständig. Die Bürgerinnen und Bürger Bayerns haben das Recht, in diesem Kontext über politische Vorgänge und Entscheidungen, Fördermöglichkeiten aber auch Belastungen informiert zu werden. Im Rahmen der dafür erforderlichen Öffentlichkeitsarbeit des StMAS sind Printprodukte auch in einer Zeit zunehmender digitaler Kommu-nikation unverzichtbar. Das StMAS ist deshalb gehalten, jährlich eine Vielzahl unterschiedlichster Druckerzeugnisse zu produzieren, angefangen von einfachen Informationsfaltblättern und -broschüren bis hin zu umfangreichen, komplexen Publikationen. Der Auftrag wird in zwei Losen vergeben: Los 1 (Publikationen: z.B. Broschüren, Flyer, Postkarten, Mappen, Blöcke und Plakate bis DIN A 1) und Los 2 (Großflächen-plakate).
Die Vorhabenbeschreibung im Einzelnen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zu Los 1 bzw. der Leistungsbeschreibung zu Los 2.
Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftrag über beide Lose an einen einzigen Bieter zu vergeben, sofern dieser für beide Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat und keine Ausschlussgründe vorliegen.
Los 1
Los-Nr.: 1Publikationen: z.B. Broschüren, Flyer, Postkarten, Mappen, Blöcke und Plakate bis DIN A 1
Los 2
Los-Nr.: 2Großflächenplakate
Angabe von mindestens drei mit dem Vergabegegenstand vergleichbare Referenzprojekten pro Los.
Es wird neben der Angabe von Projektinhalt, -umfang, -zeitraum auch die Angabe eines Ansprechpartners des Kunden verlangt, die Benennung des auftragnehmer-seitigen Ansprechpartners (z. B. Vertriebsbeauftragter) reicht nicht aus. Der Auftraggeber behält sich vor, die Referenzen beim Referenzauftraggeber telefonisch nachzufragen. Die Referenzprojekte müssen in den vergangenen fünf Jahren ab Bekanntmachung des Vergabeverfahrens durchgeführt worden sein, Referenzprojekte, die vor über fünf Jahren durchgeführt wurden, werden nicht berücksichtigt. Die Referenz-Aufträge müssen abgeschlossen sein, laufende Aufträge sind nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn es handelt sich um einen (Rahmen)Vertrag, aus dem bereits mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Leistungen abgerufen und vertragsgemäß erbracht wurden.
Unter Referenzprojekten sind in der Vergangenheit ausgeführte vergleichbare Leistungen zur verstehen, die für einen Referenzauftraggeber im Rahmen eines Auftrags (bei öffentlichen Auftraggeber ein Vergabeverfahren) durchgeführt wurden. Rahmenverträge können als Referenz angegeben werden, allerdings werden dann Einzelaufträge aus dem Rahmenvertrag diesem als Referenz zugerechnet und zählen nicht als einzelne Referenzen.
Achten Sie darauf, dass Sie nur Referenzen angeben, bei denen Sie auch den Ansprechpartner des Auftraggebers mit Kontaktdaten benennen.
Zum Nachweis der Referenzen ist das als Anlage beigefügte Dokument „Template Referenzen.docx“ zu verwenden.
Der Auftragnehmer hinsichtlich Los 1 ist verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrags mindestens einen schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen zu beschäftigen (vgl. Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung Los 1 und § 3 des Vertrags zu Los 1).
Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU)
2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die
die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachstehend kurz: Sanktionsvorschrift), verbietet, öffentliche Aufträge
an natürliche oder juristische Personen (Unternehmen) zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der
Sanktionsvorschrift aufweisen.
Der Auftraggeber verlangt die wahrheitsgemäße Angabe folgender Erklärungen (deren vollständiger Inhalt sich
nur aus den Vergabeunterlagen ergibt):
- Eigenerklärungen betreffend das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (wie insbesondere nach §§ 123, 124
GWB),
- Angabe zur Struktur der Bietenden,
- Erforderliche Angaben zur Einholung eines Wettbewerbsregisterauszugs,
- Eigenerklärung betreffend russische Unternehmen,
- ggf. Eigenerklärung für Unterauftragnehmer,
- Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen,
- Bei Abgabe eines Angebots für das Los 1: Formlose Versicherung, dass im Falle der Zuschlagserteilung für das Los 1, bei der Ausführung des Auftrags mindestens ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellten Menschen beschäftigt wird (vgl. Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung Los 1 und § 3 des Vertrags zu Los 1).
Es wird auf § 160 GWB hingewiesen:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird auf § 160 GWB hingewiesen:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.