Pipes and fittings (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46039298) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Номер конкурса: 46039298 Дата публикации: 12-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvertrag Kunststoffmantelrohrsysteme 2024 - 2028
Referenznummer der Bekanntmachung: eins/23/L02Lieferung und Montage von Kunststoffmantelrohrsystemen
eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, Johannisstraße 1, 09111 Chemnitz, Deutschland
Der Auftraggeber unterhält in der Stadt Chemnitz ein etwa 300 km langes Fernwärmeverbundsystem und versorgt damit mehr als 2.800 Gebäude/ Gebäudekomplexe. Weiterhin werden im gesamten Versorgungsgebiet mehrere Nahwärmenetze betrieben und stetig erweitert. In die Wärmenetze werden jährlich für Erweiterungs- und Ersatzneubaumaßnahmen mehr als 25 Mio. € investiert. Etwa 10 % der Aufwendungen entfallen auf die Beschaffung von Kunststoffmantelrohrsystemen.
Ab 01.04.2024 plant der Auftraggeber zwei Vertragspartner in einem Rahmenvertrag für die Lieferung von Kunststoffmantelrohrsystemen mit einer Laufzeit von 4 Jahren zu binden. Der Rahmenvertrag für Kunststoffmantelrohrsysteme setzt sich aus den folgenden Bausteinen zusammen:
den Kunststoffmantelrohrleitungen und Kunststoffmantelrohrformstücken
den Kunststoffmantelrohrmuffen und den Nachisolierungsmaterialien
dem Kunststoffmantelrohrzubehör
der Leckageüberwachung und Vernetzung der elektronischen Überwachungssysteme
den Ingenieurdienstleistungen
der Systemmontageleistungen
Dabei erstreckt sich das Nennweitenspektrum von DN 25 bis DN 400.
- aktueller Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder
einer vergleichbaren Eintragung (nicht älter als 3 Monate)
(Anlage 13.2)
- Eigenerklärung über den Jahresumsatz des Bewerbers/der
Bietergemeinschaft in den letzten 3 Jahren (2016-2018).
(Anlage 13.1)
- Formblatt »Versicherungen« (Anlage 14)
- Nachweis der Einhaltung der Normen der Qualitätssicherung gemäß § 49 Abs. 1 SektVO
- Nachweis der Einhaltung der Normen des Umweltmanagements gemäß § 49 Abs. 2 SektVO
- Nachweis der Eignung durch Gütezeichen (FW 603) gemäß § 32 Abs. 1 SektVO
- Nachweis der Eignung durch Gütezeichen (FW 605) gemäß § 32 Abs. 1 SektVO
- Nachweis der Erfahrung und Fachkenntnisse des Bewerbers durch Referenzobjekt bezogen auf die letzten 5 Jahre
- Nachweis der Eignung durch Bescheinigung (DVS 2212-4) gemäß § 32 Abs. 1 SektVO
- Angabe verfügbarer und eingesetzter Software für planungsspezifische Bereiche (wie CAD, AVA) einschließlich spezifischer Simulationsprogramme (Trassenverlauf, Statik, etc.)
- Nachweis der Mitgliedschaft in Fachverbänden
siehe Leitfaden Phase 2 Anlage 3 - Vertragsentwurf
gesamtschuldnerisch haftend
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per
Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per
Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.