Petroleum and distillates (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46040763) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Staatsbetrieb Sachsenforst Geschäftsleitung Номер конкурса: 46040763 Дата публикации: 12-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung von Betriebsstoffen
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023GL-20202-005Lieferung von Sonderkraftstoff und Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst - Rahmenvertrag
Teillos 1
Los-Nr.: 1Freistaat Sachsen, s. Vergabeunterlagen
Lieferung von Sonderkraftstoff und Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst als Rahmenvertrag für 2024 - Los 1 (Forstbezirke Taura, Leipzig, Dresden, Oberlausitz, Neustadt, Chemnitz, Nationalpark Sächsische Schweiz, Biosphärenreservat Obere Heide- und Teichlandschaft, Maschinenstationen Königstein und Crottendorf sowie die FAS Morgenröthe)
Teillos 2
Los-Nr.: 2Freistaat Sachsen, s. Vergabeunterlagen
Lieferung von Sonderkraftstoff und Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst als Rahmenvertrag für 2024 - Los 2 (Forstbezirke Bärenfels, Marienberg, Plauen, Neudorf, Eibenstock und Adorf)
Teillos 3
Los-Nr.: 3Freistaat Sachsen, s. Vergabeunterlagen
Lieferung von Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst als Rahmenvertrag für 2024 - Los 3 (Maschinenstation Crottendorf)
- Eigenerklärung
- Angaben zur Einholung WReg-Auszug
- Angaben zur verfügbaren Arbeitskapazität (Anzahl Lose)
entfällt
entfällt
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen