Construction supervision services (Германия - Тендер #46040765) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: DB Netz AG (Bukr 16) Номер конкурса: 46040765 Дата публикации: 12-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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NBS, PFA-übergreifend; Sicherungsleistung; Bestreifung Schnellfahrstrecke Wendlingen-Ulm (Los 1+2)
Reference number: 23FEI69388NBS, PFA-übergreifend; Sicherungsleistung; Bestreifung Schnellfahrstrecke Wendlingen-Ulm (Los 1+2)
1 und 2
23FEI69388 - NBS, PFA-übergreifend; Sicherungsleistung; Bestreifung Schnellfahrstrecke Wendlingen-Ulm; Tunnel Überwachung Zentrale (Los 1)
Lot No: 1Schnellfahrstrecke Wendlingen-Ulm
23FEI69388 - NBS, PFA-übergreifend; Sicherungsleistung; Bestreifung Schnellfahrstrecke Wendlingen-Ulm; Tunnel Überwachung Zentrale (Los 1)
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der „Transeuropäischen Netze“ (TEN) „Paris- Straßburg- Stuttgart -Wien- Bratislava“, hier: Abschnitt Stuttgart.
23FEI69388 - NBS, PFA-übergreifend; Sicherungsleistung; Bestreifung Schnellfahrstrecke Wendlingen-Ulm; Albvorlandtunnel (Los 2)
Lot No: 2Schnellfahrstrecke Wendlingen-Ulm
23FEI69388 - NBS, PFA-übergreifend; Sicherungsleistung; Bestreifung Schnellfahrstrecke Wendlingen-Ulm; Albvorlandtunnel (Los 2)
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der „Transeuropäischen Netze“ (TEN) „Paris- Straßburg- Stuttgart -Wien- Bratislava“, hier: Abschnitt Stuttgart.
siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben
siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben
siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben
Bei dieser Bekanntmachung handelt es ich um einen Aufruf zur Abgabe eines Angebotes.
Bitte geben Sie mit dem Angebot folgendes aktuelles PQ-Dokument ab:
Präqualifikation (PQ) der Leistungsfähigkeitsklasse I (Verzeichnis I): mindestens 12 Personale, davon 9 Sicherungsposten, 3 Sicherungsaufsichten, 2 Bediener, 1 Planer, 1 ATWS (mobiles Funkwarnsystem), 150 m feste Absperrung.
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Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.