Rolling stock (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46039904) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Strobel Quarzsand GmbH Номер конкурса: 46039904 Дата публикации: 12-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Herstellung und Lieferung eines gleisgebundenen Rangierroboters für einen Gleisanschluss
Die Strobel Quarzsand GmbH beschafft Leistungen der Herstellung und Lieferung eines Rangiermittels (ein Stück) in der Form eines gleisgebundenen Rangierroboters einschließlich der Lieferung und des Einbaus von nah- wie fernbedienbaren Bedienelementen sowie der Schulung des Personals des Auftraggebers zur Bedienung der ausgeschriebenen Maschinen und Geräte zur Anwendung im Gleisanschluss der Strobel Quarzsand GmbH, Freihungsand 3, 92271 Freihung.
Weitere Informationen: vgl. Ziffer VI.3 Nr. 1 dieser Auftragsbekanntmachung
Marktgemeinde Freihung, Ortsteil Freihungsand
Beschafft wird die Herstellung und Lieferung eines Rangiermittels (ein Stück) in der Form eines Rangierroboters zur Anwendung im Gleisanschluss der Strobel Quarzsand GmbH, Freihungsand 3, 92271 Freihung.
Das Rangiermittel wird im Geltungsbereich der Bayerischen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA Bayern) eingesetzt und muss den Vorgaben der EBOA Bayern entsprechen. Das Rangiermittel rangiert Fahrzeuge, welche in den Geltungsbereich der Eisenbahnbetriebsordnung (EBO) übergehen.
Das zu liefernde Rangiermittel muss eine einschlägige Zulassung vorweisen und durch die zuständige technische Aufsichtsbehörde eisenbahn-betrieblich zugelassen sein. Der Gleisanschluss unterliegt der Aufsicht durch das Bergamt Nordbayern, ansässig bei der Regierung von Oberfranken, welches für die Prüfung von eisenbahnrechtlichen Belangen das Eisenbahn-Bundesamt beauftragt.
Das Rangiermittel muss für den Außeneinsatz (direkte klimatische Bedingungen) geeignet und zugelassen sein und die Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllen. Das Rangiermittel muss von der Betriebskanzel des Verladeturms (Ort der Verladung des Schüttguts Sand, sowohl trocken als auch feucht) ferngesteuert werden (im folgenden Verladebetrieb genannt). Beim Rangieren der beladenen Fahrzeuge (im folgenden Verschubbetrieb genannt) muss neben der Fernsteuerung von der Bedienkanzel aus auch eine Funkfernsteuerung mittels mobiler Bedieneinheit durch eine qualifizierte Person möglich sein. Im Ausnahmefall und bei Ausfall der kabel- wie funkgebundenen Fernsteuerung muss das Rangiermittel direkt von einer der wettergeschützten Bedienkanzeln des Rangiermittels mit Sicht in beide Richtungen gesteuert und bedient werden können. Der Verschub der Wagengruppen erfolgt mit einer beidseitig am Rangiermittel montierten Kupplung nach EBO §24 mit Anhang 10, bestehend aus Zughaken und Puffertellern. Das Rangiermittel sowie das Fahrzeuggerüst / die Fahrzeugkonstruktion muss jedoch auf beidseitig fernbedienbaren Rangierkupplung sowie auf aktuell in der Erprobung stehende Digitale Automatische Kupplung (DAK – Kupplung Typ 10, auch beidseitig des Rangiermittels) umrüstbar sein. Der Fokus der Digitalen Automatischen Kupplung liegt hierbei vor allem auf mechanischer Kompatibilität wie auch automatischer Druckluftübertragung für die Bremsanlagen des Wagenzugs.
Die örtlichen Gegebenheiten sind den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Plänen zu entnehmen.
Auf die Garantie und die optionalen Leistung der Wartung und Instandhaltung (vgl. Ziffer IV.3 Nummer 1 dieser Auftragsbekanntmachung ) wird hingewiesen.
Wartung und Instandhaltung gem. § 9 des Vertragsentwurfs
A) Basisinformation zum Unternehmen des Bieters (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. zu den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit zutreffend) (Formblatt B.2.);
B) Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind (Formblatt B.3.);
C) Eigenerklärung (soweit erforderlich) der Bietergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die Bietergemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis der Vertretungsmacht (Formblatt B.4.).
D) Im Fall einer Eignungsleihe (soweit zutreffend): Eigenerklärung zur Eignungsleihe, einschließlich Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers/sonstigen Dritten. Im Falle der Eignungsleihe (= Inanspruchnahme der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers oder sonstigen Dritten) hat der Bieter eine verbindliche Verpflichtungserklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen, dass ihm die Mittel zur Verfügung stehen werden bzw. dass der Dritte die Leistung ausführen wird (§ 47 Abs. 1 VgV) (Formblatt B.5.). Jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, muss folgende Erklärungen vorlegen:
a) Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG,, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind (Formblatt B.3.);
b) Nachweis der Eignung des Unternehmens, dessen Kapazitäten der Bieter oder Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, in Bezug auf die Eignungskriterien entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. (Verwendung des entsprechenden Formblatts (soweit vorhanden) je nachdem, welche Eignung in Anspruch genommen werden soll). Auf § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV wird ausdrücklich hingewiesen. Erfüllt ein Unternehmen diejenigen Eignungskriterien nicht, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Bieter das entsprechende Unternehmen ersetzen muss (§ 47 Abs. 2 VgV). Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des (jeweils) anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV).
F) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (Formblatt B.6.)
G) Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters mit vergleichbaren Dienstleistungen in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (Formblatt B.7.).
Vergleichbare Dienstleistungen sind die Herstellung und Lieferung von gleisgebundenen Rangiermitteln.
H) Fachliche Qualifikationen des Teilnehmers: Liste der wesentlichen in den letzten fünf (5) Jahren (seit 2018) erbrachten vergleichbaren Leistungen der Herstellung und Lieferung von gleisgebundenen Rangiermitteln (Liefergegenstand, Lieferzeitraum (Auftragserteilung bis Abnahme), Liefervolumen (Preis in EUR) sowie Nennung des öffentlichen oder privaten Auftraggebers (eine Bescheinigung des Auftraggebers über die erbrachten Leistungen ist hier nicht erforderlich). Diese Liste der Referenzen dient der Prüfung der fachlichen Eignung (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) (Formblatt B.8.)
Die Öffnung der Angebote erfolgt nach § 55 Abs. 2 S. 1 VgV. Bieter sind gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 VgV zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Die Öffnung der Angebote erfolgt nach § 55 Abs. 2 S. 1 VgV. Bieter sind gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 VgV zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Die Strobel Quarzsand GmbH ist aufgrund förderrechtlicher Bestimmungen zur Ausschreibung der Leistung verpflichtet. Dies begründet jedoch keine Zuständigkeit der Vergabekammer gem. §§ 155 ff. GWB.
Die Strobel Quarzsand GmbH ist aufgrund förderrechtlicher Bestimmungen zur Ausschreibung der Leistung verpflichtet. Dies begründet jedoch keine Zuständigkeit der Vergabekammer gem. §§ 155 ff. GWB.