Plumbing and drain-laying work (Германия - Тендер #46040533) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Verl Номер конкурса: 46040533 Дата публикации: 12-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Erweiterung der Gesamtschule in Verl - Sanitärinstallationen
Reference number: VGH-I-2023-16Sanitärinstallationen
Verl, DE
Drei Bauabschnitte, davon zwei Neubauten und eine Bestandssanierung.
Entwässerungsanlagen, Dachentwässerung innenliegend, neue Trinkwasserversorgung, Einrichtungsgegenstände für Klassenräume und Reihen-WC-Anlagen einschließlich Accessoires und Wassermanagement
Bei den unter Ziff. II.2.7 angebenden Tagen handelt es sich um Werktage (inkl. Samstage).
Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass er im Handelsregister, in der Handwerksrolle, bei der IHK eingetragen oder zu keiner Eintragung verpflichtet ist. Bei Eintragung im Handelsregister hat der Bieter mit dem Angebot einen aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen.
Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) Angaben zu Umsätzen des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zu machen, soweit die Umsätze Bauleistungen und andere Leistungen betreffen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung (gem. Ziff. III.1.1 bis III.1.3 dieser EU-Bekanntmachung, einschließlich dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Ziff. VI.3 dieser EU-Bekanntmachung) durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
- entweder das ausgefüllte Formblatt 124 (Eignung), ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise,
- oder vorläufig eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Minimum level(s) of standards possibly required:Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) eine Eigenerklärung abzugeben, dass er in den letzten fünf Kalenderjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt hat. Als Mindestanforderung sind zwei Referenzen über vergleichbare Leistungen anzugeben. Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand sowohl von der Art als auch vom Umfang her dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt.
Folgende Angaben pro Referenz sind gefordert:
1. Bezeichnung der Leistung / Kurzbeschreibung
2. Auftraggeber mit Anschrift
3. Ansprechpartner mit Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail)
4. Leistungserbringung als Hauptauftragnehmer, Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder Nachauftragnehmer
5. Ort der Leistung
6. Leistungszeitraum
7. Nettoauftragswert in EUR
Der Bieter hat mit dem Angebot anzugeben, ob er Mitglied der Berufsgenossenschaft ist, unter Angabe der Berufsgenossenschaft.
Für präqualifizierte Unternehmen und zur Verwendung der EEE siehe Hinweise in Ziff. III.1.2) dieser Bekanntmachung.
Minimum level(s) of standards possibly required:Bei den unter Ziff. II.2.7 angebenden Tagen handelt es sich um Werktage (inkl. Samstage).
Auf die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Auf die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.